Tooth János - Szilágyi Sándor: Kis-Kun-Halas város története (Nagy-Kőrös, 1861)
OKLEVELEK, Kis-Kun Halas városa levéltárából
100 und Fuss wass Nation Würdten, Standt oder Weesens die sindt, alss auch allen und Jeden Zufuhr, einloggier und Quartirungs- Commissarien zu diser Zeith verbanden , oder ins Künftig ver- ordentwerden möchten. — Unsere Kays. Königl. gnad und alles guttes und geben Euch hiemit gnädigst zuvernehmen. — Demnach Wür gnädigst resolvirt und befohlen haben dass die freye Zöhrung, Nachtlager und Beherbergung, welche in Unseren Königreich Hungarn mit grosses beschwörens, und schaden, der armen Unterthanen bisher in Schwung gangen, durch und durch gänzlich aufgohebt und eingestelt werden sollen; Und dass nun vorgebracht worden dass des Hochgebornen Unsere und des Heiligen Römischen Reiches Fürstens Paulen Esterhasy de Galantha Erbherrens in Fraknd, Rittern des Yellies Unsern Königreichs Hungarn Palatim, wie auch der Spanschafft Eden- burg, Pest, Pilis undt Soldt Oberspan, Unsere geheimben Rathes Cammerers, Und bergstettreich gränz Obristers auch lieben Oheimbs, und Fürstens Edl. angehöriger in der Pestien- ser Spanschafft gelegener Marckht Hailas mit dergleichen aigen- mächtig einquartirung und exactionen unserer Soldutena immer forth. beschwcrth werde; Alss haben Wür solchen Marckht sambt allen desselben Innwohner Unterthanen an: und Zugehö- rug,wie diesselben immer Nahmen haben mögen, darum nichts ausgenohmen in Unser Kays, und Königl. Glaidt Schuz und Schirmb gnädigist an und aufgenohmen auch von aller aigenmächtiger einloggier: einquartierung und andern danernhero rührender Krieges Besehwerligkeiten, all Unserer Kays. Armada Zuegethanen Volckhes, unter wass Commando, und Direction solches mich ietzt und künftig sein möchte gänzlich und allerdings eximiert und befreyet. — Befehlen derohalben hierauf Euch allen sambt und jedem insonderheit Beuorauss denen verordneten Quartierungs Commissarien Quartiermeistern und Fourieren, dass Ihr berührten Marckht wie auch alle desselben Innwohner Unterthanen und appertinentien bey unaussbleiben- der unnachlässiger höchster Straff (ausser Unserer gemessener Verordnung und befehleh) ganz unperturbiert unmolestiert und Quartierfrei verbleiben lassen, die Innwohner und Unterthanen mit aigenmächtig exactionen Geldschazung oder in andere Eroge nit beschweren, Ihnen Ihr gross und klein Vieh, Ross, Wägen, Getraydt, Wein, Bier, Wietualien und alles anders wie das immer genant werden mag, weder mit gcwaldt noch sonsten hinvorthnehmen, einige Verlegenheit beschwcrth oder schaden nit zuefüegen , noch andern solches zuthun verstatten, sondern Euch dessen allen beyvorbemelter unnachlässiger Straff gänzlich enthalten, und wider disen Unsern gemessenen Willen und Mainung auch desswegen ertheilten Saluagardia nichts vornehmen, ia Villmehrselbiger würckhlich nachleben, und dem