Kalocsai Főegyházmegyei Körlevelek, 1910

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\ — 198 -­Beicht jener Zeitpunkt der Vernunft erfor­dert wird, welcher das Gute vom Bősen zu unterscheiden weiss, wass ja als Zeichen richtigen Denkens gellen muss; ebenso muss auch bei der h. Kommunion jenes Altér angenommen werden. welches die h. Hostie vom gewöhnlichen Brote unterscheiden kann, wass ja wieder in jenem Altér ge­schieht, wo das Kind vernünftig wird. So und nicht anders habén es die hervorragendsten Ausleger und Zeitgenossen des Lateranischen Concils verstanden. Wie es námlich die Kirchengeschichte bezeugt, habén mehrere Synoden und bischöfliche Erlasse schon vom XH-ten Jahrhundert angefangen, gleich nach dem Lateranischen Concil, den Kindern von sieben Jahren die erste h. Kommunion gestattet. Ausserdem falit eine diesbezügliche Aussage des h. Thomas von Aquino schwer in die Wag­schale, welche alsó lautet: „Wenn die Kin­der anfangen etwelchen Gebrauch von der Vernunft zu machen, 'so dass sie im Standé sind für das h. Sakrament (des Altares) Ehrfurcht zu hegen, können sie desselben teilhaftig gemacht werden." 1) Ledesma er­klárt diese Worte folgendermassen: „Ich gebe der allgemeinen Meinung dahin Aus­druck, dass das Sakrament des Altares Je­dem, sobald er im Besitze der Vernunft ist, zu verabreichen sei, trotzdem vielleicht das Kind diesen Schritt noch nicht ganz klar auffassen kann." 2) Für dieselbe Stelle gibt Vasquez folgenden Aufschluss: „Hat einmal das Kind den Gebrauch des Ver­standes erreicht, so tritt bei ihm gleich das göttlichte Gebot in Rechtskraft, so dass die Kirche es davon nicht zu entbinden ver­mag. 3)" Dieselbe Lehre vertritt der h. An­toninus, denn er schreibt: „Sobald das Kind klug wird, und ihm somit die Sünde angerechnet werden kann, ist es verpflich­*) Summa Theol. 3. Teil. ") In S. Thom. 3. Teil. 8) In 3. P. S. Thom. tet zu beichten und infolge dessen auch zu kommuniziren." *) Auch das Concil von Trident erzielt dieselbe Schlussfolgerung. Indem sie námlich im 3-ten Kapitel der XXI-ten Sitzung erwáhnt, dass Kinder, welche noch des Vernunftgebrauches ent­behren, nicht genötigt sind die h. Kom­munion zu sich zu nehmen, gibt sie zugleich auch den Grund dieser Aussage an, den námlich, dass sie nicht sündigen können : „Sie sind ja unfáhig — so meint das Concil, die erhaltene Gnade der Kindschaft Gottes in jenem Altér zu verlieren." Das Concil hegt, wie hieraus ersichtlich ist, die Über­zeugung, dass die Kinder dann verpflich­tet und genötigt sind zu kommuniziren, wann sie die Gnade durch Sündigen zu ver­lieren fáhig sind. Ganz áhnlich lauten die Worte des unter Benedikt dem XlII-ten abgehaltenen Concils von Rom; sie lehren námlich dass „Knaben und Mádchen zur ersten h. Kommunion dann müssen zuge­lassen werden, wann sie zum Unterschei­dungsjahre gelangt sind, dasheisst, wenn sie in jenes Altér getreten sind, wo sie dieses Himmelsbrot, welches der wahre Leib Jesu Christi ist, vom gewöhnlichen irdischen Brote unterscheiden können, und dasselbe mit gehöriger Ehrfurcht und heiligem Sinne zu empfangen wissen." 2) Auch der Rö­mische Katekizmus ist der Meinung, „dass den Zeitpunkt, wo das Kind zur Kommu­nionbank geführt werden müsse, Niemand besser bestimmen könne, als der Vater und Priester, dem es seine Sünden gebeichtet. Den Priestern steht es námlich zu, zu for­schen und die Kinder zu prüfen, ob sie eine etwaige Kenntnis dieses wunderbaren Sakramentes habén, und nach demselben ein Verlangen bekunden." 3) Aus dem bisher Gesagten folgt, dass bei der Kommunion jenes Altér der Geistes­») P. III. tit. 14. ') Istruzione etc. ") P. II. De sacram.

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