Kalocsai Főegyházmegyei Körlevelek, 1910

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— 196 -­pflegte, Christuszuzuführen. Diesesgeschah, wie es beinahe in allén altén liturgischen Büchern bis zum XlII-ten Jahrhunderte als Vorschrift zu finden ist, bei der Spendung der Taufe, welche Sitté sich an manchen Orten sehr lange aufrecht hielt; bei den Griechen und Orientalen kommt sie heute noch vor. Damit man bei Sáuglingen besonders das Auswerfen der h. Hostie ver­hüte, kam es schon zu Anfang in Ge­brauch, denselben das h. Sakrament nur unter der Gestalt des Weines zu verab­reichen. Aber nicht nur bei der Taufe, sondern auch spáter bei anderen Gelegenheiten verabreichte man den Kleinen dieses himm­lische Brot. Es herrschte námlich in einigen Kirchen die Sitté, die Kinder gleich nach der Geistlichkeit zum Tische des Herrn zu lassen ; in anderen wieder war es Brauch, nach Abspeisung der Erwachsenen die Überbleibsel des h. Brotes den Kindern zu­kommen zu lassen. Dieses Vorgehen wurde spáter in der lateinischen Kirche in Abgang gebracht, und man hielt die Kinder solange vom h. Abendmahle zurück, bis sie nicht einiger­massen zum Gebrauche der Vernunft und Verstándnis dieses göttlichen Sakramentes gekommen sind. Diese neue von einigen Provincialsynoden schon vorher gutgeheisse­ne Einrichtung wurde im Jahre 1215. durch öffentliches Verkünden des bekannten 21-ten Kanons des IV-ten Lateranischen General­concils approbirt, laut welchem den Gláu­bigen, nach dem sie zum Gebrauche der Vernunft gelangt sind, die Beicht und Kom­munion mit folgenden Worten zur Pílicht gemacht wird : „Alle Gláubigen beiderlei Geschlechtes sind verpflichtet im Altér der Geistesreife ihre Beicht einzeln und aufrich­tig im Jahre wenigstens einmal beim eigenen Priester zu verrichten, und seien beflissen die auferlegte Busse nach Kráf­ten zu erfüllen, zugleich aber auch in österlicher Zeit das Sakrament des Altares andáchtig zu empíangen, wenn nicht der eigene Priester aus triftigem Grundé es für ratsam hált, den Empfang desselben für einige Zeit zu untersagen." Das Concii von Trident, 1) welches die alte Sitté, wornach den Kindern noch vor der Geistesreife das h. Abendmahl gereicht wurde, mit keinem Worte missbilligte, bekráftigte das Lateranische Dekret, und verwarf die entgegengesetzte Meinung mit folgenden Worten : „Wer es leugnet, dass alle Christgláubigen beiderlei Geschlechtes, sobald sie in den Besitz der Vernunft ge­kommen sind, alljáhrlich wenigstens zu Ostern kraft des kirchlichen Gebotes das Sakrament des Altares zu empfangen habén, soll vom Bannfluche getroffen sein. 2) Die Christgláubigen sind mithin, sobald sie vernünftig zu denken anfangen, kraft der erwáhnten und jetzt noch bestehenden Lateranischen Vorschrift verptlichtet, alljáhr­lich wenigstens einmal zu beichten und zu kommuniziren. Leider habén sich im Laufe der Jahrhun­derte in der Zeitbestimmung der Vernunft­reife viele Fehler und beklagenswerte Miss­bráuche eingeschlichen. Es hat námlich Solche gegeben, die einen anderen Zeit­punkt der Geistesreife bei der Beicht, und wieder einen anderen bei der h. Kommu­nion bestimmen wollten. So stellten sie für die Beicht jenen auf, wo man das Gute vom Bősen zu unterscheiden anfángt, mit­hin sündigen kann ; für die Kommunion aber forderten sie jenes reifere Altér, welches schon eine grössere Glaubenskenntnis besitzt, und einer gründlicheren Vorbereitung fáhig ist. Dem ist es zuzuschreiben, dass man, jenachdem es die verschiedenen Orts­verháltnisse und Meinungsabweichungen der Menschen so wollten, für die erste h. *) XIII. Sitzung, iiber das Altarssakrament, 8. Kap.: 9. Canon. ') XXI. Sitzung iiber die Kommunion, 4. Kap.

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