Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)
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1920 177 anklage bei dem zuständigen Gericht eine neue völkerrechtliche Praxis zu begründen, so möchte ich von der Möglichkeit einer Privatanklage vorerst keinen Gebrauch machen, umso weniger, als ich in Ihrem Bedauern über die gegen mich gerichteten Zeitungsangriffe eine vollkommen ausreichende Genugtuung für die erlittene Unbill erblicke und da ferner diese Angriffe mittlerweile eingestellt worden sind, so dass mein Wunsch nach einem Schutz gegen ihre Fortsetzung gegenstandslos geworden ist. Was die in Ihrer geschätzten Note erwähnte Pressagitation aus den Kreisen der Gesandtschaft betrifft, so möchte ich zunächst bemerken, dass diese mit den gegen die Gesandtschaft wegen ihrer angeblichen Mitschuld an der gewaltsamen Entführung einzelner Personen aus Wien gerichteten Angriffen umso weniger in Zusammenhang stehen können, als ja diese Angriffe schon zwei Monate vor der erwähnten Pressagitation, Mitte Dezember begonnen haben. Es ist übrigens seitens der ungarichen Regierung —und nicht seitens der Gesandtschaft —ein einziger Staatsakt, unsere Note vom 14. Februar/ unmittelbar nach ihrer Ueberreichung veröffentlicht worden; dass Antworten auf sie „vorzeitig der Öffentlichkeit mitgeteilt" und bevor sie von der österreichischen Regierung kundgemacht wurden, mit Entgegnungen bedacht worden seien, darüber ist mir nichts bekannt, wurde doch die einzige Antwort, die es auf unsere Note gab, die Note der österreichischen Regierung vom 19. Februar, 2 unmittelbar nach ihrer Uebermittlung von der österreichischen Regierung veröffentlicht und konnte somit garnicht den Gegenstand einer vorzeitigen Entgegnung bilden. Was die sonstigen in der Wiener Presse veröffentlichten Aeusserungen aus dem Kreise der Gesandtschaft betrifft, so bestanden sie teils in Beantwortung von Fragen, die an sie gerichtet wurden, teils in der rein sachlichen Richtigstellung von Irrtümern, die bei der Erörterung einzelner Punkte vorgefallen sind. Beides ist bloss auf den Respekt vor der aufgeklärten öffentlichen Meinung Österreichs zurückzuführen, welche das begreifliche Bedürfnis hatte, in den damals in Erörterung gestandenen Fragen auch ihrerseits auf Grund eines von allen Seiten klargestellten Sachverhaltes ein Urteil auszusprechen. Wenn jedoch die österreichische Regierung eine 1 Supra, Doc. No. 127. 2 Supra, Doc. No. 139. 12