Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)

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162 1920 besitzen, indem es mit den übrigen deutschen Alpenländern zusammen einen Bundesstaat nach dem Muster der Schweiz bildet. In dieser Verfassung wird es, so hoffen wir, nicht ein Zank­apfel zwischen den beiden benachbarten Donaustaaten, sondern eher ein wertvolles Bindeglied zwischen ihnen sein und bleiben. Zu dieser höchts wünschenswerten Entwicklung könnte nichts so sehr beitragen, als wenn sich die ungarische Regierung spontan entschliessen würde, der Bedrückung der deutschen Bevölkerung, die hüben und drüben eine arge Misstimmung auslöst, ohne Verzug ein Ende zu machen. Auf dieser Grundlage ist die öster­reichische Republik sehr wohl bereit, mit der ungarischen Regierung sofort über die Durchführung des Friedens von St.­Germain in Verhandlungen einzutreten und das, was dem Willens­entschluss der Weltmächte entspricht, in Güte und Freund­schaft zu verwirklichen. Selbstverständlich kann das Schicksal der deutschen Haide­bauern und Heanzen kein handelspolitisches Kompensations­objekt bilden. Die ungarische Regierung ist laut der Note Ew. Excellenz geneigt, das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn auf der Grundlage des völlig freien gegen­seitigen Handelsverkehrs einzurichten. Ebenso ist auch die österreichische Regierung hiezu bereit. Der Friedensvertrag gestattet uns solche Vereinbarungen für einen Zeitraum von fünf Jahren, was den praktischen Bedürfnissen um so mehr genügt, als es gegenwärtig ohnedies nicht möglich wäre, handels­politische Bindungen für einen längeren Zeitraum zu überneh­men. Der gegenseitige Warenaustausch ist jetzt durch die Aus­und Einfuhrverbote und Beschränkungen unterbunden. So­lange die Verbote bestehen, sind die Zölle, die übrigens unter den bestehenden Verhältnissen den Verkehr nicht hindern wür­den, bedeutungslos. Erfahrungsgemäss bietet auch die prin­zipielle Festlegung des freien Handelsverkehrs durch feierliche Verträge keine völlige Sicherung gegen seine Unterbindung. Diese Sicherung kann vielmehr nur dadurch geschaffen werden, dass die Verbote tatsächlich beseitigt werden. Die österreichische Regierung ist hiezu Ungarn, wie allen anderen Staaten gegen­über sehr gerne bereit und bittet die ungarische Regierung, den Zeitpunkt bekanntzugeben, in dem die Unterhandlungen hierüber eingeleitet werden können. Selbstverständlich legt dabei die Republik Österreich Wert darauf, die grössterreichbare Verkehrs-

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