Külügyi Közlöny 5. 1925
1925-07-04 / 7. szám
Gedruckte Yo Ilm achtsfo r mular i e n werden den Parteien vom Anwalt zugeschickt werden. Bemerkt wird, daß jede Vollmacht, die außerhalb des Gebietes der tschechosl. Republik ausgestellt wird, von den kompetenten Behörden des Ausstellungsstaates — also i. d. R. Ungarns und sodann seitens der betreffenden tschechosl. Vertretungsbehörden legalisiert sein muß. 3. Der Palmar- und Expensenanspruch des Anwaltes richtet sich unmittelbar gegen die Partei, in deren Interesse er tätig wird. Die Höhe dieses Anspruches bestimmt sich nach dem jeweils geltenden tschechosl. Anwaltstarif, falls dieser keine Bestimmung enthält, nach dem jeweiligen Notariatstarif, sofern es sich um Geschäfte handelt, die von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden können. Bemerkt wird, daß diese Tarife auf verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten nicht anwendbar sind, doch werden die Bestimmungen des Advokatentarifes auch auf diese Angelegenheiten für anwendbar erklärt, sofern eine analoge Anwendung derselben möglich ist. Dies gült insbesondere für die Post ZI. 8. (Briefe), 9. (Besprechungen), 10. (Lesen von Akten), 11. (Ausstellung einer Advokatenvollmacht), 12. (Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung und Ausfolgung von Geld und Wertpapieren), 13 (Geschäfte der Sollizitatoren), 14. (Reisekosten und Entfernungsgebühren), 15—17. (Manipulationsgebühren) des Advokatentarifs. In allen durch die Tarife nicht geregelten Fällen also insbesondere in allen Fällen, die eine durchschnittliche Bewertung nicht zulassen, gült im Sinne d. allg. bürg. Gesetzbuches ein angemessenes Entgelt für bedungen. Die Feststellung des Honorars wird in diesen Fällen der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und der Partei überlassen, sofern es die Partei nicht vorzieht, die für den Rechtsanwalt bindende Entscheidung des jeweiligen kgl. ung. Gesandten in der tschechosl. Republik einzuholen. Der kgl. ung. Gesandtschaft in Prag wird das Recht vorbehalten, für tarifmäßig nicht geregelte Fälle, die jedoch eine durchschnittliche Bewertung zulassen, mit dem Anwaltfür alle Beteiligten bindende Richtlinien zu vereinbaren. In dieser Richtung wurde bisher nur festgelegt daß für eine Intervention oder Erhebung bei der die persönliche Tätigkeit des Anwalts notwendig oder zweckmäßig ist, in der Regel ein Palmare von 50—100 Kc zu bezahlen äst, vorausgesetzt, daß nicht besonders schwierige oder besonders zeitraubende Recherchen erforderlich sind. 4. Der Anwalt hat im Sinne der Advokatenordnung das Recht, einen entspechenden KostenVorschuß zu beanspruchen. Der Höchstbetrag dieses Kostenvorschusses wird von den ganzen zu erwartenden Barauslagen in der Hälfte des voraussichtlichen Palmares gebildet. Sobald der Kostenvorschuß durch die bereits geleisteten Arbeiten erschöpft ist — worüber der Anwalt Abrechnung zu erteilen hat —, i kann er einen neuerlichen entsprechenden Kostenvorschuß beanspruchen. 5. Dem Anwalt steht bezüglich seiner gerichtlich festgestellten Palmar-Expensenforderung im Sinne der Advokatenordnung das Retentionsrecht an den für seine Klienten eingegangenen Barschaften und Wertpapieren zu. 6. Der Anwalt ist verpflichtet, Rechtsangelegenheiten unbemittelter ungarischer Staatsangehöriger — d. h. solcher, die laut Amtszeugnisses der kgl. ung. Gesandtschaft in Prag die Kosten der notwendigen oder zweckmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechts Verteidigung ohne Gefährdung, des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie aus eigenem zu tragen nicht in der Lage sind — unentgeltlich zu führen. Er hat jedoch auch in diesen Falle Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und die zur Deckung der anteilmäßigen Kanzleiregie bestimmten Manipulationsgebühren. (Abteilungs C, Post ZI. 15—17 des Advokatentarifes.) Hat die betreffende arme Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt an dem Orte, wo das betreffende Rechtsgeschäft vorzunehmen ist, so ist der Rechtskonsulent zur Übernahme der Armenvertretung nur dann verpflichtet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt bei diesen Rechtshandlungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Kommt die arme Partei später aus der Vertretung oder anderzeitig zu Zahlungsmitteln, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, seine Palmarforderung gegen sie geltend zu machen. 7. Der Rechtsanwalt ist nur für diejenigen Aktenstücke, Effekten und Wertgegenstände verantwortlich, die ihm persönlich übergeben oder an seine Adresse rekommandiert abgesendet werden. 8. Bei Rechtshandlungen, die in Prag und Vororten durchzuführen sind, ist der Anwalt nur im Verhinderungsfalle berechtigt, diese durch einen anderen geeigneten Anwalt durchführen zu lassen, der an die Bestimmungen dieses Abkommens gebunden ist ; der Anwalt übernimmt für die Tätigkeit eines solchen Substituten keine Haftung, sondern er haftet nur für culpa in eligendo. 9. Rechtsgeschäfte, die außerhalb Prags und der Vororte durchzuführen sind, ist der Anwalt zu übernehmen nicht verpflichtet ; sofern ihm diese übertragen werden, ist er jedoch — falls er sie nicht selbst durchzuführen gesonnen ist — auf Ansuchen der Partei — ohne Haftung seinerseits für deren Durchführung gehalten, diese einem geeigneten Substituten zu übertragen. Dieser Substitut ist an die Bestimmungen dieses Abkommens nicht gebunden, hat vielmehr nur die allgemein die advokatorische Tätigkeit in der tschechosl. Republik regelnden Gesetze und Verordnungen zu beobachten. Da der Anwalt dem Substituten nach der geltenden Advokatenverordnung für dessen Palmar- und