Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

Beilage 2 zu Nr. 4152/1D20 M. E. Verordnung des königl. ung. Ministeriums vom 2. April 1902, ZÍ. 1102/1902. M. E. zur Durchführung des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901, betreffend die Regelung des Konsulargebfthrenwesens. Artikel I. Zur Durchführung des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901, wird im Einvernehmen mit der Regierung der im Reichsrato vertretenen Königreiche und Länder auf Grund der §§ 7 und 8 des erwähnten Gesetzes folgendes „Reg­lement" erlassen : Reglement, betreffend die Einführung eines allgemeinen Konsulargebührentarifes. § 1. Als Konsularamt im Sinne des § 1 des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901, betref­fend die Regelung des Konsulargebührenwesens, sind zu verstehen nicht bloß die wo immer befindlichen k. und k. Konsularlimter jedweder Rangskategorie, sondern auch die k. und k. Missionen, die k. und k. diplomatischen Agen­tien und andere Regierungsorgane, insoferne dieselben mit der Vornahme konsularischer Amtshandlungen betraut sind oder in Zukunft betraut werden. § 2. ­Die Einhebung der Konsulargebühren er­folgt bei den in der Tarifpost 10 a 2, & 2, c 2 der II. Abteilung des Tarifes aufgeführten Gebühren ohne Ausnahme, dann hinsichtlich der übrigen Gebühren bei Konsularämtern, an deren Spitze sich ein effektiver Funktionär befindet, für Rechnung des k. und k. Minis­teriums des Äußern, bei allen übrigen Konsular­ämtern für Rechnung des betreffenden Amts­vorstandes, insoferne nicht im Tarife oder durch besondere Bestimmungen anders verfügt wird. § 3­Außer den in dem Tarife festgesetzten Ein­liebungsfällen und den dafür bestimmten Ge­bühren darf keine andere wie immer geartete Gebühr oder Entlohnung für eine Amtshand­lung oder Dienstleistung von einem Konsular­amte oder dessen Angestellten beansprucht oder angenommen werden. Amtshandlungen, auf welche keine der Posten des Tarifes anwendbar sein sollte, sind gebührenfrei. Dem ivonsularamte obliegt es jedoch in einem solchen Falle, die betreffende Amtshandlung zur Kenntnis des Ministeriums des Äußern zu bringen. § 4. In der Gebühr für die Eingabe ist stets auch jene für die Erledigung inbegriffen, so­ferne nicht im Tarife für einzelne Amtshand­lungen etwas anderes festgesetzt wird. § 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ge­bühr obliegt derjenigen Partei, welche die konsularische Amtshandlung in Anspruch nimmt, beziehungsweise bei von amtswegen eingelei­teten Amtshandlungen derjenigen Partei, in deren Angelegenheit die Amtshandlung erfolgt. Wird eine gebührenpflichtige Amtshandlung von zwei oder mehreren Personen in Anspruch genommen, so findet die Verpflichtung dieser Personen zu ungeteilter Hand statt. Die Gebühren, welche sich auf den Schiff­fähr tsbetrieb der ungarisch oder österreichi­schen Handelsmarine beziehen, sind zunächst von dem Schiffer zu berichtigen. § 6. In der Regel ist die Konsulargebühr mit dem Zeitpunkte zu entrichten, wo die gebüh­renpflichtige Eingabe überreicht wird, bezie­hungsweise die amtliche Ausfertigung oder sonstige mit einer tarifmäßigen Gebührenent­richtung verbundene Amtshandlung stattfindet. § 7- . Die in einem Zivilrechtsstreite zu erlegende Urteilsgebühr, dann -die Einantwortungsge­bühr (T. P. 10, Abteilung II) ist bei Ab­schluß der gerichtlichen Verhandlung oder Verlassenschaftsabhandlung, und zwar vor Er­laß des Urteiles, beziehungsweise vor Aus­fertigung der Einantwortungsurkunde zu be­richtigen oder sicherzustellen. Wird ein Ziv.il­rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich oder Kompromiß beendigt, so sind die Gebühren für den Vergleich oder Kompromiß vor des­sen Aufnahme zu bezahlen oder sicherzustellen, und ist in diesen Fällen im Akte selbst festzu­setzen, welche der Streitteile diese Gebühr zu bezahlen hat. Die in der Tarifpost 9, lit. b) der Abtei­lung II angeordnete Gebühr ist vor Ausfol­gung des verwahrten Gegenstandes zu berich­tigen oder ' sicherzustellen.

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