Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Beilage 2 zu Nr. 4152/1D20 M. E. Verordnung des königl. ung. Ministeriums vom 2. April 1902, ZÍ. 1102/1902. M. E. zur Durchführung des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901, betreffend die Regelung des Konsulargebfthrenwesens. Artikel I. Zur Durchführung des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901, wird im Einvernehmen mit der Regierung der im Reichsrato vertretenen Königreiche und Länder auf Grund der §§ 7 und 8 des erwähnten Gesetzes folgendes „Reglement" erlassen : Reglement, betreffend die Einführung eines allgemeinen Konsulargebührentarifes. § 1. Als Konsularamt im Sinne des § 1 des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901, betreffend die Regelung des Konsulargebührenwesens, sind zu verstehen nicht bloß die wo immer befindlichen k. und k. Konsularlimter jedweder Rangskategorie, sondern auch die k. und k. Missionen, die k. und k. diplomatischen Agentien und andere Regierungsorgane, insoferne dieselben mit der Vornahme konsularischer Amtshandlungen betraut sind oder in Zukunft betraut werden. § 2. Die Einhebung der Konsulargebühren erfolgt bei den in der Tarifpost 10 a 2, & 2, c 2 der II. Abteilung des Tarifes aufgeführten Gebühren ohne Ausnahme, dann hinsichtlich der übrigen Gebühren bei Konsularämtern, an deren Spitze sich ein effektiver Funktionär befindet, für Rechnung des k. und k. Ministeriums des Äußern, bei allen übrigen Konsularämtern für Rechnung des betreffenden Amtsvorstandes, insoferne nicht im Tarife oder durch besondere Bestimmungen anders verfügt wird. § 3Außer den in dem Tarife festgesetzten Einliebungsfällen und den dafür bestimmten Gebühren darf keine andere wie immer geartete Gebühr oder Entlohnung für eine Amtshandlung oder Dienstleistung von einem Konsularamte oder dessen Angestellten beansprucht oder angenommen werden. Amtshandlungen, auf welche keine der Posten des Tarifes anwendbar sein sollte, sind gebührenfrei. Dem ivonsularamte obliegt es jedoch in einem solchen Falle, die betreffende Amtshandlung zur Kenntnis des Ministeriums des Äußern zu bringen. § 4. In der Gebühr für die Eingabe ist stets auch jene für die Erledigung inbegriffen, soferne nicht im Tarife für einzelne Amtshandlungen etwas anderes festgesetzt wird. § 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr obliegt derjenigen Partei, welche die konsularische Amtshandlung in Anspruch nimmt, beziehungsweise bei von amtswegen eingeleiteten Amtshandlungen derjenigen Partei, in deren Angelegenheit die Amtshandlung erfolgt. Wird eine gebührenpflichtige Amtshandlung von zwei oder mehreren Personen in Anspruch genommen, so findet die Verpflichtung dieser Personen zu ungeteilter Hand statt. Die Gebühren, welche sich auf den Schifffähr tsbetrieb der ungarisch oder österreichischen Handelsmarine beziehen, sind zunächst von dem Schiffer zu berichtigen. § 6. In der Regel ist die Konsulargebühr mit dem Zeitpunkte zu entrichten, wo die gebührenpflichtige Eingabe überreicht wird, beziehungsweise die amtliche Ausfertigung oder sonstige mit einer tarifmäßigen Gebührenentrichtung verbundene Amtshandlung stattfindet. § 7- . Die in einem Zivilrechtsstreite zu erlegende Urteilsgebühr, dann -die Einantwortungsgebühr (T. P. 10, Abteilung II) ist bei Abschluß der gerichtlichen Verhandlung oder Verlassenschaftsabhandlung, und zwar vor Erlaß des Urteiles, beziehungsweise vor Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zu berichtigen oder sicherzustellen. Wird ein Ziv.ilrechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich oder Kompromiß beendigt, so sind die Gebühren für den Vergleich oder Kompromiß vor dessen Aufnahme zu bezahlen oder sicherzustellen, und ist in diesen Fällen im Akte selbst festzusetzen, welche der Streitteile diese Gebühr zu bezahlen hat. Die in der Tarifpost 9, lit. b) der Abteilung II angeordnete Gebühr ist vor Ausfolgung des verwahrten Gegenstandes zu berichtigen oder ' sicherzustellen.