Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

„Die Konsularämter sind zur Abfassung resp. Eintragung in das Urkunden-Buch nickt verpflichtet sofeme sie nicht über entspre­chende Arbeitskräfte verfügen. Die nach Bögen festgesetzten Gebühren sind überall nach Seiten zu verstehen." d) Die Anmerkung zu Post 24 ist zu streichen. e) Die Anmerkung zu Post 26 und 27 wird folgendermaßen abgeändert: „Die Konsularämter sind zur Anfertigung von Übersetzungen sowie zur Bestätigung der Richtigkeit derselben nicht verpflichtet, wenn denselben keine entsprechenden translatorischen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Ein Drittel der bemessenen Gebühr ge­bührt jenem Beamten, welcher die Übersetzung anfertigt. Zur Authentizität der Übersetzung ist die eigenhändige Unterschrift des Amts­chefs unbedingt notwendig." f) Zu Post 28 ist folgende Anmerkung aufzunehmen : „Die nach Bögen festgesetzten Gebühren sind überall nach Seiten zu verstehen." g) Zu Post 30 ist folgende Anmerkung aufzunehmen : „Die Gebührenerhöhung unterbleibt bei dieser Post; die Gebühr ist in Papier-, nicht in Goldkronen zu verstehen." In) Zur neuen Post 37/a. ist folgende An­merkung aufzunehmen : „Die Konsularämter sind zur Annahme von Geldüberweisungen nur dort verpflichtet, wo dies den Gesetzen des betreffenden Staates nicht zuwiderläuft." i) Zu Post 41 ist folgende Anmerkung aufzunehmen : „Die Gebührenerhöhung unterbleibt bei dieser Post." 6. Der 50%-ige Zusatz, welcher zur II. und III. Abteilung gehört, jedoch am Schluße der III. Abteilung angeführt erscheint, ist mit „100%-igen Zusatz" zu ersetzen. Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung sofort in Kraft. Budapest, am 5. Juni 1920. Alexander Simonyi-Semadam m. p., kgl. ung. Ministerpräsident. Beücuje 1 zu Nr. 4152/1920 M. E. Gesetzartikel XXVI vom Jahre 1901 betref­fend die Regelung des Konsulargebühren­' wesens. § 1. Der angeschlossene „Allgemeine Konsular­gebührentarif", welcher als ein Bestandteil des gegenwärtigen Gesetzes zu betrachten ist, hat für die darin bezogenen konsularischen Amts­handlungen bei den k. und k. Konsularämtern zur Anwendung zu gelangen. § 2. Die Bemessung der Konsulargebühren er­folgt stets im Namen des Ministeriums des Äußern durch das Konsularamt, welches die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Die Einhebung der Konsulargebühren bei Konsularämtern, an deren Spitze sich ein effek­tiver Funktionär befindet, erfolgt für Rechnung des gemeinsamen Ministeriums des Äußern, bei allen übrigen Konsularämtern für Rechnung des betreffenden Amtsvorstandes, soferne nicht im Interesse des Staatsschatzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Die Einhebung der vom Werte des Nach­lasses zu bemessenden Konsulargebühren und der Strafen erfolgt nur für Rechnung des ge­meinsamen Ministeriums des Äußern. § 3. Die Gebühren nach Tarifpost 4, Abteilung II, haften auf dem inventirten oder geschätzten Gegenstande ; die Gebühren nach Tarifpost 5 haften auf dem durch die Feilbietung einge­gangenen Betrage; die Gebühren nach Tarif­post 9 lit. b, Abteilung II, haften auf dem verwahrten Gegenstande; die Gebühren nach Tarifpost 10, Abteilung II, haften auf dem Nachlaßvermögen. Diese Haftung geht allen aus Privatrechts­titeln entspringenden Forderungen vor: § Die für die Stempel- und unmittelbaren Ge­bühren in den Ländern der ungarischen Krone geltenden Bestimmungen in Betreff der Sicher­stellung, Einhebung, sowie der Behandlung und Reihung im Konkurse finden auf die Konsular­gebühren und die als nachteilige Folge der Hinterziehung dieser Gebühren einzuhebenden Strafbeträge sinngemäße Anwendung. Die Konsulargebühren und die vorerwähn­ten Strafbeträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Bemessung oder Eintreibung vorgenommene und der Partei bekannt gegebene Amtshand­lung unterbrochen. § 5. • Beschwerden gegen die Bemessung einer Gebühr oder Strafe, gegen die Verweigerung einer Gebührenermäßigung oder Gebühren­befreiung, sind an das Ministerium des Äußern zu richten, welches über die Beschwerde, wenn

Next

/
Oldalképek
Tartalom