Zounuk - A Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Levéltár Évkönyve 8. (Szolnok, 1993)

ADATTÁR - Kiss Z. Géza: Adatok és szempontok a Jász-Nagykun-Szolnok megyei népcsoportok bácskai beköltözéséhez / 275. o.

gebracht werden möge, als worinfalls zu beobachten seyn wird, dasz mit Ende des ersten Jahrs das vorgestrekte Eysenwerk und das etwann vor die Haüserstampfer dar­geliehene Taglohn, in zweiten und dritten Jahr aber das zu Beyschaffung des Viehes und Handwerkszeug anticipirte Geld in gewissen Zahlungsratis wider hereinkommen möge, indeme nach Exspirirung deren 3 frey Jahren, wann der Unterthann unter die Bezahlung und Robath, dann unter die Praestirung des 7-tel, 9-tel oder 10-tel verfallet, als dann demselben schon zu schwer fallet, ausser dem onere currenti auch die alten Schulden abzufihren, worzu er doch durch die erste 3 Jahr Zeit und Gelegenheit genug hat. 22. Gleichwie der Impopulationsprovisor nicht nur seine und des Impopulations­ispan Besoldung mit Ausgang eines jeden Quartals zu bezahlen und auch alle bey der Impopulation vorkommende Ausgaaben zu bestreitten haben wird, also wird auch derselbe über all empfangende Impopulationsverlaaggelder, hieraus laistende und wide­rum einbringende Anticipationen und andere vorkommende Ausgaaben oder Einnahm, wie nicht minder über das beyschaffend, vorräthig und ausgebende Bauholtz, Eysen­werk, oder andere Baumaterialien und Requisiten eine förmliche Rechnung zu legen, und nach Ausgang eines jeden Jahrs innerhalb 6 Wochen mit denen behörigen Docu­mentis belegter einer hochlöblichen königlich hungarischen Hofcammer mittels des Herr Hofcammerraths und Administratoris von Rottenhausen zu überreichen, folg­bar auch über diese in seine Verrechnung einschlagende Einnahme und Ausgaaben mit Ende eines jeden Quartals den behörigen Quartalsextra et durch den nemblichen Weeg an obgedacht-hohe Instanz einzusenden haben. 23. Hat derselbe bey einen etwann vorkommenden besonderen Zufall, wo vil­leicht periculum in mora subversiret, auch ohne Abwarthung deren Monath- oder Quartalrapporten die nötige Anzeige und Vorstellung dem Herrn Hofcammerrath und Administrator! von Rottenhausen zu machen, und in allen Fällen die erforderliche Aushülff und Anschaffungen mir beyselben anzusuchen; sodann aber über jenes, so etwann bey ein oder anderen District angewieswn werden wird, mit denen Herren Dist­rictual-Provisorn in guter Einverständnusz die nöthige Correspondenz zu pflegen. 24. Wird der ihme Herrn Provisori untergebene Impopulations-ispan zur embsi­gen Beobachtung seiner Schuldigkeit, und womit er denen neuen Leüthen mit Massig­keit und Klimpf begegnen möge, zwar anzuhalten, doch wird auch gegen ihm die an­ständige Moderation, als gegen einen ebenmässig königlichen Beambten zu beobachten seyn, da dann: 25. Viel und weitschichtig wäre alle und jede Kleinigkeit dieser Instruction zu inseriren, also wird all übriges hiebey Vorkommendes der Treu, Eyfer und Embsigkeit und der vernünftigen Besorgung des Herrn Provisoris überlassen und hiemit bestens anrecomendiret, nicht zweifflend, es werde derselbe durch die ohermüdete Dienst­laistung den aus diesen heylsamen Impopulationswerk anhoffend beträchtlichen Nut­zen ergebigst zu verschaffen und sich hierdurch zu weiterer dermahleinstiger Beförde­rung verdienstlich zu machen nach allen seinen Kräften trachten. Apatin den 22-ten Juh 1763. (Eredetije az Országos Levéltár kincstári osztályában „Relationes Commissariorum Regiorum" Fasc. 39.No. 66. alatt.) 286

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