Inventare Teil 9. Inventar des Verkehrsarchivs in Wien (1959)
Die Bestände des Verkehrsarchivs: - A. Selekte und Gesamtregistraturen von Hofstellen und Ministerien
31 Die staatliche Aufsicht über den Betrieb der Eisenbahnen wurde gemäß den Konzessionsdirektiven vom 18. Juni 1838 zunächst von den politischen- und Polizeibehörden ausgeübt. Genauere Vorschriften für die Betriebsführung und für den Umfang der staatlichen Aufsicht bestanden in der Anfangszeit der österreichischen Eisenbahnen noch nicht. Eine systematische Behandlung und zusammenfassende Lösung fand der Komplex der die Sicherheit und Ordnung des Betriebes betreffenden Fragen jedoch erst im Polizeigesetz für Eisenbahnen vom 7. III. 1847. Dabei wurden eigene staatliche Kommissäre eingeführt, die den jeweiligen Polizeibehörden unterstanden. Erst 1850 ging die Oberaufsicht über die Sicherheit des Bahnbetriebes auf neubestellte Mi- nisterialkommissäre über, und die Polizeibehörden wurden bei der Überwachung der Eisenbahnen weitgehend ausgeschaltet. In der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. XI. 1851 waren die Anfänge einer fachlichen Aufsicht bereits soweit gediehen, daß eine eigene provisorische Generalinspektion der Eisenbahnen errichtet werden konnte (Erlaß vom 29. XII. 1851). Auf Grund der a. h. Entschließung vom 10. I. 1852 wurde diese Generalinspektion auch gesetzlich sanktioniert (RGBl. 51). Nach diesem ersten Organisationsstatut erstreckte sich die Wirksamkeit der im Verband des Handelsministeriums stehenden Generalinspektion, welche noch nicht die Eigenschaft einer selbständigen Behörde hatte, auch auf den Post- und Telegraphendienst. Diese hieß offiziell: „Generalinspektion über die Kommunikationsanstalten“. An der Spitze der Generalinspektion standen zwei Vorstände, und zwar einer für den technischen Dienst (Schmid) und der andere für den administrativen Dienst (Booking). Von den zugeteilten 38 Beamten (Kommissäre) waren nur fünf für die Überwachung der Eisenbahnen bestimmt. Nach den Dienstinstruktionen hatten diese Kommissäre neben der Sicherheit und Ordnung auch die Einheitlichkeit der Betriebsführung zu überwachen. Das selbständige Dasein der ersten Generalinspektion war nur von kurzer Dauer, und diese wurde mit Erlaß des Handelsministeriums vom 23. XI. 1853 (RGBl. 247) wieder aufgelöst. Diese Auflösung stand im Zusammenhang mit dem ersten Höhepunkt des Staatsbahngedankens in Österreich, und die im Jahre 1853 durchgeführten Vereinfachungen in der Verwaltung des Eisenbahnwesens machten eine Generalinspektion vorläufig entbehrlich. Als jedoch zwei Jahre später mit dem Verkauf der Staatsbahnen begonnen wurde, und die österreichischen Eisenbahnen wieder verschiedenen Verwaltungen zufielen, machte sich das Bedürfnis nach einer Generalinspektion als Bindeglied abermals fühlbar; ihre Wiedererrichtung erfolgte mit Erlaß des Handelsministeriums vom 8. III. 1856, wobei der Name: „Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen“ zum ersten Male verwendet wurde. Ein eigener Behördencharakter kam dieser Generalinspektion auch 1856 noch nicht zu, und an die Spitze wurde als Generalinspektor Negrelli berufen. Bei der Auflösung des Handelsministeriums im Oktober 1859 fielen alle Eisenbahnangelegenheiten in die Kompetenzen des Finanzministeriums. In diesem Ministerium wurden als verantwortliche Eisenbahnaufsichtsorgane ein Sektionsrat und