Inventare Teil 8. Inventar des Kriegsarchivs in Wien (1953)

I. Band - 3. Das Personal des Kriegsarchivs

26 durchwegs über eigenes Ansuchen in das Archiv eingeteilten Beamten durch Versetzungen zu wechseln, so daß ein stabiler Beamtenkörper entstehen konnte. Vorübergehend wurden 1796 zwecks Entlastung des schon hochbetagten Archivars der bisherige Adjunkt zum 2. Archivar und ein neuer Adjunkt ernannt11). Der erste Archivar erhielt auf begründete Bitte noch den Cha­rakter eines Hofkriegssekretärs und den Titel Archivdirektor verliehen* 12), worauf mach seiner Pensionierung 1800 diese neuen Würden auf die Nach­folger übergingen13). Der zweite Archivar wurde wieder auf gelassen. Im 19. Jhdt. bestand dann das Personal des Kanzleiarchivs aus einem Direktor, einem Adjunkt, einem 1. und 2. Archivoffizial. 3. Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung. Dienstrechtlich gehörten der Archivar und seine Untergebenen dem Be­amtenstatus des HKE. an, in dessen Reihen sie nach den Kanzleibeamten angeführt erscheinen. Der HKR. war im Zeitalter der absoluten Fürstenmacht als eine Hofbehörde errichtet worden. Die rechtliche Scheidung zwischen Hof- und Staatsverwaltung, demgemäß zwischen speziellen Hof- und allgemeinen Staatsbeamten setzte sich erst im Laufe des 18. Jhdts. durch14). Diese Ent­wicklung läßt sich auch aus dem Wandel in der dienstrechtlichen Stellung des Archivars ablesen. Rosenbaums Ernennung wird 1711 dem Obersthof­meister zwecks Eintragung in den Hofstaat und dem Obersthofmarschall we­gen Anweisung eines Hofquartiers mitgeteilt15). Ebenso wurden die beiden Hofwürdenträger 1729 bei der Beförderung Schottels wegen der „ge­bührenden hofstaabs emolumenten“ verständigt. Ein vor 1745 verfaßter „Status“ des HKR. kennt nur mehr Präsident, Vizepräsident und fünf Räte, mithin die höchsten Funktionäre „im Hof- staab“ 16), aber keinerlei andere Beamte. Bei dem 1760 ernannten Archivar ist auch von Hofstabsemolumenten nicht mehr die Rede. So trat der Charakter als Hofbedienstete bei den Beamten des HKR. immer mehr zurück, er kam aber noch zum Ausdruck in der Unterstellung unter das hofmarschallische Gericht17); die Gerichtsbarkeit des Obersthof­marschalls über alle Hofangestellten bestand bis 1783 18). An Jahresgehalt waren 1711 für den kaiserlichen Archivarius 1200 Gulden ausgeworfen worden, ein Betrag, der bis in die ersten Regierungsjahre M a- ria Theresias den Jahresbezug eines Hofkriegssekretärs (800—1000 Gul­den) überstieg. Die Bezüge des im dritten Jahrzehnt eingeführten Adjunkten, Registranten und Dieners (800, 460, 312 Gulden) entsprechen den für solche Posten üblichen. 1745 bei einer auf Ersparung abzielenden Reform des HKR. wurde sein Personalstand herabgesetzt und das Gehaltsschema neu festge­legt19). Während aber die Sekretäre, der Registrator und Expeditor zu «) HKR. Prot. 1796 — G 10.773 und 11.852. 12) HKR. 1797—3—3301. 13) HKR. Prot. 1800—G—4105 und 4496. 14) I. v. Zolger, Der Hofstaat des Hauses Österreich, Wien 1917, S. 215 ff. 15) Siehe S. 15. Dem Obersthofmarschall unterstand das Quartiermeister amt; E. Strobl v. Albeg, Das Obersthofmarschallamt Sr. k. u. k. apóst. Majestät, Innsbruck 1908, S. 56, 64, 112. 16) Schemata, Nr. 198. 17) 1770 verfügte das Obersthofmarschallamt ein Gageverbot über den Archiv­adjunkten Höflinger: HKR. Prot. 1770 — 89 — Nr. 746 und 819. 18) Strobl, a. a. O., 65 ff., Éolger, a. a. O., 110 ff. 19) Österr. Erbfolgekrieg, 1740—1748, bearbeitet in der kriegsgeschichtlichen Abt. des k. u. k. KA., Wien 1896, 1/1, S. 309 ff.

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