Inventare Teil 8. Inventar des Kriegsarchivs in Wien (1953)

II. Band - 6. Der Sonderbestand - 7. Das Archiv des Österreichischen Bundesheeres1918—1938 (1945)

42 keinen Zusammenhang mit militärischer Ausbildung gebracht werden. Die Einhaltung aller dieser Bestimmungen überwachte eine interalliierte Kontroll­kommission. Dementsprechend mußte das neue Wehrgesetz gestaltet werden, das dann am 18. März 1920 beschlossen wurde1). Über die gesetzlichen Grundlagen und die Aufgaben des Bundesheeres siehe „Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer“, (DB. 1), Wien 1928. Schon bei der Volkswehr war ein soge­nanntes Zivilkommissariat zur Kontrolle errichtet worden. In Anlehnung daran sicherte sich der N,ationalrat auch im neuen Wehrgesetz eine Kontrolle über das Heer durch das Zivilkommissariat im Staatsamt für Heerwesen, seit 1923 „Ständige Parlamentskommission für Heeresangelegenheiten“ genannt. Die Kommission, aus den drei stärksten politischen Parteien gewählt, war aller­dings bloß zur nachträglichen Akteneinsicht berechtigt. 1932 endete ihr Wir­ken auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. Das Bundesverfassungsgesetz von 1929 übertrug den Oberbefehl dem Bundespräsidenten; von den diesem vorbehaltenen Rechten abgesehen, ver­fügte der zuständige Bundesminister innerhalb der ihm von der Regierung erteilten Ermächtigung über das Bundesheer. Die Verfassung von 1934 be­sagte im Artikel 96: „Unter dem Bundespräsidenten als Oberbefehlshaber übt der zuständige Bundesminister die Befehlsgewalt aus und verfügt über die bewaffnete Macht.“ Der Aufbau des Bundesheeres war noch nicht vollendet, als es 1921—22 seine Bewährungsprobe bei der Besetzung des Burgenlandes ablegte. 1933 gelang es, die Vertragsbestimmungen zu lockern. Das Bundesheer wurde durch kurzfristig dienende Mannschaft, die im Militärassistenzkorps zusammen­gefaßt war, verstärkt. Nach dem als „Vorläufige Wehrordnung“ neugefaßten Wehrgesetz* 2) umfaßte die „Bewaffnete Macht“ nunmehr das Bundesheer und das Militärassistenzkorps. Die zunehmende außen- wie innenpolitische Spannung zwang aber die Regierung zu weiterer Aufrüstung. Mit Bundes­verfassungsgesetz vom 1. April 1936 (BGBl. 1936, 21. Stück, Nr. 102) wurde die Bundesdienstpflicht (beschränkte allgemeine Wehrpflicht) eingeführt. Sodann wurde 1937 die im Rahmen der „Vaterländischen Front“ geschaffene Frontmiliz in die bewaffnete Macht eingegliedert, sodaß diese nunmehr das Stehende Heer (Bundesheer und Militärassistenzkorps) und die Frontmiliz umfaßte. Bisher verbotene Waffen wurden eingeführt und eine Fliegertruppe geschaffen. Bis März 1938 hatte der Ausbau des Heeres einen Stand von 60.000 Mann erreicht. 2. Die Registratur des Staatsamtes (Bundesministeri­ums) für Heerwesen (Landesverteidigung). Laut Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Okto­ber 1918 wurde im November dieses Jahres als militärsiche Zentrale das „Staatsamt für Heerwesen“ (StA. f. HW.) eingerichtet, das „in sich die Aufträge und Vollmachten des k. u. k. Kriegsministeriums einschließlich der Marinesektion und des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung ver­einigt“ 3). ») StGBl. 1920, 43. Stück, Nr. 122. Ü VBI. des BM. f. HW. Nr. 22/1933, S. 107 ff. 3) StGBl. 1918, 1. Stück, S. 2.

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