Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)

Österreichische Akten, von Lothar Groß

Österreich-Staat — Österreichischer Reichstag. 35 eine eigene Abteilung Wallensteiniana aufgestellt. Sie umfaßten 11 Fas­zikel. Der letzte Faszikel enthielt großenteils Abschriften von in verschiede­nen anderen Archiven befindlichen Akten, darunter wohl auch die vom Archivar Kubitschek 1839 gesammelten. Diesem Faszikel wurden auch jene Akten beigelegt, die 1885 aus dem Archiv der Prager Statthalterei im Wege des Ministeriums des Innern in das StA. gelangten und größten­teils auch aus dem Geschäftsgänge der Wallensteinschen Feldkanzlei her­vorgegangen waren. Schon früher waren eine größere Anzahl von Akten­stücken aus der Sammlung Petter, ihrer Provenienz nach zum Teile dem Archiv der oberösterreichischen Stände entstammend, bei den Wallen­steiniana eingeteilt worden (Registratur des StA. Z. 231/1869). Als die Republik Österreich nach dem Ende der alten Monarchie im Mai 1920 genötigt war, mit der Tschechoslowakischen Republik ein Archiv­abkommen zu schließen, das in seinen Bestimmungen über die im Friedens­vertrag von St. Germain übernommenen Verpflichtungen wesentlich hinaus­ging, wurde im Annex I dieses Vertrages auch die Auslieferung der Wallen­steiniana, soweit sie aus dem Geschäftsgang böhmisch-mährischer Behör­den, physischer und juristischer Personen stammen, festgesetzt.1 Bei den folgenden Verhandlungen vertraten die tschechoslowakischen Archivdele­gierten den Standpunkt, daß es sich bei den Wallensteiniana um den aktenmäßigen Niederschlag der Geschäftstätigkeit einer Privatkanzlei Wallensteins handle und diese Archivalien, da Wallenstein zweifellos eine böhmische physische Person war, auszuliefem seien. Wiewohl diese Argu­mentation durchaus unzutreffend ist, da es sich, wie bereits ausgeführt wurde, um die Registratur der Feldkanzlei Wallensteins handelt, die er als kaiserlicher General in des Kaisers Auftrag und Sold führte, mußte dem Auslieferungsbegehren doch im Hinblick auf die damalige politische und wirtschaftliche Lage stattgegeben werden, und so wurde die ganze Ab­teilung mit Ausnahme der aus der Petterschen Sammlung herrührenden Stücke, die vorläufig im Fasz. 112 a der Kriegsakten auf bewahrt werden, im Jahre 1921 ausgeliefert. Mit den Akten wurden auch sämtliche zuge­hörigen Fundbehelfe (AB. 369—373) abgegeben. Nur ein summarisches Aufstellungsverzeichnis, verfaßt von Rosenauer (AB. 38/12), verblieb dem Archiv. Österreichischer Reichstag. Unter Benützung von Vorarbeiten 0. Brunners von F. v. Reinöhl. Am 25. April 1848 wurde von Kaiser Ferdinand I. eine Verfassung er­lassen, welche zum erstenmal die westlichen Länder der Monarchie, das sind also die zum Deutschen Bund gehörigen Provinzen, vermehrt um Dalma­tien und Galizien, zu einer staatlichen Einheit zusammenfaßte; außerhalb dieser blieben Ungarn und Lombardo-Venetien. Die §§ 34—53 normierten einen Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kaiser die gesetzgebende 1 Diese Verpflichtung, Bestände von Privatarchiven abzugeben, stellt ihrerseits ein weit über die Bestimmungen des Staatsvertrags von St. Germain hinausgehendes Zu­geständnis dar, denn diese beschäftigen sich nur mit Beständen öffentlicher Archive.

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