Inventare Teil 5. Band 5. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1937)

Kabinettsarchiv von Fritz von Reinöhl

Nachlaß Zinzendorf — Staatsrat. 223 Tagebuch 1761—1813, Bd. 6—57; Anhang, Bd. 58; Confessions (Bd. II—V, Bd. I fehlt) und Behelfe, Bd. 59—63; Auszüge Karajans, und zwar Auszug aus Bd. 59—63, Bd. 64; Auszug aus Bd. 1—11 (1747—1766), Bd. 65—71; Systematisch geordnete Auszüge aus Bd. 1—11, 59—63, Bd. 72—74; Systematisches Orts- und Personenverzeichnis zu Bd. 64—71,1 Bd. 75; Alphabetisches Orts- und Namenverzeichnis zu Bd. 64—71,1 Bd. 76. Staatsrat. Am 14. Dez. 1760 errichtete Maria Theresia als „S t a a t s r a t in deutsch-inländischen Geschäften“1 2 ein beratendes Kolle­gium, welches alle ihm vom Monarchen übermittelten Gegenstände der inneren Verwaltung der deutschen Erblande mit Ausnahme der militäri­schen Angelegenheiten und der geheimen Finanzgegenstände zu be­raten, die in diesen zu fassenden Entschließungen zu entwerfen und deren Durchführung zu überwachen hatte. Darüber hinaus stand ihm das Recht zu, aus eigenem Antriebe Anträge zur Besserung der Verwaltung zu stel­len. Unter der Regierung Josefs II. wurde die Stellung des Staatsrates dadurch gemindert, daß der Kaiser im Gegensatz zu seiner Mutter, welche den Staatsrat meist in Kenntnis aller von ihr in inländischen Angelegen­heiten gefaßten Entschließungen gehalten hatte, vielfach ohne dessen Mit­wirkung, ja auch ohne dessen Vorwissen und sogar ohne ihn nachträglich vom Verfügten zu verständigen, seine Entscheidungen und Verfügungen ergehen ließ. Unter seinem Nachfolger Leopold rückte der Staatsrat wieder in seine einstige Stellung auf. Bei der Gründung des Staatsrates war seine Tätigkeit aus staatsrechtlichen Gründen auf die Gebiete der deutschen Erblande beschränkt worden, gar bald erstreckte sie sich aber auch auf Ungarn; schon 1767 wird der Staatsrat im Staatsschematismus als „Staatsrat in inländischen Geschäften“ bezeichnet und die am 17. Okt. 1792 an ihn ergangene kaiserliche Instruktion betont aus­drücklich auch die Behandlung ungarischer Angelegenheiten. Diese In­struktion erweiterte das Tätigkeitsfeld des Staatsrates auch dadurch, daß sie ihm alle Gegenstände der Finanzverwaltung zuwies. Eine erhebliche Steigerung der Befugnisse des Staatsrates bedeutete ein Handschreiben Kaiser Franzens vom 12. Juni 1796. Es sicherte dem Staatsrat auch die Bearbeitung jener Geschäfte des Hofkriegsrates, welche das Oeconomicum, die Armeeverpflegung, die Rekrutierung, das Grenz- und Justizwesen betrafen, und die Bearbeitung jener Geschäfte der Staats­kanzlei zu, welche nicht ausschließlich außenpolitische Angelegenheiten betrafen. Überdies räumte das Handschreiben dem Staatsrat auch das Recht ein, zu bereits ausgefertigten kaiserlichen Entschließungen, welche zu diesem Zwecke vor ihrer Expedition in Hinkunft im Original dem 1 Nur die seltener vorkommenden Personennamen und die Namen bedeutenderer Orte verzeichnet. 2 Vgl. Aktenstücke zur Geschichte des Staatsrates 1760—1774 in H. Kretschmayr, Die österreichische Zentralverwaltung II. Abt. 3. Bd. (Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs 29. Bd.), bearbeitet von Friedrich Walter, S. 1—84.

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