Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)
Reichsarchive von Lothar Gross
374 Reichsarchive. Briefe unter Rudolf II., Matthias und Ferdinand II., der vom Kaiser zu empfangenden Lehen, der verlorenen Reichslehen, der nicht requirierten Blutbanne, Schachtel 34; Verschiedene Expeditionsverzeichnisse 1611—1775, Schachtel 34; Verschiedene Indizes saec. XVII/XVIII, Schachtel 34; Varia saec. XVII/XVIII, Schachtel 34. Reichskammergericht. Wetzlarer Akten. Am 25. Jan. 1821 hatte die deutsche Bundesversammlung den Beschluß gefaßt, daß das Archiv des ehemaligen Reichskammergerichtes durch wenigstens 20 Jahre unter der Direktion der Bundesversammlung in Wetzlar in dem von Preußen zur Verfügung gestellten ehemaligen Kameralgebäude verbleiben sollte und daß während dieses Zeitraumes einzelne Akten, doch nur auf besonderes Verlangen, unter in demselben Beschlüsse festgesetzten Bestimmungen ausgeliefert werden sollten und gleichzeitig die „gänzliche Auseinandersetzung“ des Archivs vorbereitet werden sollte. Zur Verwahrung des Archivs, Auslieferung der Akten und Vorbereitung der Auseinandersetzung wurde die „zu dem reichskammergerichtlichen Archive von der deutschen Bundesversammlung verordnete Commission“ eingesetzt und wurden genaue Bestimmungen über ihre Obliegenheiten festgesetzt.1 Da die Anforderungen der Akten jedoch nicht so zahlreich waren, daß man in absehbarer Zeit mit der Erledigung der Liquidierung des Archivs hätte rechnen können, beschloß die Bundesversammlung am 25. Juli 1839 auf Antrag der Kommission, alle Regierungen der deutschen Bundesstaaten zu ersuchen, sie möchten eine Erklärung abgeben, ob sie bereit wären, alle ihre Länder und deren Zugehörige betreffende Akten aus dem Reichskammergerichtsarchiv zu übernehmen.1 2 Doch hatte auch dieser Beschluß nicht den erstrebten Erfolg. Da sich auch ein von der Archivkommission 1841 zur „Auseinandersetzung“ des Archivs entworfener Plan, auf den hier nicht näher einzugehen ist, als unzweckmäßig erwies, faßte die Bundesversammlung nach längeren Verhandlungen und nach einem Gutachten des preußischen Archivrates Fr. L. B. von Medem am 4. Sept. 1845 den Beschluß, den trennbaren Bestand des Archivs sogleich in der Weise zu verteilen, daß, sobald eine größere Masse von Akten abgesondert sei, dieselbe dem zugehörigen Bundesstaat zuzuweisen und unaufgefordert der von jedem Bundesstaat zu bezeichnenden Behörde zuzusenden wären. Über die Verteilung an die einzelnen Staaten wurden der Kommission bestimmte Direktiven gegeben.3 Österreichischerseits hatte man bereits auf Grund des Beschlusses von 1839 der Angelegenheit sein Augenmerk zugewendet. Man war bestrebt, Verzeichnisse aller die öster1 Protokolle der deutschen Bundesversammlung 1821, S. 39 ff. a Ebenda 1839, S. 503. 3 Ebenda 1845, S. 816 ff. — Über den unteilbaren Bestand des Archivs und die Geschicke des Reichskammergerichtsarchivs überhaupt vgl. Hoogeweg, Die Entstehung des königlichen Staatsarchivs in Wetzlar, im Korrespondenzblatt des Gesamtvereins der deutschen Geschichtsvereine 1917, Sp. 121 ff., über die jüngst erfolgte Auflösung des Wetzlarer Archivs, ebenda 1925, Sp. 70. — Vgl. jetzt auch Otto Kóser, Repertorium der Akten des Reichskammergerichts. Untrennbarer Bestand I (Veröffentlichungen des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine) 1933.