Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)
Reichsarchive von Lothar Gross
Reichshofrat. 289 mergerichtsarchiv von dem in Wien erwachsenen Reichshofratsarchiv wesensverschieden sei und letzteres lediglich der Disposition des Kaisers anheimgefallen sei. Nun ruhte diese Frage, bis die durch verschiedene Todesfälle im Jahre 1834 in der Kommission bedingten Personalveränderungen Metternich den Anlaß gaben, dieselbe neuerdings aufzurollen. In seinem Vortrag vom 19. Mai 18341 ging er von dem Vorschläge aus, den Graf Münch in seinem eben erwähnten Gutachten seinerzeit gemacht hatte und der darauf abzielte, daß für die reichshofrätlichen Akten in gewissem Sinne das gleiche Verfahren angewendet werden sollte, das die Bundesversammlung für die Reichskammergerichtsakten festgesetzt hatte. Das kaiserliche Handschreiben vom 20. Mai 1807 schien ihm nun bereits jene Grundsätze zu enthalten, die durch die Verfügungen des Bundestages für die Reichskammergerichtsakten angenommen worden waren, er erblickte in den letzteren lediglich eine detailliertere Entwicklung und eine Änderung der für die reichshofrätliche Aktenkommission gültigen Normen schien ihm somit nur insoweit notwendig, als letztere im einzelnen auszuführen wären, hingegen schien es ihm an der Zeit, über die Dauer der Obsorge über die Reichshofratsakten, von der das Handschreiben vom 20. Mai 1807 nur sagte, daß sie solange fortzudauern habe, „als nicht die Agenda derselben in Folge der Zeit eine andere Verfügung nötig machen werden“, eine Entscheidung zu treffen und der Kommission den Auftrag zu erteilen, den noch festzusetzenden Zeitraum ihres Bestehens zur Vorbereitung der gänzlichen Auseinandersetzung zu benützen. Er beantragte, über diese Punkte das Gutachten der Kommission einzuholen. Kaiser Franz erließ an die Hofkommission ein in diesem Sinne gehaltenes Kabinettsschreiben. Damit war die Frage nach dem Fortbestand der Hofkommission aufgeworfen. In ihrem Vortrage vom 21. Febr. 1835,1 2 in dem sich die Hofkommission auch über die Normen beim Kammergerichtsarchiv und die Frage ihrer Anwendung auf das Reichshofratsarchiv äußerte, sprach sie sich entschieden gegen eine Beschränkung ihrer Lebensdauer und die Bestimmung des Zeitpunktes ihrer Auflösung aus, da hiedurch der Zweck der Kommission, der Schutz der Interessen der ehemaligen Reichsangehörigen, gefährdet würde. Auch die Frage der Aktenvertilgung, die neuerdings an sie gestellt worden war, verneinte sie mit den gleichen Gründen wie 1821. Dessenungeachtet erklärte indessen die kaiserliche Resolution vom 3. Juni 1835 die Auflösung der Kommission für beschlossen und befahl, die nötigen Vorschläge zu machen, um dieses Ziel ehestens zu erreichen und die nötigen Verlautbarungen vorzubereiten, um mit der Judizialregistratur beginnen zu können. Die Kommission mußte sich nun fügen; mit Vortrag vom 22. Okt. 18353 legte Fürst Metternich dem Kaiser die von der Kommission vorgeschlagenen Vorkehrungen zu ihrer Auflösung und den Entwurf des zur Verlautbarung im Reiche bestimmten Patentes vor. Mit Resolution vom 9. Aug. 1836 sprach der Kaiser die Auflösung aus. Die Tätigkeit der Kommission sollte mit Ende des Jahres 1 StK. Archiv Fasz. 12. 4 Reichshofrätl. Hofkommission Fasz. 42 a (1835, Nr. 13). 3 StK. Archiv Fasz. 12. Inventars des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, Bd. 4. 19