Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

IV. Das Reichstaxamt

hat schon S e e 1 i g e r mit Recht darauf hingewiesen 5), daß die Lage des Taxamtes damals keine solche war, daß sie den Erzkanzler zur Übernahme dieses Amtes hätte verlocken können. Das Taxamt war, wie wir noch sehen werden, stark passiv. Die kaiserlichen Vertreter ließen die Mainzer über diese Sachlage auch nicht im unklaren6). War dies schon Grund genug für die Zurückhaltung Daniels von Mainz, so mochte auch die Tat­sache, daß die älteren Privilegien der Kaiser über die Erzkanzlerrechte nur wenig Stützen für weitgehende Ansprüche auf diesem Gebiete boten, in gleichem Sinne wirksam sein7). Nach 1559 hing also die eigentliche V erwaltung des Taxamtes im wesentlichen vom Kaiser ab. Der Erzkanzler bestellte lediglich wahrscheinlich bald nach dem Augsburger Reichstag Stefan Braun zu seinem Gegenschreiber8). Der Taxator Ungelter und Braun amtierten nunmehr durch mehrere Jahrzehnte gemeinsam im Taxamte. In die Geschäftsführung des Taxamtes in dieser Zeit gewähren die verschiedenen dort geführten Bücher einen guten Einblick. Der Taxator war durch die Kanzleiordnung zur Führung eines Taxregisters verpflichtet, ebenso auch der Taxgegenschreiber, in dessen schon erwähnter Instruktion vom 23. August 1582 auch ausdrückliche Vorschriften über das Gegenregister enthalten sind9). So haben wir zunächst zwei große Serien von Taxbüchern zu unterscheiden, wie sie auch schon vor 1559 in der Kanzlei Ferdinands I. bestanden hatten: die „Empfang-i und Ausgabbücher“ des Taxators und die „Taxgegen- register“ des Taxgegenschreibers 10). Die Reihe der Bücher des Taxators beginnt mit dem Jahre 1570, die der Gegenregister mit 1560. Einen Ersatz für die fehlenden Jahrgänge bieten die Amtsrechnungen des Taxators, die uns seit 1559 vorliegen. Das Empfang- und Ausgabbuch des Taxators deckt sich in seinem Inhalt naturgemäß weitgehend mit dem Gegenregister. Die Eintragungen erfolgten in beiden Büchern in der gleichen Art. Die im Taxamt zur Taxierung einlaufenden Unterzeichneten Reinschriften wurden in der Reihenfolge ihres Einlangens im Taxamt in der Weise vor­gemerkt, daß der Inhalt des Stückes mit dem üblichen kanzleimäßigen Ausdruck, wie Nobilitation, Wappen, Konfirmation etc. festgehalten und 5) a. a. 0.169. 8) Mzer. R. T. A. 47 Band „Acta“ fol. 87, vgl. Anm. 3. 7) Die Bestätigung, die Karl V. Erzbischof Albrecht von Mainz am 2. Mai 1521 über die Rechte des Erzkanzleramtes gegeben hatte, sprach nur ganz allgemein von den „nutzen“ der Kanzlei, „so sy die persondlichen regieren und versehen wellen“, Seeliger a. a. 0.225. Wie aus einer Darstellung des Sekretärs Haller über die Verwendung der Taxen in der Reichskanzlei Karls V. (Mzer. R. T. A. 47 Band „Acta“ fol. 106 ff.) her­vorgeht, wurden die Taxeingänge in der Weise verwendet, daß sie nach Abzug der Sach­ausgaben in zwei Teile geteilt wurden und die eine Hälfte dem Großkanzler, die andere nach Abzug eines Zehntels für den Siegler (Taxator) zu gleichen Teilen dem Vizekanzler und den Sekretären zufiel. 8) R. Taxamt 30: Am. 2. Jan. 1561 verordnete der Erzkanzler, daß Braun vom An­fang des Jahres 1560 seine Besoldung als Gegenschreiber erhalten sollte. Aus Brauns Tax- gegenregister des Jahres 1560 ergibt sich, daß er bereits 1359 fungiert hatte. 9) Vgl. oben S. 109. 10) Die Taxbücher des Taxators betiteln sich im 16. und 17. Jhdt. „Taxator N Empfang- und Ausgab Buch de anno . . .“, die des Gegenschreibers „Tax Gegenregister de anno . . .“ oder „Gegenregister der kay. Hofreichscanzley Taxeinnam und Ausgab de anno . . .“ 262

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