Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 3. Die Reichskanzlei im Kampfe mit der österreichischen Hofkanzlei bis zum Rücktritt des Reichs Vizekanzlers Schönborn

daß sie zur Vorlage an den Kaiser bestimmt war, vielleicht einer neuer­lichen Intervention des Mainzer Kurfürsten als Grundlage dienen sollte, dann aber nicht verwendet wurde. Auch im folgenden Jahre beschäftigte sich der Reichsvizekanzler notgedrungenermaßen wieder mit den Über­griffen der immer mächtiger werdenden österreichischen Kanzlei anläßlich des Abschlusses des Reichsfriedens mit Spanien 254). Erreicht wurde jedoch gar nichts. Nach 1725 geht es mit der Reichskanzlei immer stär­ker bergab, auch der persönliche Einfluß des Vizekanzlers sank in dieser Periode stark. Seine Kampflust hatte stark nachgelassen und er begann sich resigniert mit den Tatsachen abzufinden. 1728, als man ihn von der großen Politik nahezu vollständig ausgeschaltet hatte, dachte er ernstlich an seinen Rücktritt, von dem ihn dann aber Gnadenbeweise des Kaisers wieder zurückhielten 25B). Gegen das Ende des Jahres muß die Lage dem Vizekanzler wieder hoffnungsvoller erschienen sein. Er schrieb am 24. November 1728 seinem Oheim, daß der Kaiser die Absicht habe, die Streitigkeiten zwischen den Kanzleien beizulegen. Es ist sehr bezeichnend, daß man damals Schönborn sagte, man wolle die Sachen noch vor der Rückkehr Sinzendorfs vom Kongreß in Soissons ins Reine bringen, da es in dessen Anwesenheit „nie zum Rechten und zur Ordnung kommen werde“ 255a). Man ersieht daraus, wie neben den politischen Faktoren doch auch persönliche Feindschaften und Rivalitäten sehr wirksam waren. Schön­borns Hoffnungen erfüllten sich jedoch nicht. Es kam wohl zu einigen Be­sprechungen, aber weiter kam man nicht und eine Besserung trat nicht ein. Im selben Jahre war noch ein Versuch zur Wiederherstellung der Kanzlei­rechte von den Beamten gemacht worden. Er war diktiert von den empfindlichen materiellen Einbußen, welche die Kanzleibeamten durch die Praxis der erbländischen Kanzleien bei den Standeserhöhungen erlitten. Diese begnügten sich nicht mehr damit, für die Anerkennung der aus der Reichskanzlei ausgegangenen Diplome eine besondere Taxe zu verlangen, son­dern sie zwangen auch die erbländischen Untertanen, ganz im Widerspruch zu den Bestimmungen der Wahlkapitulation, Standeserhöhungsdiplome ausschließlich bei ihnen nachzusuchen. Dazu kamen auch noch die Schwierig­keiten, die man den Reichskanzleibeamten bei ihren Mautprivilegien machte. Die Beamten wandten sich direkt an den Erzkanzler und baten dringend um Schutz. Lothar Franz vermochte jedoch auch diesmal keine durchgreifende Besserung der Lage zu erreichen. Er verfügte, um wenigstens die materielle Lage der Beamtenschaft zu erleichtern, daß von den für gewisse Expedi­aber nie zur Absendung gelangt zu sein. Glandorff trat damals Schönborn gegenüber dafür ein, daß der Erzkanzler beim Kaiser energisch intervenieren sollte, da der Vizekanzler allein zu schwach sei (Brief Glandorffs v. 29. Febr. 1724, R. H. R. Verf. A. 24, Nr. 6). 25t) Vgl. Hantsch a. a. O. 180. Die von Hantsch 395, Anm. 38 a wiedergegebenen Ausführungen Schönborns v. 25. Juni 1725, die dem Streit der Reichskanzlei mit der Hof­kanzlei gelten, decken sich mit der schon 1724 vermutlich von Glandorff verfaßten Aus­arbeitung über die „Gravamina der kaiserlichen Reichshofkanzlei wider die österreichische Hofkanzlei". Diese letztere liegt dem Konzepte eines Schreibens Glandorffs an den Vize­kanzler vom 29. Febr. 1724 bei, in dem Glandorff auftragsgemäß sein Gutachten über die Streitigkeiten mit der böhmischen und österreichischen Kanzlei abgibt (R. H. R. Verf. A. 24,# Nr. 6). Während die von Hantsch abgedruckte Fassung unvollständig abbricht, sind hier die Gravamina vollständig in 18 Punkten zusammengefaßt. 255) Hantsch a. a. O. 312. 255a) Vgl. Mzer. R. K. 46: 1729 Juni 22. Schönborn an Erzk. 71

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