Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

VI. Biographische Daten und Betätigung der einzelnen Beamten - 2. Sekretäre der deutschen Expedition

führung dieses Auftrages verzögerte sich dann allerdings bis in den März des Jahres 1558 und Haller nahm an den feierlichen Verhandlungen in Frankfurt a. M nicht teil, da er nicht zugegen war 7). In der Zeit zwischen der Auflösung der Kanzlei Karls V. und dem Beginn seiner neuen Tätig­keit scheint Haller mit Seid in Augsburg in Reichsgeschäften amtiert zu haben. Der Bischof von Arras spricht in einem Schreiben vom 9. Mai 1557 an Ferdinand I. geradezu davon, daß Seid und Haller in Augsburg „die Reichskanzlei verrichten“8). In die neue Reichskanzlei wurde Haller dann wohl unter dem Einfluß Selds berufen, der ihn als langjährigen Mitarbeiter kennen und schätzen mochte. Seine Tätigkeit setzt mit dem Mai 1559 ein 8a). Seine Beeidigung erfolgte am 13. Juni 8b). Das Haupt­feld seiner Betätigung waren die Reichssachen, er führt auch den Titel eines Reichssekretärs (Reichshofsekretärs). Uber sein Wirken in den ersten Jahren der neuen Reichskanzlei unterrichtet am besten das von ihm angelegte und zum größten Teil eigenhändig geschriebene „Protocollum communium causarum in consilio imperiali decretarum“, das mit 13. Juni 1559 einsetzt und bis zum 24. Dezember 1560 reicht9). Das Protokoll ist offenkundig eine Reinschrift der von Haller während der Sitzungen des Reichshofrats gemachten Aufzeichnungen, enthält aber auch außerhalb des Reichshofrats erledigte Angelegenheiten. Es eröffnet nicht nur einen sehr guten Einblick in die Tätigkeit des Reichshofrats, es läßt sich daraus auch mit ziemlicher Genauigkeit ersehen, was von Haller konzipiert, was von ihm revidiert und kollationiert und schließlich unter­fertigt wurde, da bei den einzelnen Beschlüssen des Rates meist durch ein bestimmtes Zeichen, das am Anfang des Bandes erklärt ist, angedeutet erscheint, welchen Anteil er an der Abfassung der durch diese Rats­beschlüsse veranlaßten Schriftstücke genommen hat. Wir ersehen daraus, daß sich Hallers Wirksamkeit, unter Beihilfe mehrerer anderer Sekretäre, auf den Bereich der ganzen Reichssachen erstreckte und politische Agenden ebenso wie Judizial-, Lehen- und Gnadensachen umfaßte. In den Jahren 1559—1566 begegnen wir seiner klaren und gefälligen Schrift in zahlreichen Konzepten und neben dem schon erwähnten liegen noch einige andere von seiner Hand geschriebene Protokolle des Reichshofrats vor. Es erübrigt sich, bei der Ausdehnung seiner Tätigkeit auf einzelne Korrespondenzen oder Stücke, die von ihm verfaßt wurden, besonders hinzuweisen. Als Reichssekretär hat Haller nebst Kirchschläger auch die große Masse der kaiserlichen Privilegien, Dekrete usw., die in Gnaden- und Justizsachen ergingen, unterzeichnet, ohne Rücksicht, ob er oder ein anderer sie konzipiert hatte10). Seine Hand findet sich natürlich auch oft auf den Einlaufstücken in Rubren und Kanzleivermerken; neben ganz kurz gehaltenen Inhaltsangaben, Angaben über Ratsbeschlüsse und 7) Vgl. darüber Hoffmann a. a. O., 20 ff. u. R e i m a n n, Der Streit zw. Kaisertm. u. Papsttm. i. J. 1558 i. d. Forsch, z. dt. Gesch. 5, 296 f. 8) R. Kzlei. Verf. A. 43. 8a) Vgl. das von ihm unterfertigte Privileg für Lindau v. 29. Mai 1559 im R. Reg. Férd. I. Bd. 6, fol. 427. 8 >>) Mzer. R. T. A. 47. 9) R. H. R. Resol. Prot. Nr. 17. Vgl. darüber oben S. 165. 10) Vgl. z. B. die Reichsregisterbände Ferdin. I. u. Max. II. 357

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