Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien
dererseits finden wir im 17. Jahrhundert auch strafweise Gehaltseinstellungen 176). Ein Recht auf Pensionierung mit einem Ruhestandsbezug bei eintretender Dienstunfähigkeit stand den Beamten der Reichskanzlei nicht zu 177), indessen wurden fallweise einzelnen hochbetagten Beamten vom Erzkanzler gnadenweise nicht nur einmalige Abfertigungen, sondern auch richtige Pensionen auf Lebenszeit angewiesen. So wurde beispielsweise dem Registrator Hans Fraunberger, als er 1609 auf sein Amt freiwillig resignierte, ein lebenslängliches Provisionsgeld von 200 fl. jährlich angewiesen 178). Im 18. Jahrhundert wurden derartige Pensionierungen häufiger, so pensionierte der Kurfürst Karl Friedrich von Erthal 1776 den Regi- stranten Bauer mit 5:00 fl. jährlich 179). Was die Witwen und Waisen betrifft, so erhielten sie regelmäßig gleich nach dem Tode ihres Ernährers eine Gnadenabfertigung 18°). Daneben kamen ihnen in der älteren Zeit meist die Gehaltsrückstände des Verstorbenen zu. Zu ihren Gunsten verfügte der Erzkanzler 1658, wie schon erwähnt, daß ihnen die vollen Gehaltsrückstände fortlaufend ausbezahlt werden sollten, so wie sie den Lebenden gebührt hätten. Seit 1710 kamen den Witwen und Waisen die Erträgnisse der sogenannten Karenzjahre zugute. Es war nämlich in der Reichskanzlei seit langer Zeit üblich, daß die Bibalsportion eines verstorbenen Beamten ein Jahr lang nach seinem Tode nicht dem an seine Stelle vorgerückten Beamten zukam, der vielmehr ein volles Karenzjahr durchmachen mußte, sondern der Gesamtheit der Bibalspartizipanten zufiel. 1710 schlossen nun die am Bibalsbezug Beteiligten einen Vergleich, demzufolge das Bibale aus den Karenzjahren den Witwen und Waisen zufließen sollte. Jeder wurde darin berechtigt, über seine Bibalsportion, wenn er selbst ein Karenzjahr durchgemacht hatte, zu Gunsten seiner Erben (Witwe und Kinder) testamentarisch zu verfügen 181). Statt der Gnadenabfertigungen erhielten in späterer Zeit einzelne Witwen auch Pensionen 182). Im Jahre 1783 machte die Beamtenschaft den Vorschlag, eine förmliche W i t w e n- und Waisenkasse zu begründen, und zwar in der Form einer Stiftung aus eigenen Mitteln, für die sie vom Erzkanzler einen Vorschuß von 26.000 fl. aus dem Taxamte erbaten 183). Der Erzkanzler verhielt sich ablehnend, da er damals auf die Beamten gerade wegen der vereitelten Besoldungsreform nicht gut zu sprechen war und da sich die Beamten auch an den Kaiser um einen Zuschuß gewandt hatten, was ihm 176) So erging 1671 Sept. 19 ein derartiger Befehl gegen Menßhengen, ähnlich 1681 gegen zwei Registranten, R. K. Verf. A. 26, Nr. 53. 177) Vgl. über die analogen Verhältnisse in Preußen um die Mitte des 18. Jhts. Otto H i n t z e, Acta Borussica, Die Behördenorganisation etc. 6h, 287. 178) Mzer. R. K. 12. 179) R. K. Verf. A. 40. 18°) 1646 April 16 verfügt der Erzkanzler, der Witwe des Kanzlisten Wiedemann eine Gnadenabfertigung auszuzahlen, wie es Herkommen ist, Mzer. R. K. 12. Viele Beispiele in den R. Taxbüchern u. Mzer. R. K. 14. 1S1) Der Vertrag v. 20. Dez. 1710 i. R. K. Verf. A. 50, hier auch weiteres Material über das Karenzjahr. Der Erzkanzler bestätigte den Vergleich in einer eigenen Urk. am 17. Nov. 1713. 182) R. K. Verf. A. 40: 1776 Nov. 20 Antrag an den Erzkanzler, der Witwe des Registranten Henselin eine Pension von 100 fl. jährlich zu verleihen. 183) Mzer. R. K. 84 b. 136