Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

Kaisers, die in ihrer Aufzählung einen deutlichen Einblick in die Vielfältig­keit der „Verehrungen“ gibt, erweckte in der Reichskanzlei größte Be­stürzung und löste am Kurmainzer Hofe große Aufregung aus. War man hier in erster Linie darüber besorgt, daß das Vorgehen des Kaisers eine Verletzung der erzkanzlerischen Rechte war 160), so fürchteten die Kanzlei­beamten, allen voran der Chef, der Reichsvizekanzler und die Referendare, eine empfindliche Schmälerung ihres Einkommens. Vergeblich bemühte sich Colloredo, den Kaiser von seinem Entschlüsse abzubringen. In einem Vortrag an Josef suchte er dar zu tun, daß die Annahme dieser Geschenke nichts Unrechtes sei und seit jeher den Beamten erlaubt sei. Wir erfahren daraus, daß es ganz allgemein üblich war, daß der Vizekanzler, die Referendare und die Referenten im Reichshofrate gerade bei den wich­tigsten Expeditionen besondere Verehrungen erhiel­ten 161). Für sie waren diese Einkünfte anscheinend noch wichtiger als für die subalternen Beamten, die unter dem Titel besonderer Sorgfalt und Beschleunigung beim Mundieren dieser Schriftstücke ganz öffentlich von den Parteien mit Belohnungen bedacht wurden. Alle Bemühungen Collo- redos blieben jedoch vergeblich, ein zweites Handbillett Josefs vom 19. Fe­bruar 1768 verbot endgültig die Annahme von Geschenken, stellte lediglich den Fleißigen unter den Beamten eine Belohnung in Aussicht162). Jahre­lang dauerten dann die Verhandlungen, die Erthal in Wien führte 163) und die zum großen Teile auch das Ziel hatten, den Kanzleibeamten einen Ersatz für den Entfall an Einnahmen zu verschaffen. Denn das gaben auch der Kaiser und seine Minister zu, daß die Beamten der Reichskanzlei, wenn sie lediglich auf ihre festen Bezüge und die überaus schwankenden Tax­eingänge angewiesen waren, unzureichend entlohnt waren und weit schlech­ter standen als die Beamten der erbländischen Kanzleien. In der Tatsache, daß sie eben immer noch in der Hauptsache auf die Einkünfte aus den Taxen angewiesen waren, lag eine große Rückständigkeit, die anderwärts längst beseitigt war. Wenn zur Zeit dieser Verhandlungen aus dem Kreise der Reichskanzlei das für ein standesgemäßes Auftreten erforderliche Einkom­men des Reichsvizekanzlers mit 40.000 fl. und das eines Referendars mit 8000 fl. beziffert wurde 164), so sind diese Beträge, so hoch sie zunächst erscheinen mögen, wenn wir sie an den Einkünften der Beamten gleichen Ranges in der Hof- und Staatskanzlei messen, nicht übertrieben 185). Die hohen Beamten waren eben damals schon im Hinblick auf ihre Repräsen­tationspflichten am Wiener Hofe sehr gut bezahlt. Bei der Reichskanzlei blieben jedoch die tatsächlichen Einkünfte aus Gehalt und Taxen weit leo) Vgl. darüber oben S. 88. lel) Colloredo zählt als solche auf: Thronbelehnungen, Bestätigungen der Primo­geniturerbfolge und von Vergleichen, Veniae aetatis, Verleihung neuer Lehen, Nachlaß von Strafen, Bischofswahlen, Standeserhöhungen und andere beträchtliche Gnadenverleihungen, Mzer. R. K. 80. 162) Ebda. 163) Vgl. über diese oben S. 89 ff. 164) Vgl. R. K. Verf. A. 15, Nr. 9. 165) Der Staatskanzler Kaunitz bezog schon 1756 31.000 fl., der im Range folgende Freiherr von Binder hatte 1772 ein Jahresgehalt von 10.000 fl. (St. K. Interiora 60, Quittg. v. 1772 Juli 10.) 133

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