Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

Ausgaben, die wohl im Namen der Bezugsberechtigten zu leisten waren, vor der Verteilung vorwegzunehmen. Es waren Neujahrsgelder an die Postmeister und an die Furiere, Trinkgelder für den Ofenheizer, Kanzlei­diener und Diener des Taxators123). In den ersten Jahrzehnten nach 1559 wurden bis 1585 die Besoldungen nur zum kleineren Teil den Beamten direkt vom Taxator ausgezahlt, in der Regel geschah das vielmehr durch das Hof zahlamt, dem der Taxator das Geld zu diesem Zwecke aus dem Taxamt gegen Quittung ausfolgte 124). Daraus erklärt sich auch, daß in dieser Zeit kaiserliche Dekrete an den Hofzahlmeister ergingen, in denen dieser von der Ernennung von Beamten durch den Kaiser in Kenntnis gesetzt und angewiesen wurde, diesen die Hofbesoldung auszuzahlen 125). Diese Vorgangsweise ist nebenbei bemerkt auch sehr bezeichnend für die damaligen tatsächlichen Machtbefugnisse über die Kanzleibeamtenschaft. Einen namhaften Bruchteil ihrer normalen Besoldung brachten die Beamten oft in der Weise herein, daß sie das eine oder das andere Original an sich nahmen, der Partei einhändigten und Taxe und Kanzleijura dafür einzogen. Bei der Abrechnung brachte ihnen sodann der Taxator die derart verein­nahmten Beträge von ihren Gehaltsforderungen in Abzug 126). Dies taten nicht nur die höheren Beamten, auch Kanzleischreiber trachteten, auf diesem Wege zu ihrem Gelde zu kommen. Wenn die Taxkasse nicht über genug Mittel verfügte, um die Beamten auszuzahlen, wurde von diesem Mittel ausgedehnter Gebrauch gemacht, ganz besonders dann, wenn der Taxator mit den Gehaltszahlungen im Rückstand war. Gegen das Ende des 16. Jahrhunderts, als die einträglichen Jahre der Regierung Maximilians II. und der Anfänge Rudolfs II. vorbei waren und die Finanzlage des Taxamtes wieder kritischer wurde, erwies sich auch die Besoldung der Beamten als unzulänglich. Der Reichsvize­kanzler Kurz nannte 1588 den Gehalt der mittleren Beamten ganz un­zureichend und betonte, daß alle Kanzleischreiber in Not und Schulden geraten seien und nicht fortdienen könnten, wenn man ihnen nicht mit einer außerordentlichen Hilfe beispringe. Er schlug vor, zu diesem Zwecke die Taxeingänge aus den bisher von den Parteien nicht eingelösten Nobili­tations- und anderen Privilegien zu verwenden, was der Erzkanzler auch bewilligte 127). Einige Jahre später erfolgte dann die schon erwähnte Ge­haltsaufbesserung der Kanzlisten. Die Lage des Kanzleipersonals blieb jedoch nach wie vor prekär, besonders schlecht waren die bei der Wiener Kanzlei­abteilung eingeteilten Beamten gestellt128). Ihre Korrespondenz mit dem Taxator in Prag besteht ausschließlich aus Klagen und Jammern über ihre ausständigen Gehaltsforderungen und in Bitten um deren Liquidierung. Hier griff man wiederholt zu dem Auskunftsmittel, den Wiener Kanzlei­beamten Originale zuzusenden, die für Empfänger in deren Nähe bestimmt waren, damit sie die Taxen einziehen könnten. Indessen war man keines­wegs immer erfolgreich, mehrmals wanderten die Expeditionen nach Prag zurück, da es nicht gelungen war, sie an den Mann zu bringen. Einzelne 124) Belege in den R. Taxbüdiern. 126) Zahlreiche Beispiele i. R. Taxamt 30, ebenso R. K. Verf. A. 47. 12B) Vgl, über diese Abrechnungen auch S. 128. 127) Mzer. R. K. 6: Ber. Kurzens v. 7. Okt. 1588. 128) Vgl- über diese oben S. 29. 125

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