Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 6. Die Kanzleischreiber
Qualifizierten unter ihnen wurden auch zur Abfassung einfacherer, nach bestimmten Formularien herzustellender Konzepte herangezogen, wie dies schon in der Kanzleiordnung von 1559 zugelassen war. Die Kanzlisten hatten auch den Chiffredienst der Kanzlei zu besorgen62 *), meist unter Kontrolle der Sekretäre, die in der älteren Zeit vielfach selbst chiffrierten und dechiffrierten. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gab es ein eigenes Chiffresekretariat, das vom Erzkanzler einem Kanzlisten verliehen wurde 83). Jede der beiden Expeditionen hatte ihre eigenen Kanzleischreiber. Ihre Zahl war im Laufe der Jahrhunderte gewissen Schwankungen unterworfen. 1559 waren 17 Kanzleischreiber vorhanden, 14 für die deutsche, 3 für die lateinische Expedition. Im 17. Jahrhundert bemühte man sich, ihre Zahl herabzusetzen 64 65), was schon wegen der durch die ungünstige Gestaltung der Taxeingänge hervorgerufenen Besoldungsschwierigkeiten notwendig war. Die gleichzeitig mit der Taxordnung von 1658 erlassene Verordnung des Erzkanzlers setzte ihre Zahl mit ij fest. Die Besoldungsreform von 1720 beschränkte die Zahl der ordentlichen Kanzlisten auf ro. Später half man sich bei steigendem Personalbedarf durch Einstellung von Supernumerari-Kanzlisten, die, wie der Name besagt, außerhalb des normierten Standes geführt wurden. Sie waren zwar beeidigt, erhielten jedoch keine regelmäßige Besoldung und keinen Anteil am Bibale. Meist pflegte man ihnen Exspektanzdekrete auf frejwerdende Stellen zu geben, in die sie dann einrückten. Das gleiche System beobachtete man auch bei den Registranten. Der Dienst als Kanzleischreiber war vielfach die Vorstufe für die höheren Kanzleiposten. Die meisten Konzipisten, aber auch viele Sekretäre und Taxatoren begannen ihre Laufbahn als Kanzlisten. Diese Tatsache allein zeigt schon, daß sich unter ihnen Leute mit höherer Vorbildung befanden. Außer diesen offiziell angestellten Kanzleischreibern wurden jedoch auch noch Privatschreiber für die Kanzleiarbeiten herangezogen. Nicht nur die Vizekanzler, auch die Sekretäre, Taxatoren und Registratoren hielten sich solche Schreiber, die unter verschiedenen Namen erscheinen und deren Qualifikation sehr verschieden war. Oft werden sie als Hausskribenten und Hauskanzlisten bezeichnet, bisweilen auch als Privatsekretäre. Wenn wir hören, daß schlechtweg Bediente und Lakaien zu Schreibgeschäften herangezogen wurden, so läßt dies allein schon einen Schluß auf die Qualität ihrer Elaborate zu. Die Verwendung dieser Privatschreiber ist jedenfalls sehr alt, da sie schon in der Kanzleiordnung von 1566 getadelt wird; befördert wurde sie auch durch die Gepflogenheit der Beamten, in ihren Privatwohnungen zu amtieren, ein Mißbrauch, gegen den sich auch schon die Kanzleiordnung von 156605) wandte, der aber wohl nie ausgerottet wurde. 1750 erwähnt der Reichsvizekanzler gelegentlich, daß in „vorigen Zeiten“ die Lakaien der Referendarien nicht nur in den Registraturen ein- und ausgingen, sondern daß sich bei den Akten sehr viele der 62) Material über den Chiffredienst i. Mzer. R. K. 96. m) 1782 Okt. 2 erhielt es der Kanzlist Dilg von Dilgskron, R. K. Verf. A. 40, Nr. 32. 64) So wurden schon 1637 zwei Kanzlistenstellen eingezogen, um die beiden deutschen Konzipisten mit Bibalsportionen versehen zu können. R. K. Verf. A. 49. — Über die Bibalsportionen vgl. unten S. 127. 65) Vgl. oben S. 19. 112