Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 4. Der Taxator und die übrigen Taxamtsbeamten

und deren sorgfältige Behandlung und Evidenzhaltung wurde ihm beson­ders eingeschärft. Schließlich sollte er sogar das Präsentationsdatum auf die im Reichshofrat einlaufenden Aktenstücke schreiben. Dieser Pflichtenkreis war sehr reichlich bemessen. In Wirklichkeit scheint er jedoch nie erfüllt worden zu sein. Die Vorschrift über die Präsentation wurde alsbald ab­geändert und ob alle drei vorgesehenen Protokolle tatsächlich je geführt wurden, scheint mir sehr zweifelhaft zu sein, zumal ja das allgemeine Reso­lutionsprotokoll bestand. Ebenso hat man es mit den Nebenprotokollen nicht ernst genommen45). Auch seinen Rang vermochte das Protonotariat nicht zu behaupten. Stand es anfänglich vor den Konzipisten, so wurde es schon nach wenigen Jahrzehnten hinter diese zurückgedrückt 46). Immerhin blieb das Amt bedeutsam genug. Der Reichsvizekanzler Schönborn betonte aus­drücklich, daß dazu nebst großem Fleiß ein vollkommenes Jusstudium er­forderlich sei47). Im sogenannten Protonotat48) lag damals die Haupt­aufgabe, man verstand darunter den Auszug, den Hauptinhalt des Rubrums, der auf die Rückseite der Parteischriften gesetzt wurde und der bereits alle juristischen Termini aufzuweisen hatte; auch die Reichshofratskonklusa mußten vom Protonotar auf die Akten geschrieben werden. Ihm oblag im 18. Jahrhundert ferner die Führung des Exhibiten(Einlaufs-)protokolls, des früheren Audienzprotokolls, und der durch Josef II. eingeführten Repertoria singularum causarum, der Verzeichnisse über jede einzelne Sache, die an die Stelle des Nebenprotokolls getreten waren. Hingegen war die Manipu­lation mit den Akten, deren Zuteilung an die Referenten usw. wieder an die Reichshofratssekretäre zurückgefallen. Daß die Arbeitslast groß war, beweist die Zuteilung von zwei Registranten zum Protonotariat, die wir in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts als Gehilfen des Protonotars treffen 4B). Der Taxator und die übrigen Taxamtsbeamten. Die Stellung des T axators erscheint dadurch gekennzeichnet, daß seine Pflichten nicht auf die mit der Führung des Taxamtes verbundenen Arbeiten beschränkt waren, sondern ihm auch wichtige Aufgaben im engeren Kanzleibetrieb zugewiesen waren. Schon der äußere Umfang der vom Dienst des Taxators handelnden Artikel in der Kanzleiordnung von 1559 zeigt, daß man von ihm viel forderte. Eine seiner Hauptaufgaben war natur­gemäß die Taxierung der Schriftstücke nach der Taxordnung, Einhebung, Verrechnung und Registrierung der Taxen, Auszahlung der Gehalte, Biba- lien etc. und der Kanzleiauslagen sowie die Ausfolgung der taxierten Schrift­stücke an die Parteien. Er hatte das Taxhauptbuch zu führen, was er in der älteren Zeit vielfach eigenhändig besorgte. Taxbefreiungen und -nachlässe durfte er nach der Kanzleiordnung nur erteilen, wenn er dazu einen Auf- * *6) Vgl. über die R. H. R. Protokolle S. 259. 4e) Vgl. die Beschwerde des Protonotars Schweizer i. Mzer. R. K. 11. *7) Mzer. R. K. 39: 1724 Apr. 29 Schönborn an Erzkzl. 4S) Über das Wesen des Protonotats belehrt am besten Herchenhahn a. a. O. 2, n6ff., wo auch Beispiele gegeben sind. 49) So i. J. 1769, R. K. Verf. A. 43 a (Minolli). 107

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