Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 5. Die Reformen Josefs II. Der Ausgang der Reichskanzlei
da diesem die Verwaltung und Verfügung über das Taxamt allein zustünde. Auch wollte man sichtlich verhindern, daß der Kaiser Einblick in die wirkliche Lage des Taxfonds gewinne. Erthal ließ Pergen gegenüber das bittere Wort fallen, daß die Rechte des Erzkanzlers nicht den Befugnissen eines Kanzlers oder Kanzleidirektors gleichgesetzt werden dürfen. Endlich gab der Kurfürst nach und es wurde ein Ausweis über die Taxamtseinkünfte vorgelegt. Auf Grund dieses Entgegenkommens schien es im Mai 1771 zu einem Ausgleich zu kommen. Am 19. Mai 1771 überreichte Graf Pergen dem Baron Erthal eine Note mit den Entschlüssen des Kaisers. Der Kaiser bestand darin lediglich auf der vierteljährlichen Spezifikation der Einkünfte der Beamten — auf die Zulassung der Geschenke hatte der Erzkanzler schon verzichtet —, in allen anderen, auch in der heiklen Frage der Appellation in Zivilgerichtsfällen der Kanzleibeamten hatte Josef IE eingelenkt. Erthal fand indessen den Wortlaut der Note vielfach zweideutig und die erzkanz- lerischen Rechte nicht hinreichend gewahrt, er schlug vor, daß sich der Erzkanzler direkt an den Kaiser wenden und den Entwurf einer Punktation vorlegen möge. Bald darauf erkrankte er. Seine Krankheit und der schleppende Geschäftsgang am kurfürstlichen Hofe hatten jedoch zur Folge, daß das vorgeschlagene Schreiben mit dem Entwurf der Punktation, welche den über die einzelnen Streitpunkte getroffenen Ausgleich formulierte, erst am 20. Februar 1772 an Josef II. abging 345)- Der Kaiser, der durch das lange Ausbleiben der Antwort ebenso wie durch das neue Schreiben des Kurfürsten verletzt und gereizt war, ließ Erthal durch Pergen am 23. Mai 1772 in schroffster Weise erklären, er überlasse es dem Erzkanzler, ob er die bisherigen Verhandlungen beendigt oder abgebrochen zu sehen wünsche, vom Verbot der Annahme von Geschenken werde der Kaiser nie abgehen und die Notwendigkeit eines „Surrogats“ könne er nicht einsehen 346). Diese Entscheidung des Kaisers löste bei Erthal und dem Erzkanzler große Bestürzung aus. Vergeblich bemühte sich Erthal, die Verhandlungen wieder in Fluß zu bringen, das Ergebnis war lediglich, daß der Kaiser die Übernahme jeder Entschädigung für die entgangenen Geschenke, im besonderen für den Vizekanzler, strikte ablehnte. Unter dem Eindruck der Klagen Colloredos 347), der durch die Verfügung des Kaisers besonders betroffen schien, hatte man sich nämlich zuletzt bemüht, wenigstens für den Vizekanzler, der ja auch Konferenzminister des Kaisers war, die Zusicherung einer entsprechenden Geldsumme zu erlangen. Ebensowenig richteten bewegliche Schreiben des Erzkanzlers an den Kaiser und die Kaiserin aus. Josef II. beharrte auf seinem Standpunkte und ging über die im Mai 1771 gemachten Zugeständnisse nicht hinaus. Schließlich fügte man sich in Mainz und gab weitere Versuche auf. Die auf den Verhandlungen des Jahres 1771 beruhende Punktation wurde jedoch fortan von beiden Teilen als Konvention betrachtet, 31r>) Der Erzkanzler holte auch verschiedene Gutachten ein, so eines Grosdilags v. 15. Feb. 1772, das wegen seines Inhalts hervorgehoben zu werden verdient. Groschlag wendet sich darin deutlich gegen Colloredo und Leykam, erklärt die Gehalte für ausreichend und rät dem Kurfürsten, die ganze Aktion, die nur dem Eigennutz Colloredos und der höheren Beamten diene, abzubrechen, da er sich nichts von ihr verspricht, Mzer. Korr. 77. 3’0) Mzer. Korr. 77. 347) Vgl. besonders Colloredos Schreiben v. 3. März 1772, Mzer. Korr. 95. 90