Historische Blaetter 3. (1921-1922)
Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert
Rückdatierung auf den 1. September — ist auch die Betrauung des Reichskammergerichts mit der Obmannschaft vorgesehen. Die Fassung der wichtigsten Bestimmung des Vertrages wurde also auf Grund besonderer Verhandlungen unabhängig von den vorhergehenden Verträgen festgestellt. Der übrige Teil des Vertragstextes erscheint jedoch den vorhergehenden Verträgen nachgebildet. Dies gilt besonders auch von dem Schlußartikel über die Strafverfolgung, dem einzigen Artikel des Vertrages, der nicht über das schiedsgerichtliche Verfahren handelt. Dieser ist wortwörtlich aus dem Vertrag von 15351 herübergenommen. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch im Vertrag von 1509 8 und in den meisten Erbeinigungen. Warum gerade diese aus den vielen anderen Bestimmungen der Erbeinigungen hier herausgegriffen wurde, geht aus den Verhandlungsakten nicht hervor, die sich über den Artikel überhaupt nicht äußern. Er findet sich schon im ersten Entwurf von 1669 und war eigentlich überflüssig, da ja Bayern lediglich den Abschluß eines Schiedsgerichtsvertrags beantragt hatte. Wie alle anderen Bestimmungen dieses ersten Entwurfs mit Ausnahme der über die Obmannschaft ließ Bayern auch diesen Artikel imbeachtet durchgehen. So kam er denn in die endgültige Vertragsurkunde, wohl eine Frucht des Studiums der Erbeinigungen durch den Verfasser des Entwurfs, Christoph von Abele, daneben ein Zeichen der wenig sorgfältigen Führung der Verhandlungen durch beide Parteien. Der Vertrag wurde durch die Staatshäupter unmittelbar beurkundet. Die Verhandlungen wurden nicht mündlich durch Spezialbevollmächtigte, sondern schriftlich durch die Zentralstellen in Wien und München geführt. Deshalb entfiel auch die sonst bei Verträgen übliche Urkunde der Unterhändler über das Ergebnis ihrer Unterhandlungen. Ihre Rolle vertraten hier zwei unbeglaubigte Entwürfe8 der unmittelbar von den Staatshäuptern auszustellenden endgültigen Urkunden. Dieser Vorgang gestattet einen Rückschluß auf die Beurteilung der rechtlichen Bedeutung der von den Unterhändlern Unterzeichneten Urkunden. Sie begründen keinerlei Verbindlichkeit für den vertragschließenden Staat, sondern stellen lediglich Beweisurkunden über das Ergebnis der Verhandlungen dar, deren Inhalt wohl meist durch Einrückung in die dispositiven Geschäftsurkunden der Staatshäupter, die Ratifikationen, rechtswirksam wird, aber ebensogut — und auch dafür haben wir viele Beispiele — gänzlich abgelehnt oder, 1 A. Faber, Europäische Staatskanzlei S. 89, 431. * Lünig, Cod. Germ. dipl. 1574 (Art. 1). 3 Der erste wurde am 20. November 1669, der zweite am 26. September 1670 nach Miirmhp.n crpsAnHpt.