Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

solcher Bestimmungen Gewicht, die geeignet waren, es von der privilegierten Stellung Österreichs im reichsrechtlichen Verfahren zu befreien. Das Ergebnis dieser beiderseits nicht aufrichtig geführten Verhandlungen war ein Vertrag, der tatsächlich einen Rückschritt gegenüber den Errungen­schaften des Mittelalters bedeutete und größtenteils so unbestimmt gefaßt war, daß er gegebenenfalls nicht viel Nutzen hätte stiften können1. Da beide Parteien von Mißtrauen gegeneinander erfüllt waren, suchten sie sich gegenseitig die Ausarbeitung des Vertragsentwurfs zuzuschieben. Als schließlich die österreichische Regierung dieser Aufgabe nicht mehr entgehen zu können glaubte, legte sie einen vom geheimen Sekretär Christoph von Abele* verfaßten Entwurf vor, der geradezu ein Muster­beispiel von Unbestimmtheit war. Diese Unbestimmtheit hatte ihre Ursache nicht in der mangelnden Vertrautheit des Verfassers mit dem Gegenstände, sondern entsprang sicher der Absicht, Bayern zur Aufdeckung seiner letzten Pläne zu nötigen. Denn der Abfassung des Entwurfs in der öster­reichischen Hofkanzlei war ein eingehendes Studium der früheren schieds­gerichtlichen Vereinbarungen mit Bayern vorausgegangen, die an Klarheit und Ausführlichkeit den Entwurf weit übertrafen. Für die im Jahre 1670 unter der Herrschaft beider Vertragsparteien stehenden Ländergruppen kamen folgende Verträge in Betracht: Für Böhmen einerseits und die daran grenzenden, 1623 an Bayern gefallenen pfälzischen Länder andererseits lagen die in der Erbeinigung zwischen Böhmen und der Pfalz vom 11. Dezember 1509 getroffenen schiedsgericht­lichen Bestimmungen3 vor. Diese waren auch tatsächlich im Jahre 1537 zur Schlichtung von Staatsstreitigkeiten angewendet* und noch durch Rudolf H.5 und Matthias8 bestätigt worden. Für das Verhältnis Altbayems 1 Ein Fall seiner Anwendung ist mir nicht bekannt. 2 Über diesen vgl. Allgemeine deutsche Biographie I 17 und Fellner-Kretschmayr, Die österreichische Zentralverwaltung 111 S. 539. * Ich bringe diese unten als Fußnote zum Text des Vertrags von 1670 nach dem im Haus-, Hof- und Staatsarchiv erliegenden Original des pfälzischen Exemplars der Vertragsurkunde. Das böhmische Exemplar liegt im Münchener Reichsarchiv. Beide Exemplare dürften mutatis mutandis durchaus gleichlautend sein. Ein Vergleich der pfälzischen Urkunde mit dem in den Bestätigungen Rudolfs II. und Matthias (s. unten) wiederholten böhmischen zeigt nur den Unterschied, daß jede Partei in der von ihr ausgestellten Urkunde durchgehend den Standpunkt des Klägers präsumiert. Daraus erklärt es sich, daß jede Partei für sh-h die Wahl des Obmanns in Anspruch nimmt. Der Vertrag von 1509 ist bereits gedruckt bei Lünig, Codex Germ. dipl. S. 1573 nach dem pfälzischen Exemplar, aber voll sinnstörender Fehler, so daß ein nochmaliger Abdruck nach dem Original gerechtfertigt erscheint. * Kompromiß zwischen Böhmen und der Pfalz vom 21. Mai 1537 (Abschrift, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien), das die Anwendung der Bestimmungen der Erbeinigung für den besonderen Fall regelt. 5 Am 28. Juni 1595. Lünig, Reichsarchiv pars. spec. I 43. 6 Undatierte Abschrift, Haus-, Hof- und Staatsarchiv. 2»

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