Historische Blaetter 2. (1921)

Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.

Intensität und Gestalt verfolgen, bis er im März 1551 zu Augsburg in Gegenwart Philipps und Maximilians in einem schriftlichen Abkommen zwischen Karl und Ferdinand feste Gestalt gewinnt: Ferdinand ver­sprach, sich ohne allen Verzug für Philipps römische Königswahl ein­zusetzen; als Kaiser war Philipp dann seinem Vetter Maximilian gegen­über — einem sehr mächtigen und sehr ausgezeichneten Fürsten — zu Gleichem verpflichtet; als Römischer König sollte sich Philipp gleich­wohl nur mit Ferdinands Zustimmung in die Reichsangelegenheiten mischen, während ihm als Ferdinands Gouverneur und Leutenant in Italien in dessen Abwesenheit die Verwaltung zustehen sollte1. An diesen Vereinbarungen hat Karl während der folgenden Jahre — vom Winter 1552/53 wissen wir es ausdrücklich2 — mit der größten Zähigkeit festgehalten und erst zu Anfang 1554 vorläufig davon ab­gelassen 3. Es fällt nicht schwer nachzuweisen, daß die Auffassung des Testaments dieser Sachlage durchaus entspricht \ Wenn Philipp im Sinne dieser Abmachungen nach Karls Abdankung uneingeschränkt nur in Spanien, Flandern und — wenigstens de facto — in Italien, im Reiche aber nur mit Ferdinands Zustimmung regieren sollte, dann trifft der Text durchaus das Richtige, von einem vollen „dominio“ dort eine einfache „amministrazione“ hier zu unterscheiden und die Reichs­behörden vom Treueid gegen Philipp auszuschließen5. Wenn wir uns ferner vergegenwärtigen, wie zäh und erbittert Karl und Ferdinand um den Sukzessionsplan rangen — Karl ist im De­zember 1550, wie er sich ausdrückt, dem Bersten nahe — und wie leidenschaftlich dabei Philipp und Maximilian ihrer Väter Partei er­griffen 8, verstehen wir es durchaus, daß das Testament wieder­holt die vollkommenste Eintracht mit den österreichischen Fürsten, vor allem mit Maximilian — einem außerordentlich tapferen und tüchtigen Fürsten, wie ihn T und I in auffallender Übereinstimmung mit dem Augsburger Vertrage (vgl. oben) rühmen — anempfiehlt7. Unter dieser Voraussetzung verliert nunmehr auch der italo- zentrische Standpunkt des Testaments, der ja nicht zu leugnen ist, 1 Vgl. Ranke 1. c. 5, 119 ff.; Egelhaaf 1. c. 2, 526 ff.; Waltz, Denkwürdigkeiten Karls V. 9 ff.; Turba 1. c. 9. 2 Vgl. Egelhaaf 1. c. 2, 577. 3 Vgl. Mignet 1. c. 54, Anm. 1; Turba 1. c. 70 f. 4 Daß der Verfasser in den Vorstellungen des Sukzessionsplanes befangen sei, hat auch E. W. Mayer 1. c. 120, 477, 490 wahrgenommen. 5 Vgl. S. 221 f. 6 Vgl. Egelhaaf 1. c. 2, 534 f.; Waltz 1. c. 12, 17, 23, 37; Turba 1. c. 15 f., 261. 7 Vad. S. 230 ffTurba 1. c. 258 f. 2Q

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