Házi Tájékoztató, 1928. január-február
1928-01-19 [1902]
/-/ P r a g , 19. Januar. / 'A sc he eh. Tel.- Korr.-nur e au/ üiine Reihe von Beamten in der Slowakei und Karpat horussland, die nach dem Umstürze den . Gehorsameid nicht geleistet hatten, wurde aus dem Dienst der Republik entlassen. Sie/hoben beim gemischten tschechoslowakisch-ungarischen Schiedsgericht im Haag Klage gegen " - den tschechoslowakischen Staat^auf Schadenersatz und forderten, dass der tschechoslowakische Staat schuldig erkannt werde und ihnen das Gehalt ' •' mindestens bis zu dem Tage bezahlen solle, an welchem der Friedensvertrag von Trianon in Wirksamkeit gelangte. Der tschechoslowakische Staat,vertreten durch * den Universitaetsproressor Hobza, machte gegen diese Klage die Einwendung der Inkompetenz geltend, indem er eingehend begründete, dass keine Bestimmungen des Friedensvertrages den Klaegern das Recht geben sich vor dem gemischten Schiedsgericht gegen die tschechoslowakische Republik wegen der Regelung der Verhaeltnisse der St aatsafage st eilten auf dem früheren ungarischen Gebiete getroffenen Massnahmen zu . wehren. Im Maerz 1927 kam es in zwei Faellen aehnlicher Klagen zur mündlichen Verhandlungen bei welchen die tschechoslowakische Republik neben Professor Hodza von Professor Gaston Geze in Paris vertreten war. Unter den Vertretern der Klaeger befand sich der Franzose Gide. Der tschechoslowakische Richter war Professor Hora. In diesen Tagen wurde nun den Parteien das Urteil eingehaendigt nach welchem das gemischte Schiedsgericht sich'für unzu$taendig erklaerx. Jer In der Begründung wird betont, dass das Schiedsgericht, indem es sichren von den tschecho-slowakischen Vertreter^eingenommenen Standpunkt zu Eigen macht, erklaert, dass die Ansprüche der Staatsangestellten, die aus den Dienstverhaeltnissen fliessen, keine öffentliche rechtliche Ansprüche sind, auf welche die Bestimmungen des Friedensvertrages Anwendung faenden. Deshalb komm dem Schiedsgericht das Recht nicht zu, über die Entlassung der Staatsangestellten eine Entscheidung zu faellen. Die Entscheidung | offensichtlich eine PraeJudiz aller übrigen Beamtenstre itf aelle , welche vor dem gemischten Gericht eingebracht wurden und welche auf 700 geschaetzt werden. Es ist offenkundig, dass diese von einer gewissen Stelle gegen unsere Republik arrangierten Streitfaelle eine grosse politische Bedeutung haben und welche Yrichtigkeit diesen Streitfaelle^ungarischerseits beigelegt wird, ist daraus ersichtlich, dass sich die klaegerisenen ungarischen Beamten eine besondere Organisation geschaffen haben und sich auf . Rechnung eines gemeinsamen Fonds gemeinsam einen Rechtsvertreter gestellt haben. Damit ist auch die Bedeutung des eben publizierten Urteiles klar, welches die Ansprüche der ungarischen Beamten endgültig abgetan hat. /UTKB./