Az egri püspökség jövedelmeinek 1799. évi összeírása I. - Az egri egyházmegye történetének forrásai 5. (Eger, 2001)

Civitas Agria

Civitas Agria sen wird und so er ein schlechtes oder gar nichts nutziges Bier breyen soll, die ganze Gebrey der hohen Herrschaft zu bonifiziren hat. 10 Bey Verfertigung eines Gebrey es solle es also gleich dem Brey haus Inspector vorgemeldet, damit in seiner Gegenwart das Bieran und zugefüllet werden, dessen Obliegen sein wird, die gefüFässer nach ihrem N 2 bey Renntamt einzugeben, des Breyers aber beleih nicht unter andern, als aus dem Renntamt dem Wirth gegebenes Zetter lautet N 2 das Bier ausfolgen zu lassen, ausgenohmen es eineim umgängliche Nothwendigkeit (zum exempel, daß ein mit solchen N- gezeichnetes Faß etwa schlecht wäre) forderte, übrigens gezeichnetes Faß ist es darauf Acht zu haben, hier in falls daß das Bier in keine schlechte Fässer gefüllet wird. pagina 347. 11. Indeme eine hohe Herrschaft (wo oben gemeldt) auf zweymahl 32 Stück Schwein in dem Breyhaus zu mosten willens, als werden die Tröber und Tranck zu derer Mästung zur allein auf Seiten der Herrschaft vorbehalten, hierzu auch bisweillen etwas Schrott gegeben, damit aber der Breyer bey solcher Mästung desto besserer Fleiß und Acht habe, werden ihme auf die dreymahlige Mästungen,zwey davon und zwar die Schlechteste gegeben, wann er also gleich mosten wird, wird er auch gutten empfangen; auserhalb solchen Schweinen wird ihme kein Schwein in Breyhaus zu halten, bey Straffund Verlust nicht gestattet zwey Kühe jedoch mit eigener Fütterung zu halten werden ihme zugelassen. 12. Auf den Hopfen soll er auch ein fleißige Acht haben, damit solcher nicht verdürbet, sonsten wird er der hohenHerrschaft den Schaden ersetzen müssen. 13. Alle Quartall muß und soll er Breyer mit dem Renntamt von gebreyten Bier, mit dem KastenAmt vor wegen Moltz und Hopfen mit Erlauer Gespan von Holz berechnen, wobey der Breyhaus Inspector Acht haben wird, damit etwann die Fässer nicht verthören werden. 14 Verschidene, schlechte, hergeloffene Faulenzer Leute soller Breyer keinen Aufenthalt geben, noch dulden, die da nur den Cranko pagina 348. umsonst sauffen und in Brandwein ein schädlichen Abgang machen, das Brey und das ganze Haus, die Pfannen nebst allen Gschier sauber zu halten, auf Feuer Acht zu haben, das Tobak rauchen und ohne Latern mit Licht auf den Boden herumzugehen, mit nichten zu lassen, wird sein höchstes Abliegen seyn, als der vorallem umbehutsamen Unglück der hohen Herrschaft allzeit gut stehn muß; beynebens muß er einen christlichen Lebenswandel führen,getreu und gerecht in allen Handeln und dahin befliessen sein,damit sowohl in Bier, als Brandwein kein Mangel seyen, mit einem Worten, sich so aufzuführen, das weder herrschaftliche Offtzianten, noch Wirths Leute sich wieder ihme zu klagen, keine billige Ursache haben können, wodurch er Breyer den Gottes Seegen erwarten und beyder Herrschaft eine Ehre ihme zu zeigen hat. Von Brandwein bräuen 1. Zu jeden 3 Eimer Brandwein werden ihme Breyer 12'A Preßburger Metzen Frucht, nebst ein Preßburger Metzen Moltz oder ohne Moltz 13'/2 Metzen Frucht sambt der Vermahlungs Mauth gegeben, wie auch, so es mit Omeis gebrennet wird, auf jeden Eimer 3 ££ Omeis zu einen jeden Eimmer V2 Klafter Holz gegeben wird. 2. Von ein Eimer gutten Weinlager 204

Next

/
Oldalképek
Tartalom