Az egri püspökség jövedelmeinek 1799. évi összeírása I. - Az egri egyházmegye történetének forrásai 5. (Eger, 2001)

Civitas Agria

Civitas Agria pagina 341. Contractus cum Braxatore Agriensi Joanne Georgis Schvarczembach die 8. Octobris 1767 initus. Von seiten einer hoch gnädigen Herrschaft des Erlauer Bisthums mit dem in daß genannt herrschaftliche Breyhaus aufgenohmenen Breyer Johann Georg Schwarzenbach geschlossenen Contract und ihmegegebene Unterricht. 1 Mit dem ersten Antritt des in das Erlauer bischofliche Breyhaus an und auf­genohmen worden dem Breyers wird die Gersten, Malz, Hopfen, das Klafter Holz, vertiges Bier und Brandwein (wo solches vorräthig) nicht minder: alle Fässer Böding und was im­mer zu Breyhaus gehöriges Geschier befindlich, inwentiret, nebst einem hinzurichtenden Inventario vorgemessen, vorgewogen und vorgestellet, um alles dasselbe was ihm zu Händen gegeben wird, beym guten Stand zu bewahren und hirüber künftig hin eine Verantwortung von allen geben zu können. 2. Indeme der Breyer nicht die rohe Gersten, sondern das Malz zum Breyen soll und wird gegeben werden, darumme wird ihme Breyer durch einen von der Herrschaft zu Absicht pagina 342. des Breyhauses bestellenden Officianten allzeit die Gersten vor und davon erfolgendes Malz neuerdings in Gegenwart seiner zugemessen und um zu wissen wieviel eine Herr­schaft von gefertigen Moltz vorräthig habe, solches in ein mit dem Breyer haltendes Büchl aufgezeichnet. 3. Dieweillen nunmehro die neu Pfannen ein merkliches grösser, als vorhero der Kössel gewesen, wird ihme Brey er zu einer ganzen Brey (die viel und zu seiner Not­wendigkeit gehöriges Bier nicht darzu gerechnet) allein vor die Herrschaft zu berechnen und in 65 Eimer bestehenden autentisch und gerecht ausstellenden Biers gestrichen, ge­messen gegeben. Von Moltz Preßburger Metzen 54 von gemeinen Hopfen auf 4 Eimer 1 ££ mithin auf ein Gebrey 16 'A ££, im Fall aber, daß eine hohe Herrschaft einen hämischen Hopfen beyschaffen wollte, als dann von einen solchen Hopfen, sol er Breyer zu einer gan­zen Brey bekommen Pfund 9'/2 nehmlich auf 6 3A Eimer per 1 ££. Nebst zum jeden Brey (die Döhrung und seine Breyers Nohtwendigkeit mit verstanden) Holz 4 1/16 auf 4 Eimer per 3A ££ vor einjede ganze Gebrey werden ihme führ seine Mühe und Notwendigkeiten, als Gerzen, Schaufel, Besen, Kronnewethbern und Buch von der hochen Herrschaft aus dem Rend pagina 343. amt gezahlet, als vor jeden Eimer 9 1/6 d. 4 Rf. 95 d. vor die Brey Knecht und helfer Monat 9. Es wird auch von seiten der hohen Herrschaft ein Wagen zur Abührung des Biers und Zuführung lehrer Fässer, Moltz und anderen beym Breyhaus sich ereigenden Vor­fallenheiten pur zu herrschaftlichen Diensten gehalten über dieses. 4. Damit der Breyer zu desto größerer Befleißigkeit und derHerrschaft einen Nutzen zu schaffen ermundert werden, soll er vonder hohen Herrschaft 32 Preßburger Metzen Brodfrucht und 21 Metzenklaren Waitzen, ein zwey jahrigen auf Eichen (so es geben wird) gemöste Schwein zu empfangen haben. Zu seinem Trunk wird ihmenichts besonders resolwiret, indeme er auf die 70 und mehr EimerBier breyen kann und allein 65 Eimer einer hohen Herrschaftverrechnen wird. Darum der Uiberschuß sowohl zu der viel, als auchvor seinem und seiner Leuthen Trunck vor genugsam zu werdenbefunden. Sollte 202

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