Archívum - A Heves Megyei Levéltár közleményei 13. (Eger, 1994)

TANULMÁNYOK - Kondomé Látkóczki Erzsébet: Az egri püspökség kiváltságait rögzítő „25 tanús” oklevél • 195

Frau Kondor, Erzsébet Látkóczki Die Urkunde, die setzt die Privilegien des Bistums Eger mit „25 Zeugen" fest Wir kennen zwei rechtssichernde, zusammenfassende Urkunden, von diesen kann nur die eine im vollen Umfang, in einer kritischen Ausgabe gelesen werden. Deshalb ist es begründet die Urkunde des Leserdomherrn des Kapitels von Eszter­gom, die er am 28. Október 1284 eigenhándig geschrieben hat zu veröffentlichen, in der auf Befehl des Königs László, zufolge der Bitté des Bischofs von Eger, And­rásaié Urkunde des Königs István V. aus 1271 über die angeblichen Privilegien des Bistums Eger, vom Kapitel umgesetzt wird. Der Text verdient eine besondere Aufmerksamkleit in Bezúg auf die Wahl der Bischöfe von Eger, auf ihre Beziehung zum Hof des Königs und der Königin, auf die Erziehung der Königssöhne, weiterhin in Verbindung mit den Zehnten - dem Recht der Einziehung von Zöllen, gleichzeitig über die Verpflichtungen - über die erzpriesterliche Jurisdiktion vom Standpunkt der Beschreibung der kirchlichen Ver­waltungsgebiete aus gesehen. Aber es handelt sich auch deshalb um eine bedeutende Urkunde, denn der Inhalt wird von 25 Zeugen von Rang und Stand bestatigt. Die Fachausdrücke lassen die Schichtung der Gesellschaft wahrnehmen, die gerade in einem Übergangszustand war {baronus-nobilis-condicionarius, rusticus-villanus etc). Das heifit, die „dei grácia" Herrscher, die Érben der „heiligen Könige" fangen eben an den spater „standisch" genannten Kraften entgegen zu sehen und mit diesen zusammenzuwirken. Diese Urkunde, derén Originál nicht gelesen werden kann, enthált laut Umsetzung die Folgenden: Gelegentlich des Landstags von Hajóhalom und Heves, hat Bischof Lambert vorgetragen, wie die Urkunden des reichen Bistums durch die Verherrung der Tatá­rén und dann durch die Schurkerei eines adeligen Conditionarius vernichtet worden sind, und hat gebeten, dass die Privilegien wieder schriftlich abgefasst werden. Nach der Aussage unter Eidschwur von 25 Adeligen, die sich allgemeiner Hochachtung erfreuten, hat das Bistum diese Privilegien von den „ heiligen Königen " erhalten. Als Bischof von Eger kann nur ein Adeliger gewahlt werden, der eine recht­liche Bildung besitzt. Der Bischof erzieht den Königssohn. Das Bistum konnte den Zehnten von Getreidesorten, von Hülsenpflanzen, von Hanf, Leinen erheben und auch von dem Zuwuchs des Beinveihs sowie von Bienen und Geflügeln. Aus dem Zehnten betreffend Fohlen, wird für den Königssohn ein Gestüt zustande gebracht. Der Weinzehnten wird unter dem König, dem Bischof und dem Kapitel verteilt. Die Fremden können sich frei niederlassen. Was die Bevölkerung der Diözese anbetrifft, so hat nur der Bischof oder sein Vertreter das Recht zu richten, aber Besitz kann auch der Bischof nicht entfremden und er kann auch keine Steuerbegünstigung erteilen. Diejenigen, die gegen diese Verordnung verstoflen, sind von Bann bedroht. Das Kapitel von Esztergom betrachtet diese Urkunde als authentisch und begláubigt sie schriftlich. 207

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