Források és ritkaságok a Győri színjátszás történetéből a 17. század elejétől 1849-ig I. - Városi Levéltári Füzetek 9/2007 (Győr, 2007)
II. korszak - Német és magyar színjátszók együttélése, színház átalakítása [1812-1839]
Begünstigung übergeben, daß während der obbestimmten Pachtungs-Zeit alle fremde durch reisende Künstler, welche in oder ausser dem Theater auf dem städtischen Grund ihre Vorstellungen oder Künste geben, oder zeigen wollen, und mit Bestimmung der Theater Unternehmerin, die magistratual oder obrichkeitliche Erlaubniß erhalten würden, mit der Frau Theater Unternehmerin sich bevor abfinden, und die Zahlung nach der Uibereinkunft an der Pächterin leisten müssen, überhaupt aber hat Frau Pachtnehmerin die zwischen der Pachtungs-Zeit einfallende Normal-Täge, als Oster Sontag, Pfingst-Sontag, Fromleichnams-Tag, dem Tag des Heiligen König Stephan, endlichen dem Maria Geburts-Tag genau zu beobachten und keine theateralische Spiele zu geben. Zweitens. Verpflichtet sich Frau Elsie Hold als diesseitige Theater Pachterin einen in 500 f. W. W. bestimmten Arenda und zwar 100 fl. bey Unterfertigung dieses Contractes ferners aber bey jeder Vorstellung 12 auf einen Monath gerechnet 5 fl. 33 1/3 xr. zur Stilgung der übrigen in 400 fl. W. W. bestehenden Pachtschilling zu händen deren Herrn bestellten Theater Inspectorn unverzüglich zu entrichten, hingegen aber, nach denn der vorhergehende in 400 f. W. bestandene Pachtschillung [!] mit 100 f. W. also auf 500 f. v. erhöhert wurde, haben die zwey zum Vortheil der städtischen Beleichtung gebende Vorstellungen ferners aufzuhören. Drittens. Gleich wie die Pächterin die Theater Einrichtung, und Effecten mittels eines abfassenden Inventarii zu übernehmen hat, eben also verbindet sich dieselbe, solche nicht alein in guten Stande zu erhalten, sondern auch nach Verfliessung der Pachtungs-Zeit in guten Stande zurück zugeben. Viertens. Die Gebäude Reparationen werden durch die königliche] Frey Stadt Raab bestritten, jedoch in Anfehung der durch der Theater Unternehmerin allfällig anschaffenden Decorationen hat die Stadt auf keinen Fall einen Ersatz, oder Vergüttung zu leisten. Fünftens. Unter der Verantwortung und eigener Ersatzleistung hat die Pachtnehmerin in Anbetracht der heuer Gefahr alle Sorgen zu tragen, das auf dan Theater keine Feuersbrunst entstehe. Sechstens. Dem städtischen Promenade Pächter oder seinen Untergebenen wird Frau Theater Unternehmerin zulassen, daß gefroren und derley Gerüchte dem Publico frey in dem Theater abzureichen.