Kiss Borbála: Győri céhes kiváltságlevelek a 16-18. századból II. kötet. (Győr, 2022)
A GYŐRI HAD MÉSZÁROSAINAK CÉHPRIVILÉGIUMA
nicht beschward werde. Auch dennen Maistern diser löblichen Zechkh khein Spoth oder Schanndt mit Schaden eruolgen möchte. Welcher aber nicht selber zu seinner Bannckh seehen wurde, der solle von denn Zechmaistern und andern Maistern (nach gestallt der Sachen) gestrafft werden. Und wann man Wildpräth als Hierschens, Reechens Schweinnen etc. also auch Visch, als Hausen, Duckh, Schaiden, Höchten und Kharpffen oder dergleichen AufFhuschrotten herbringt, soll solches Wildpräth oder Visch Niemand anderer, als die hiewohnnenden Fleischhacker außschrottern. Achtenss. Wann ein Khnecht diseß Hanndtwerkß begriffen wierdet, der etwo bey einem Edlman oder sonst in einem Marckht oder Dorff Fleisch hacket, welcher sich nicht ehelichen Beheurath hette und Maister worden, der soll von einem ehrsamben Handwerch vnd Zech hinweckh gesprochefn] sein. Unnd wann ein Maister deme sein Haußfraw mit zeitlichen Todt abganngen, sich widerumb oder ein lediger Gesell diseß Hanndtwerchs sich beheurathen will, der mag eine Wittib oder Junckhfraw so ihme geföllig inner oder ausser der Zech nemben, doch das solche ehrlich und fromb erkhennt und eines ehrsamben Wandls sey. Und wann etwo eines Maisters Sohn oder sonnst ein Fembder des Hanndtwerchs Maister will werden und sich mit andern Maistern nach Ordnung vnd Gerechtigkheiten des Hanndtwerchs in disem vor vnd nach begriffenen Articln frömbigelich und ehrlich nährn, der soll fromb ehrlich und einer güetten Geburth und Geschlecht sein, welchen die Maister vleissig nachfragen und er selber auch solches mit wahrhafftigen Geburtsbrieffen beybringen solle. Es soll auch solcher er sey aines Maisters Sohn oder nit den hieigen Maistern threwlich vnd auffrichtig gediendt haben und das Hanndtwerch mit seinem aignen Hannden woll und ferttig arbeiten khönnen. Demnach wann nun die Maistern solches alles an ihme befinden, sollen sye ihme zum Maister machen, und inn die Zech auffnemben. Er sey eines Maisters Sohn oder ein anderer solle er in die bemelte Zech ainn Gulden Goldt geben. Neuntenss. So ein Wittib nach ihreß Haußwierthß absterben sich widerumb zubehauraten, willens wer, die solle kheiner, er sey dann des Hanndwerchs souer sy dasselbig arbeiten will nemben. Wo sy aber ainem ausser des Handtwerchs nemben wurd, soll ihr das Hanndtwerch hinfueran zuarbeiten nit gestattet werden. Doch soll damit ihren Khindern so sy mit vorigen Haußwierth erobert, nichts benőmben oder vergeben sein. Wann auch ein Khnecht, der nicht eines Maisters Sohn ist, Maister will werden und sich nach Ordnung und Recht einer löblichen Zech und Bruederschaft behauratten, der solle aber dem Hanndtwerch gemäß und genugsamb etwa eines Maisters Wittib, Tochter oder ein andere mit wissen der Maister nemben. Welcher darwider handlen wurdet, der soll von ainem löblichen Hanndtwerch nit angenomben, noch in die löbliche Bruederschafft eingelassen werden. Zehendenss. Wann ein Wittib des Vermügens vnd Fuhernemenß wäre nach ihres Haußwierths Todt ihr Bannckh zuerhalten deroselben solte, solches nicht verbotten sein. Sondern die Maistern seind schuldig und verpflicht, solcher die Bannckh zulassan und ihr darzue einem geschickhsamb und tauglichen Bannckh knecht zuuerordnen nach ihren lesten bedunckhen. Der ihr alsdann die Bannckh threwlich vnd auffrichtig nach seinem vermögen versehen soll. Unnd wann ein Maister oder Maisterin so mit Todt abganngen nach ihnen Erben, Söhn oder Töchter lassen, so sollen die Söhn in kheinerley Weg das Hanndtwerch arbeiten und sich iheres Vattern Bannkh gebrauchen, es sey dann das sye zuuor das Hanndtwerch auffrichtig vnd woll gelehrnet, darnach sich erbarlich verheyrathen und Maister werden. Dergleichen auch die nachgelassnen Töchter sollen sich auch der Bannckh nicht gebrauchen. Es sey, das sye sich auch dergleichen, wie iezt gemeldt erbarlich vnnd frömblich zu ainem des Hanndtwerchs verheyratten. Ailfftenss. Wann es sich begäbe, das ein Maister Viech auff Borg khauffet vnd hatte solches auff angesezten Termin oder Tag nit zubezallen, so solle der Zechmeister auff des Verkhauffers anlangen, solchen Maister so einer Schulden unuermögens oder sonnst zubezallen wider Pennig erfordern, und sich der Schulden von ihme wollerindern. So nun er der Schulden bekhandlich und lenger Fristu[n]g zubezallen begehrt, so soll ihme der Zechmaister noch Acht Tag Fristung geben. Wouern aber der Verkhauffer die Fristung der Acht Tag nicht erwartten, sondern alsbald bezalt sein wolte, solte alßdann die Sachen an das Schuldtheiß gricht, souill die Regiments genossen anlangt, die bürgerlichen Fleischhacker aber betreffend an ein ersamben Rats gelangen nach Gelegenheit der Sachen und besten Bedunckhen derselben zuhandeln. Zwelfftenss. Wann etwo zwenn oder mehr Maistern etlich Stückh Viech miteinander khaufften, und in der Thaillung derselben sich nicht verainigen khönten, soll alsdann die Sachen an den Zechmaister und an die andern Maistern gelangen, die alsdan die Partheyen nach Billigkheit weittern zwytracht zuuerhuetten verainigen sollen. Doch kheinen den Ayd aufflegen, souern aber auff der Maister guettliche Handlung sich die Partheyen nicht vergleichen khönten, soll alsdann gleicherweise die Sach an das Schuldheiß gericht oder an einem Rath alhie gebracht werden, darinnen auch nach den besten bedunckhen solchen zwyspalt zuuergleichen. Dreyzehendenss. Die Beyfleischhackher sollen nicht drimmer noch Ortter, sonndern ganze und halbe Rin-26