Kiss Borbála: Győri céhes kiváltságlevelek a 16-18. századból II. kötet. (Győr, 2022)
A GYŐRI HAD MÉSZÁROSAINAK CÉHPRIVILÉGIUMA
Vermercklit die Ordnung und Satzung eines ehrsamen Handtwerchs der Fleischhacker diser khayserlichen Haubt Vesstung Raab inn Khönigreich Hungern. Wie dieselb mit löblichen Gebrauch von alter Herkhommen mit ihrer Berechtigkheit und Freyheit bißhero vesstigelich gehandthabt und nun auff ein neues Confirmirt worden. In Masß und Gestalt wie volgt: Erstenss. Sollen sich alle die Maistern so dürchs Jar zu Raab Fleisch aufhackhen und verkhaufFen wollen am Charfreytag alhero verfliegen, auch nit weniger sollen die Stattmaistern kheiner außgenomben, zu bemelter Zeit, alhie ihr Fleisch aufhackhen und verkhaufFen. Welcher aber zu gedachter Zeit mit Fleisch aufFarbeiten nit erscheinen wurde, der solle das gannze Jar alhie, khein Fleisch aufFzuhackhen oder zuverkhaufFen befuegt sein. Andern. Soll kheiner deß Handtwerchs gestoben Viech mit wissen khaufFen. Welcher dises thuen wurd, dem soll solches zuuerkhaufFen oder arbeitten nit gestattet werden. Auch soll khein Fleischhackher etwo ain oder mehr Ochßen zu Hauß oder in Hoff, sondern alda bey den Wasser auff der Schlagbrugkhen schlagen. Es sey dann das solches die grosse Noth erfordert. Auch soll kheines etwo unraines Viech, Ochßen, Khüe, Khelber, Schaff, Lember, Gayß, Khitzlein, Schwein oder an der Viech das nicht zimblich zu essen ist. So wollen Wölff oder Füchs und dergleichen unzim[m]lichs weder aufFarbeiten noch verkhaufFen. Da aber ainer oder mehr solches thuen wurden, der oder dieselben sollen von der löblichen] Zech und Bruederschafft, und von dem Handtwerch außgeschlossen, unnd gäntzlich hinweckh gethonn werden. Also das solchen dis Hanndtwerch in diser khayserlichen Haubtvesstung zuarbeiten nimmer gestattet. Wie auch ferners einen ehr Junger zufördern, verbotten sein solle. Drittenss. Soll khein Maister an einem Sontag, oder sonst hoch zeitlichen Fesst, als zwölff Pötten und unnser Frauen tagen, ainicherley Fleisch vor der Predigt und Vollendung derselben, es sey dann das solches die grosse Noth oder Abgang des Fleisch erfordert aufFarbeiten. Viertenss. Alles Sambstag und Erichtag mögen die bey Fleischhacker herkomben und alhie an verordneten Orth ihr Fleisch auffhackhen vnd allweg vmb ain Pfening Ringer, als es die Stattmaistern an andern Tagen hingeben verkhaüffen. Dergestalt das sye ihre Bennckh nicht ehender, als die Stattmaistern auffthuen. Als nemblichen am Sambstag von Michaelj bis auf Geörgj sollen hieig und Beyfleischhackher zugleich Nachmittag umb ain Uhr: alsdan v[o]n Georgi bis auf Michaelj umb zway Uhr ihre Bennkh auffmachen und bis auf die Nacht und nicht lennger. Am Erchtag aber durchhauß von Früe an bis auf Mittentag Taill außhacken. Welcher solches aber ubertretten würde, deme solt sein Fleisch genomben und ein Marckhstraffgeldt zuerlegen gestrafft werden. Und soll von bemelten weckhgenombnen Fleisch halber Thaill dem alhieigen Schuldtheißgericht zu Nottürfft des Spittalls. Wie auch halber Thaill der Straff am Geldt. Der ander halbe Thaill Fleisch vnd Geldtstraff aber gemainer Statt verfallen sein. So mögen auch Stattmaistern an bemelten zwayen Tagen under die Beyfleischhackher stehen und an bemelten Orth neben ihnen ihr Fleisch aufFhacken in gleichen Werth, wie die Beyfleischhacker hingeben und verkhaufFen. Am anderem Tagen aber sollen die Stattmaistern nidert dann in ihren Benncken aufFhacken und verkhaufFen. Es sollen auch alle ietzige und khonfftige Schnitzler auff den Marckht die bemelten zwenn Tag und Stündt, wie die Beyfleischhacker lauth dises Artickhls mit den Schnitzlen hakten und gehorchen. Funfftenss. Die Maistern, so Vieh khaufFen, solcheß inn Khonigrech Hungarn widerum zuuerkauffen oder auffzuarbeiten, sollen khein Dreyssigist Mauth noch Pedtschafftgeldt zugeben schuldig sein. Welcher aber das khauff Viech inn Lanndt nit verkhaufFen oder aufFarbeiten, sondern solches aus dem Lanndt treiben will, der ist schuldig Dreyssigst vnd Pedtschafftgeldt zugeben, doch solle er mauthfrey sein. Beynebens aber sollen alle Maistern unnsers Hanndtwerchs schuldig sein Jederzeit guettes failltes Viech alhie zuschlachten, und das Fleisch dauon nicht nach Gunst, sondern den Armen sowoll als den Reichen, den gemainnen Khriegsleüthen sowoll als denn Beuelchshabern in gleichen werth außzuhackhen. Sechstenss. Wie wollen es lange Zeit inn Hungarn gewöhnlich gewest, das die Maistern die Haut in Bennckhen neben dem Fleisch haben müessen verkhaufFen. Dieweillen aber großser Gestannckh und Unsauberkheit daraus eruolgt, so mag ein ieder Maister seine Haut in seinem Hauß verkhaufFen und den hieigen Weißgärbern oder Lederern vor andern umb ein zimbliches Geldt vergöhnnen. Sie Beyfleischhacker aber sollen die Hautt mit herfüheren und neben dem Fleisch inn Bennckhen an bemelten zwayen Tagen hingeben. Zum Siebenden. Ein jedlicher Maister so mit sonndern trefflichen geschäfften nit beladen soll selber zu seinner Bannckh, Seehen und Achtung geben, damit das Fleisch in rechten Waag und Gewicht verkhaufft und das Vollckh 24