Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Wien - Raaber Eisenbahn

196 — ist für jeden Hund 3 k. C. M. pr. Meile zu bezahlen, wo­bei keine niedrigere Gebühr als 10 kr. C. M. angenom­men wird. Die zür Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel haben die Eigenthümer derselben selbst beizubringen, und sich von deren sichern Anlegung zu überzeugen, indem die Unternehmung keine Entschädigung für entsprun­gene oder beschädigte Thiere leistet. 23. Längs der Bahn gefundene oder in dem Wagen liegen gebliebene Gegenstände werden in der nächsten Haupt­station aufbewahrt, und sind daselbst bei gehöriger Legi­timation gegen Empfangsbestätigung zu erheben; — nicht abgeholte Effecten werden am Ende eines jeden Monats den betreffenden Behörden abgcliefert, und öffentlich be­kannt gemacht. 24. Den Beamten, Conducteuren oder Dienern der Gesellschaft ist es bei Dienste s-Entlaffung untersagt, von den Reisenden Trinkgelder zu fordern, und es wird er­sucht , den Erpeditoren oder Sections-Ingenieuren sogleich Denjenigen anzuzeigen, der gegen diese Vorschrift handeln sollte. 25. Da der Direktion daran gelegen ist, gegrün­dete Beschwerden des Publikum zu erfahren, und mög- lichst schnell abzustellen, so werden die P. T. Reisenden er­sucht, bemerkte Uebelstände in das auf jeder Hauptstation befindliche Beschwerdebuch mit Unterzeichnung deS Namens, Standes und Wohnortes einzuschreiben, jedoch dadurch keinen Aufenthalt zu verursachen. Betreffen solche das Dienstpersonale, so ist Nummer oder Name Derjeni­gen anzugeben, über welche Klage geführt wird, da ohne diese Angabe keine Untersuchung eingeleitet werden könnte. 26. Zur größeren Bequemlichkeit der Reisenden wird die Direktion ein Uebereinkommen zur Feststellung der Fahr- und Transportpreise, so wie des Tragelohnes von den Bahnhöfen in die zunächst liegenden Orte treffen, und den Tariff im Bahnhofe demnächst anschlagen lassen. __ 27. Die Besichtigung der Bahn- und Stationspläze ist nur gegen Vorweisung einer, von Seite der Direktion ertheilten Eintrittskarte gestattet.

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