Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Wien - Raaber Eisenbahn
durch jedes Versäumniß des Rechts zur Weiterfahrt und des Anspruches auf Ersaz der schon bezahlten Gebühren verlustig werden. 10. Das Tabakrauchen in den Wagen II. und Ili. Classe ist gestattet, in der I. Wagen-Classe aber nur dann, wenn die Nahe, sizenden keine Einwendung machen, wobei im Allgemeinen um Vorsicht und Reinlichkeit ersucht wird. Das Rauchen in den Passagiersälen ist verboten. II. Gepäcks-Ordnungre 11. Jeder Reisende der I. Wagen-Classe hat 20 Pfd., der II. 15 Pfd., und der III. 10 Pfd. Gepäck unter seiner eigenen Aufsicht frei, wenn es sich ohne Anstand unter den Siz legen läßt. Das Zusammenpacken des Passagiergutes für mehrere Personen in Ein Collo begründet keinen Anspruch auf mehr als 20, 15 oder 10 Pfd. Freigewicht für das Ganze. 12. Uebergewicht ist mit 1 kr. C. M. für jede 20 Pfd. und Meile zu berichtigen, wobei als niedrigster Frachtlohn 10 kr. C. M. gerechnet wird. 13. Das mehr wiegende oder im Personenwagen nicht leicht unterbringliche Gepäcke muß, mit des Eigenthümers Namen und Bestimmungsort deutlich und dauerhaft bezeichnet, längstens eine halbe Stunde vor der Abfahrt unter Vorweisung des Fahrbillets an die Gepäcks-Erpedi- tion aufgegeben , und die Ueberfracht nach Abschlag deS Freigewichts berichtigt sein, wogegen auf drei Tage giltige Recepiffe ertheilt werden; beträgt das Gewicht des gegen Recepisse aufgegebenen Gepäckes nicht mehrats 20, 15 oder 10 Pfund, so ist dafür der niedrigste Saz, nämlich 10 kr. C. M. zu berichtigen. Wer den ganzen Werth seines Gepäckes zu versichern wünscht, dem steht es frei, dasselbe bis zu 3 fl. pr. Pfd. assecuriren zu jlassen, und er zahlt nebst dem nach §. li entfallenden Frachtlohne noch die Versicherungsgebühr mit Vj Perzent vom Werthe, was jedoch nur bei solchen Effecten, welche wenigstens eine halbe Stunde vor der Abfuhr eingeliefert werden, geschehen kann. 14. Für durch Verschulden des Eisenbahn-Personales in Verlust gerathene ober beschädigte, nicht assecurirte Frachtstücke bezahlt die Unternehmimg gegen Rückgabe deS Recepiffes 1 fl. pr. Sporco Pfd.; außerdem wird kein Scha- denersaz geleistet. 13 — 193 —