Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Kaiser Ferdinands Nordbahn

— 174 ­11. Wer die festgesezte Abfahrtzeit versäumt, hat kei­nen Anspruch auf irgend eine Entschädigung zu machen. 12. Das Tabakrauchen in dem Wagen erster Classe ist nicht gestattet, und in den andern nur dann, wenn keiner der in demselben Wagen befindlichen Passagiere dagegen etwas einzuwenden hat. 13. Die Wagen werden alle gesperrt, und im Falle es der Conducteur übersehen sollte, wird ersucht, ihn dar­auf aufmerksam zu machen. 14. Die P. T. Passagiere sollen sich nicht aus dem Wa­gen legen, sich in den Waggons nicht aufstellen, und sich nicht an die Wagenthüren lehnen; — besonders aber warnt man, bei den Signale mit der Dampfpfeife, oder bei Hin­dernissen nicht aus dem Wagen zu springen, wodurch leicht Unfälle herbeigeführt werden können. 15. Das Reisegepäck ist mit dem Namen des Eigen- thümers und mit dem Bestimmungsorte deutlich zu bezeichnen, und diese Adresse ist an den Gepäckstücken gut zu befestigen. 16. Längstens eine Stunde vor der Abfahrt ist das Gepäck aufzugeben, und die etwaige Ueberfracht zu berich­tigen, dafür später eingeliefertes oder unberichtigt gebliebe­nes Gepäck weder die Mitnahme zugesichert, noch ein Re- cepisse ausgestellt oder für das Gepäck gehaftet werden kann. 17. Das Gepäck kann auch den Tag vor der Abreise, und zwar im Winter bis 6, im Sommer bis 7 Uhr Abends in den Aufnahms -Bureaurin den Bahnhöfen, jedoch gegen Lösung eines Recepiffes und Vorweisung der Frachtkarte aufgegeben werden. 18. Mit den Personenzügen wird auch Eilgut beför­dert, welches jedoch längstens zwei Stunden von der fest- gesezten Abfahrtzeit aufgegeben werden muß. 19. Jeder solchen Sendung von Eilgütern ist ein Fracht­brief beizugeben. — Die Beschaffenheit der Frachtbriefe ist im §. 4 der Bestimmungen für den Waaren - Transport angegeben. 20. Jeder Reisende hat 40 Pfund Gepäck frei, welches, wenn es leicht untcrzubringen ist, im Wagen behalten wer­den kann; in diesem Falle hat die Partei selbst darüber zu wachen. Zur größeren Bequemlichkeit kann dieses Gepäck auch gegen Bezahlung von 5' kr. C. M. Rccepisse- und Auf­sichtsgebühr, unter Vorweisung des Fahrbillets auf den mit dem Personen-Train gehenden Packwagen aufgcgeben

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