Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. priv. erste österr. Dampfschifffahrt
— 162 — Gegenstände, welche zu Folge des Reglements mit den Dampfschiffen nicht befördert werden dürfen, sind: Pulver, Salzgeist, Vitriolöl, Lumpen, nasse Häute, Leimleder, unverpackte Bettfedern, unverpackte Hörner, unverpackte Käse, Thran, Oel und Alles, was sich durch Reibung oder Luft- zudrang leicht entzünden kann, oder was im Zustande der Gährung ist, Schmuz und Ausdünstung erzeugt, und hierdurch der Sicherheit des Schiffes oder den darauf befindlichen Personen gefährlich und unangenehm werden kann. Solche Gegenstände jedoch, die nicht gerade Gefahr bringend sind, können auf allen Schiffen eingetaden werden, die der »Erös« ins Schlepptau nimmt. Für Kisten, deren Gewicht 400 Wiener Pfunde übersteigt , ist der doppelte Tariff-Preis zu zahlen. Assecurranz. Die Gesellschaft hat mit den 3 Versicherungs-Kammern: f. k. priv. Assecurazioni Generali Austro - Italiche, k. k. priv. erste österreichische Versicherungs-Gesellschaft, k. k. priv. Azienda assicuratrice, die geeigneten Maßregeln ergriffen, damit die Sperren Versender der für die Levante bestimmten Waaren in Beziehung auf die Versicherung derselben nicht länger mehr irgend einer Beschränkung unterworfen seien. Demgemäß benachrichtiget sie hiermit das geehrte Publikum, daß man für Waaren, die auf den, der genannten Gesellschaft gehörigen Dampfbooten eingeschifft werden, jede Summe versichern lassen kann, und zur Vereinfachung die Ausfertigung der Polizzen der k. k. Assicurazione Generali Austro - Italiche von Triest, in Wien vertreten durch Hrn. I. B. Benvenuti, im Namen aller drei Kammern überlassen bleibt.