Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

— 144 -*• §. 109. Das Directorium besteht aus einem Präses- dessen Stellvertreter und sechs Directoren; beigegebeu sind demselben der General- Secretär, die nöthigen Referenten und Sensoren. Der Präses und dessen j Stellvertreter werden von dem Protector aus den, vom Ausschüße gewählten acht Indi­viduen ernannt. Der Ausschuß wählt diese acht Directoren entweder aus seiner Mitte oder aus den übrigen in Wien lebenden Mit­gliedern, und zwar wo möglich rechtskundige, theils im Buchhaltungs- und Cassa- Geschäfte.oder jm kaufmännischen Fache erfahrene Männer. Fällt die Wahl auf ein Mitglied des Ausschußes, so muß der Ausschuß wieder ergänzt werden. Bonden Directorial - Mitgliedern, mit Einschluß des Stellvertreters des Präses, treten jährlich zwei Individuen nach dem Senio auS, welche durch eine neue Wahl des Ausschußes zu ersezen sind, wobei das austketende Mitglied erst nach zwei Jahren wieder wählbar ist. Nach Ablauf jeder Bilanz-Periode stritt der Präses aus, welcher erst nach drei Jahren wieder; wählbar ist. Die Sensoren sind dem Directorium zur Prüfung der Dokumente, auf welche die fruchtbringende Verwendung der Fonde der Anstalt geschehen soll, beigesellt. Sie er­halten dabei eine besondere Instruction von demMusschuße. (§. 108. 5.) Der General- Secretär soll ein in der Analyse des Probabilitäts-Calculs bewährter Mathematiker sein. Zur Besezung der Referenten und übrigen besoldeten Dienst-Stellen stattet das Directorium mit Rücksicht auf die nach vorausgegangener öffentlicher Aufforderung einge­langten Gesuche den Besezungs- Vorschlag an den Ausschuß. (§. 108. 10 Die Dienstleistung des Präses, dessen Stellvertreters und der Directoren ist unentgeldlich. Der General - Secretär und die Referenten beziehen fire Besoldungen. . §. 110. Dem Directorium liegt die Leitung der cur­renten Geschäfte 06; •— es hat für die Verwaltung aller Angelegenheiten dieser Anstalt innerhalb der Grenzen dieser Statuten zu sorgen, über die Aufnahmsgesuche zu entschei­den, die Aufnahms-Diplome auszufertigen, die Gesuche und Urkunden zu verwahren, die eingehenden Gelder durch

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