Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
-4 136 — fíirt soll, daß die Person, von bereit Leben der Bezug der Rente abhängig ist, am Verfallstage wirklich noch am Leben war. §. 91. Diejenigen Rentenbeträge, welche binnen der jm §. 17 bestimmten Frist nicht erhoben werden, verfallen zu Gunsten der Anstalt. §. 92. Das Recht auf den Bezug der Renten hört auf 1. mit dem Tage des vollendeten 24. Lebensjahres des Versorgten; 2. mit dem etwa früher etntxetenden Tode desselben, Im lezteren Falle bezahlt die Anstalt die Rente auch noch für das Vierteljahr, in welchem dpr Versorgte gestorben ist. VI. Abtheilung. • Wechselseitige Versorgungs - Anstalt durch steigende Renten. §. 93. Die Anstalt verpflichtet sich ln dieser Abthekluug, die Mitglieder gegen bestimmte Einzahlungen in den Gc< nuß steigender Renten zu fezen. §. 94. 1. Diejenigen Mitglieder, welche in einem nnd demselben Jahre durch die unten (§. 98) festgesezten Einzahlungen der Anstalt beitreten, bilden eine abgeschlossene Gesellschaft, welche mit den sich später bildenden Gesellschaften in gar keiner Verbindung steht. 2. Jedes Jahr kann eine solche Gesellschaft gebildet werden, wenn die Einlags-Nummern die Zahl 25,000 erreichen. 3. Ist die Zahl der jn einem Jahre gemachten Einlagen kleiner, so wird noch ein zweites, und uöthigen Falles ein drittes Eintrittsjahr bestimmt. Ist im Laufe eines dieser Jahre die Zahl von 25,000 Einlagen erreicht, so wird dessenungeachtet bis zum 1. December mit der Aufnahme fortgefahren, und dann wird die Gesellschaft als geschlossen betrachtet, 4. Das Direktorium wird jedesmal durch die Wiener Zeitung unverzüglich bekannt machen, daß die in der Bildung begriffene Gesellschaft constituirt sei. 5. Der Genuß der Rente beginnt aber für die im ersten Jahre Beitretendcn um Ein und respektive um zwei