Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhältnisse der Erwerbs-Gesellschaften in Ungarn
l4 *— Von dem Rechtsverhältnisse der Erwerbs- Gesellschaften in Ungarn. I. Hauptstück. Von den Erwerbs-Gesellschaften. §. 1. Die Erwerbs-Gesellschaften sind entweder solche: a) Deren Glieder in der Gesellschafts-Firma, als öffentliche Gesellschafter ausdrücklich benennt werden, oder in der Handlungs-Firma unter dem Worte „Compagnie“ stillschweigend mitbegriffen sind, und bei solchen Gesellschaften haftet jedes Glied hinsichtlich der mit außergesellschaftlichen Personen obwaltenden Geschäfte, oder Verträge mit seinem ganzen Vermögen. Solche Gesellschaften werden im strengen Sinne Erwerbs-Gesellschaften genannt. Diese Erwerbs-Gesellschaften können indessen auch solche Glieder aufnehmen, welche nur eine gewisse, und bestimmte Einlage auf Gefahr machen, und deßwegen auch berechtiget sind, sich größere, als gesetzliche Interessen zu bedingen. Diese haben übrigens auf die Geschäfte der Gesellschaft keinen weiteren Einfluß, und sind über die gemachte Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem weitern Vermögen nicht verantwortlich. Diese Glieder werden sonst stille, heimliche Gesellschafter (Commenditairs) genannt. Ferners gibt es: b) solche Gesellschaften, bei welchen kein einziges Glied in der Handlungs-Firma benennt erscheint, und das ganze Gesellschafts-Capital in gewisse und gleiche Theile getheilt ist. Die Theilnehmer sind blos für die Summen ihrer An- theile verantwortlich, und mit ihrem weitern Vermögen auf keinen Fall verpflichtet. Diese Gesellschaften werden Actien- Gesellschaften genannt. II. Hauptstück. Von den Erwerbs-Gesellschaften im strengen Sinne. §. 1. Glieder einer §. 1. suba) obgeschriebenen ErwerbsGesellschaften im strengen Sinne können nicht sein: