Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898 (Budapest)
Tolnay Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898. - I. szakasz. Az Uralkodóház, Országgyűlés, Hatóságok, Nyilvános és magánintézetek, Tanintézetek, Egyesületek stb. Tiszti czímtára - VII. rész. Egyletek, társulatok és körök
VII. Rész. Egyletek, társulatok, korok stb. Aufnahme aussprechen. Der Ausschuss hat seinen eventuell abweislichen Beschluss nicht zu begründen. §. 7. Gegen den die Aufnahme verweigernden Beschluss des Ausschusses kann der Aufnahmswerber und können im Einverständniss mit demselben auch die Empfehler an die Generalversammlung appelliren, welch letztere die Aufnahme in geheimer Abstimmung mit Zweidrittel-Mehrheit ohne Debatte beschliesscn kann. Ein abgewiesener Aufnahmswerber kann binnen von der Abweisung zu berechnender sechs Monate nicht wieder empfohlen werden. §. 8. Mit der Aufnahme wird auf drei nacheinander folgende Jahre die rechtsgültige Verpflichtung übernommen, als Mitglied der Gesellschaft sich den Statuten derselben in Allem zu fügen, und nebst der ein- für allemal zu leistenden Einschreibgebühr den von der Generalversammlung zu bestimmenden jährlichen Beitrag in halbjährlichen Raten in voraus zu bezahlen. Von 3 zu 3 Jahren beginnt ein neuer Cyklus für die Mitglieder der Gesellschaft; mit der Zahlung des Betrages für das erste Semester wird die rechtsgiltigo Verpflichtung eingegangen, der Gesellschaft, insolange als nicht einer der im §. 11 aufgezählten Fälle eintrit, als Mitglied anzugehören und die während dieser Zeit entfallenden Beiträge pünktlich zu entrichten. Der Beginn eines solchen dreijährigen Cyklus ist übrigens auf den, den Mitgliedern zu verabfolgenden Einlritskartcn immer genau ersichtlich zu machen. §. 9. 1st irgend ein Mitglied mit seinem Beitrage ein halbes Jahr hindurch im Rückstände, so wird dasselbe auf Anordnung der Direktion oder eines zu diesem Zwecke be- zeichneten Mitgliedes derselben durch den gesellschaftlichen Anwalt zur Erfüllung seiner Verpflichtung schriftlich aufgefordert; sollte diese Aufforderung resullallos bleiben, so treibt der Anwalt die Forderung der Gesellschaft im Prozes- wege ein und erstattet hievon dem Ausschüsse Meldung; das geklagte Mitglied ist, bis es seine Schuld nicht beglichen, von der.Ausübung der Milgliedsrechte ausgeschlossen. Von dem in diesem Paragraphen vorgescluiebenen Verfahren kann der Ausschuss über Vorschlag der Direktion nur in dem Falle abweichen, wenn das betrellende Mitglied notorisch verarmt ist, oder wenn die Eintreibbarkeit der Forderung ans anderen Gründen schon voraussichtlich zweifelhaft erscheint. §. 10. Die Mitgliderrechte sind persönliche und können auf Niemand anderen übertragen werden. Diese Rechte beziehen sich immer nur auf eine Person, nicht aber auf die übrigen einer Firma etwa zugehörenden Interessenten. §. 11. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt, wenn das Mitglied, das auszutreten wünscht, seine diesfällige Absicht im ersten Semester des dritten Jahres dem Ausschuss schriftlich anzeigt, im sonstigen falle erstreckt sich seine Verpflichtung auf weitere drei Jahre; b) durch Ableben : c) im Falle des Uebersiedelns aus der Hauptstadt, wofern das Mitglied seine Absicht bezüglich des Austrittes dem Ausschüsse anzeigt ; d) durch Inkonkursrathen oder gerichtlich ausgesprochene Zahlungsunfähigkeit; e) durch Ausschliessung. Der Antrag auf Ausscldiessung ist schriftlich, von mindestens 12 Mitgliedern unterfertigt und gehörig motivirt, der Direktion zu unterbreiten, welch letztere die geltend gemachten Gründe dem betreffenden Mitgliede binnen 14 läge inittheill. Nach Ablauf dieser 14 Tage ist der Aus- schtiessungs-Antrag sammt der eingelaufenen Rechtfertigung, oder, falls eine solche innerhalb dieses Termins nicht er- llossen ist, ohne dieselbe mit dem gutachtlichen Berichte der Direktion an den Ausschuss zu leiten, welcher in geheimer Abstimmung beschliesst. Zur rechlsgiltigen Be- schlusstassung ist in solchem Falle die Anwesenheit von 18 Mitgliedern, den Vorsizenden mitgerechnet, und Zwei- drittel-.Vlehrheit erforderlich. . .§• 12. Personen, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, können aut Empfehlung eines ordentlichen Mitgliedes eine frei karte ein- für allemal auf drei Tage erhalten, ln welchem I alle der Eingeführte, sowie der Einführende ihre ‘^a,yiens/('1 das Fremdenbuch einzutrao'en haben Diciennigen Mitglieder, welche einen Fremden“ einführeip sind lur das Betragen des von ihnen empfohlenen Gastes der Gesellschaft verantwortlich. Wer in Budapest kein fixes Domizil hat und dennoch die gesellschaftlichen Lokalitäten häufiger zu besuchen wünscht, kann auch eine Monatskarte lösen, für welche der Ausschuss die Gebühr bestimmt. §. 13. Die Generalversammlung kann über Antrag des Ausschusses ausgezeichnete Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen. Der Ausschuss kann auch Freikarten er- theilen, deren Inhaber zum Besuch der gesellschaftlichen Lokalitäten berechtigt sind, an den Rechten eines Gesellschafts-Mitgliedes jedoch nicht theilnehrnen. §. 14. Im Laufe des 1. Quartals eines jeden Jahres tritt die Gesellschaft zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen, an welcher jedes ordentliche Mitglied sich mit Stimmrecht betheiligen kann. Die Hauptgegenstände der Verhandlungen sind: a) Der Bericht des Ausschusses über das Wirken der Gesellschaft und deren Gebahren im abgelaufenen Jahre, sowie die Vorlage eines Budgets für das nächste Jahr; b) Bestimmung eines Komités für die Revision der Rechnungen ; c) Ertheüung des Absolutoriums für das abgelaufene Jahr; d) etwa nöthige Abänderungen der Statuten ; e) Besetzung der erledigten Direktions-und Ausschusstellen; f) Beschlussfassung über den Fortbestand der Gesellschaft, wenn etwa dieser in Frage gestellt werden sollte ; gj die Bestimmung des jährlichen Beitrages der Mitglieder; h) Ankauf oder Verkauf von Immobilien, Kontrahirung von Hypothekar-Darlehen, was jedoch ausschliesslich zur Förderung der in den Statuten erwähnten gesellschaftlichen Zwecke geschehen kann. Hiebei sind die Modalitäten der Rückzahlung und die Quellen, woraus die Rückzahlung bewerkstelligt werden soll, jedesmal deutlich und klar zu bezeichnen ; i) die Beschlussfassung über die im Sinne der Statuten an die Generalversammlung appellirlen Angelegenheiten ; j) die seitens der Mitglieder angemeldeten Anträge, die jedoch nur in dem Falle verhandelt werden können, wenn sie acht Tage vor der Generalversammlung bei dem Präsidenten schriftlich eingereicht worden sind. §. 15. Auserordentliche Generalversammlungen zu berufen hängt von dem Ermessen des Ausschusses ab ; doch ist derselbe verplichtet, eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen, sobald 60 Gesellschaftsmitglieder deren Abhaltung wünschen, und dies, unter Angabe des Zweckes, in einer eigenhändig unterschriebenen Eingabe erklären. §. 16. Alle Gcyaeralversammlugen, die ordentlichen sowohl, als die ausserordentlichen, müssen 14 Tage früher sowohl durch das Amtsblatt, als auch durch die Journale der Gesellschaft unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde und des Ortes, sowie der Tagesordnung kundgegeben werden. §. 17. Die Beschlüsse in den Generalversammlungen sowohl, als in den Ausschusssitzungen werden, sofern die Statuten nicht anders verfügen, mit relativer Stimmenmehrheit gefasst; nur die Wahl des Präsidenten erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit. Nach vorausgegangener gehöriger Ankündigung der Versammlung werden die nicht Erschienenen als der Majorität zustimmend betrachtet. Zur gütigen Beschlussfassung in einer Generalversammlung ist die Anwesenheit mindestens des zehnten Theiles der wirklichen Mitglieder erforderlich. Sollte in einer Generalversammlung keine beschlussfähige Anzahl von Ge- sellschaftsmitgliegern anwesend sein, so wird in vierzehn Tage eine neue Generalversammlung einberufen, in der die Anwesenden, wenn die Zahl derselben auch eine geringere ist, beschliessen, jedoch nur über jene Gegenstände, welche die Tagesordnung der ersteinberufenen Generalversammlung gebildet haben. §. 18. Es steht jedem Gesellscháftsmitgliede frei, Wahrnehmungen die auf die Förderung der Zwecke der Gesellschaft Bezug haben, dem Ausschüsse mitzulheüen und diesfalls Anträge zu stellen. Zu diesem Behufe liegt in den gesellschaftlichen Lokalitäten ein besonderes Buch auf Die in dieses Buch einzutragenden Bemerkungen müssen eigenhändig unterfertigt werden; dieselben müssen in der nächsten Ausschusssitzung zur Verhandlung gelangen. §. 19. Die Benützung von das Eigenthum der Gesellschaft bildenden Büchern, Zeitschriften, Landkarten. und anderen der Gesellschaft gehörenden Gegenständen wird ausser den Räumlichkeiten derselben Niemanden gestattet.