Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1881. (Budapest, 1881)

Adressenbuch von Budapest 1881. - Das Meter-System

Meter-System. 15 I 1 Zoll-Loth ist so viel wie 16*066 sechzehn ganze und sechshundert Sechsundsechzig Tausendstel Theile eines Gramms. 1 Zoll Lotli ist so viel wie 1*6666 ein ganzes und sechstausend sechs­hundert Sechsundsechzig Zehntau­sendstel Theile eines Dekagramms. 1 Goldgewiclitseiuheit ist so viel wie 3*4909 drei ganze und viertausend neunhun­dertneun Zehntausendstel eines Gramms. 1 Wiener Karat ist so viel wie 0*20597 zwanzigtausend fünfhundert sieben­undneunzig Hunderttausendstel Theile eines Gramms. 1 Wiener Zentner ist so viel wie 56‘006 sechsundfünfzig ganze und sechs Tausendstel Theile eines Kilogramms. I 1 Zoll-Zentner ti ist so viel wie 50 fünfzig Kilogramm. iy e) Kraftmass : 1 Pferdekraft (430 Fusspfund) ist so viel wie 75 fünfundsiebenzig Kilogr ammeter. §. 10. Im allgemeinen Verkehr dürfen nur nach den folgenden Bestimmungen zimentirte und punzirte Masse und Messapparate gebraucht werden. §. 11. Zimentirt und punzirt können nur solche Masse werden, die den in den §§. 3, 5 und 7 ver­zeichnten Quantitäten, deren Hälften und Viertel­i lheilen, respektive deren zweifachen, fünffachen, zehn­fachen und zwanzigfachen Mengen entsprechen. Das bei der Zimentirung und im allgemeinen Verkehr zu bewilligende höchste Ausmass der Ab­weichung der Masse von deren normalmässrgem Werthe wird das Ministerium für Ackerbau, Handel und Industrie mittelst Verordnung bestimmen. §. 12. Das Ministerium für Ackerbau, Handel und Industrie wird mittelst Verordnung bestimmen, welche Messapparate der Zimentirung und Punzirung unterliegen. Bei Decimalvaagen ist als kleinstes Gewicht ein Gramm, bei Zentnerwaagen ein Dekagramm zu ge­brauchen. §. 13. Wenn Wein, Bier oder geistige Flüssig­keiten in Fässern zum Verkauf gebracht werden, muss das Fass zimentirt (kubirt) und die Gehalts­menge nach dem neuen Mass mittelst Stempel er­sichtlich gemacht seiü. Ausnahmen finden beim Ver­kaufe von aus dem Auslande angelangtem Wein, Bier oder geistigen Flüssigkeiten nur dann statt, wenn der Weiterverkauf in den Originalfässern statt­findet. §. 14. Die Zimentirung und Kubirung geschieht durch die ZimentiruDgsämter und deren Organe. Zur Aufstellung von derlei Zimentirungsämtern sind die Behörden verpflichtet, und zwar nach den Bestimmungen der vom Minister auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen. Das Maximum der für die Zimentirung und Ku- ! birung zu zahlenden Taxen wird das Ministerium * mittelst Verordnung bestimmen. — Die Taxen flies­sen in die Kassen jener Behörde, deren Organe die Zimentirung, respektive Kubirung vollzogen haben. §. 15. In Budapest wird eine Staats-Central-Zimen- tirungs-Kommission aufgestellt werden. Diese Central-Kommission wird über die zum Inslebentreten dieses Gesetzes erforderlichen techni­schen Arbeiten und die richtige Anwendung des neuen Mass-Systems zu wachen haben. Zu diesem Zwecke wird sie die legalisirten Duplikate der Lan- des-Fundamentalmasse und die Mustermasse an­fertigen lassen und legalisiren, und mit letzterem die Behörden und die Zimentirungsämter und Organe gegen nachträgliche Rückerstattung der Kosten ver­sehen. Die Organisation und den Wirkungskreis der Central-Zimentirungs-Kommission, wie auch die De­tails des Verfahrens bei der Zimentirung wird der Minister im Wege der Verordnung bestimmen. §. 16. Das in gegenwärtigem Gesetze festgesetzte neue Mass-System tritt mit 1. Januar 1876 in Kraft, und dürfen von diesem Zeitpunkte an — mit der im §. 18 gemachten Ausnahme — ausschliesslich nur die in diesem Gesetze bestimmten Masse angewen­det werden. In vor dem besagten Zeitpunkte ge­schlossenen Verträgen vorkommende alte Masse sind bei Vollziehung der Verträge nach dem besag­ten Zeitpunkte nach dem im §. 9 enthaltenen Ver­hältnisse umzurechnen. §. 17. Von dem durch den Minister im Wege der Verordnung zu bestimmenden Tage an können die neuen Masse, bei gegenseitiger Uebereinkunft der Parteien auch vor dem im §. 16 festgesetzten Termin in Anwendung gebracht werden. §. 18. Die Menge der Bodenfläche ist in Rechts­angelegenheiten und allen privatrechtlichen Doku­menten auch über den im §. 16 festgesetzten Termin hinaus nach dem bisherigen Masse auszudrücken, sowie auch die Einprotoköllirungen im Grundbuche in der bisherigen Weise zu bewerkstelligen sind; den Parteien bleibt es jedoch freigestellt, dem bisherigen Ausmasse die neuen Masse beizufügen, Hinsichtlich der Basis der Grundsteuer wird, bis zur weiteren Verfügung der Legislative, gleichfalls das gegenwäitig in Anwendung befindliche Flächen- mass beibehalten. Bei der Seeschiffahrt wird die Anwendung des sechzigsten Theiles eines Grades des Aequators für eine Seemeile, und der Gebrauch der durch den Ge­setzartikel XVI. 1871. festgesetzten Schiffstonne durch gegenwärtiges Gesetz nicht alterirt. §. 19. Der Gebrauch von, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Massen und Messapparaten im allgemeinen Verkehr ist ausser der Beschlagnahme der vorschriftswidrigen Messapparate auch noch mir einer, im administrativen Wege ein­zutreibenden, bis zu 100 Gulden sich erstreckenden Geldstrafe zu belegen, mit Vorbehalt ausserdem der Anwendung auch noch eines allfälligen Strafver­fahrens. Gleiche Strafe trifft auch die Uebertreter der im §. 13 betreffs der Fässer enthaltenen Bestimmungen. Die Wiederholung des Vergehens ist als erschwe­render Umstand zu betrachten. Die uneinbringliche Geldstrafe ist, je fünf Gulden auf einen Tag gerechnet, in Gefängnissstrafe umzu­wandeln. Die Geldstrafen Siessen in die Kasse jener Be­hörde, durch deren Sicherheitsorgane dieselben be­messen wurden. §. 20. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird der Minister für Ackerbau, Handel und Industrie beauftragt.

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