Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1878. (Budapest, 1878)
Adressenbuch von Budapest 1878. - Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte
Alphabetisches Verzeichniss der etempelpflichtjgen Urkunden und Rechtsgeschäfte. Die Secunda- und Tertiawechsel unterliegen derselben Gebühr, welcher das erste Wechsel Exemplar zugewiesen ist. Wechselprolongationen sind als neue Wechsel zu betrachten, und richten sich daher nach dem Werthe, Scala I. Ueberschreitet jedoch die Prolongation Frist von 6 oder für das Ausland von 12 J nateu, so ist die Gebühr zu entrichten na der Scala II. Wechselproteste, siehe Proteste. Zeugnisse, von landesfürstlichen Behörden oder Aemtern aus restellt, vom 1. Bogen.- von anderen Behörden oder Aemtern oder von Privatpersonen ausgestellt, pr. Bogen . kr 50 Telegraphen-Tarife. 1. Gebühren-Tarif für den inländischen Telegraphen-Verkehr der österreichisch- ungarischen Monarchie und für den Verkehr mit dem Fürstenthume Liechtenstein. a) Telegrapliirungsgebühren. Für zehnwortige Telegraphenavisi nur in markirten Blanketten. ' . . . . — fl. 30 kr. Für gewöhnliche Telegramme von zwanzig Worten in Marken . . . . — „ 50 „ Für recommandirte Telegramme von zwanzig Worten in Marken . . . . 1 „ 50 „ b) Besondere Gebühren. Für die Collationiruug eines TTe- grammes von zwanzig Worte.i in Marken — „ 2 , „ Für die Fraukirung einer Antwort von zwanzig Worten in Marken „ . — «50 „ Für die Empfangsanzeige in Marken — „ 50 „ Ausnahmen. Für Lokal-Telegramme, die zwischen einer Staatsund einer Eisenbahn-Telegraphen-Station, oder zwi sehen zwei Staats- oder zwei Eisenbahn Telegraphen- Stationen desselben Ortes gewechselt werden, beträgt die einfache Taxe nur 20 kr in Marken. Für andere Telegramme, welche bei einer im Standorte eines Staats-Telegraphenamtes gelegenen E seubahn-Telegraphen-Station aufgegeben werden, ist nebst der tarifmässigec Taxe von 50 kr. ein Zuschlag von 20 kr. fiir zwanzig Worte, und zwar ebenfalls in Marken, zu entrichten 2. Gebühren-Tarif für den ausländischen ungarischen Telegraphen-Vef kehr Monarchie. der österreichisch 1. Tarif für Telegraphenavisi von 10 Worten. Belgien via Schweiz-Frankreich 1 fl. 20 kr.' „ „ Italien-Frankreich . 1 „ 35 „ Frankreich via Schweiz oder Italien..................................1 „ 60 „ der Niederlanden via Schweiz o. Italien, Fiankreich, Belgien 1 „ 95 „ Portugal via Schweiz, oder Italien-Fiaakreich-Spanien . 2 „ 40 „ Europ. Russland direkt über die österr.-russ. Grenze . . 1 „ 95 „ Spanien via Schweiz oder Italien-Frankreich ......................2 „ 20 „ . C :0 s t« e » 5 a iS > 3 sr- ^ u § Jjj N c "T s 5) f S« 2 « s 2 n « 2. Tarif für einfache Telegramme von 20 Worten nach den ausländischen ’ielegraphen Stationen. Belgien. Via Deu schland......................2 fl. —kr. in Marken. „ Schweiz-Frankreich . . 2 „ — ,, « „ „ Italien-Frankreich . . . 2 „ 20 „ ,, » 1. Dringende und rekommandirte Telegramme sind im Wechselverkehre zwischen Oesterreich-Ungarn und Belgien nicht zulässig; chiffrirte Privattelegramme und Telegraphenavisi sind gestattet, letztere jedoch nur via Schweiz Frankreich (Taxe 1 fl 20 kr. in Marken) oder Italien-Frankreich (Taxe 1 fl. 32 kr, in Marken). 2. Die Weiterbeförderung der Telegramme über die Telegraphenlinie hinaus erfolgt durch Post, Ex pressbotea oder Estaffette. Der Botenlohn beträgt 40 kr. für die ersten 5 Kilometer uud (bis zur Entfernung von 15 Kilometern) 8 kr. für jeden Kilometer mehr. Diese Betläge können um die Hälfte erhöht werden, wenn die Bestellung zur Nachtzeit oder unter schwierigen Verhältnissen stattfindet. Bei Entfernungen über 15 Kilometer wird die Weiterbeförderung mittelst Estaff tte, Eisenbahn oder besonderer Fahrgelegenheit besorgt; diese Art dei Weiterbeförderung kann in jedem Falle auch vom Aufgeber verlangt oder von der Adressenstation verfügt werden. Die Gebühren hiefür richten sich naef deu wirklichen Auslagen. i Zeugnisse, für Dienstboten, Gesellen, Lehrjuu- gen, Taglöhner u. s. w. von jedem 13 >geu . ■ — Schul- und Studienzeugnisse, pr. Bogen . . — jedoch über Prüfungen bei Normal-, Haupt- und Trivialschulen über die Christenlehre stempelfrei. Während die Absolutorien über Studien den Zeugnissstcmpel entrichten, nämlich von jedem Bogen ............................................................sin d gebührenfrei folgende: über Arrnuth; die zur Erlangung einer Armenptrüude; über Sittlichkeit; Aufenthalts- und Wohnungszeugnisse ^ zur Erlangung einer iteise-Urkunde oder eines Heim itscheines, blos zu diesem Gesuche, stempelfrei. Existenz-Zeugnisse sind stempelfrei.