Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1875. (Budapest, 1875)
Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäft
Alphabetisches Verzeichniss der stempelptüchtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte.- • ffl. kr fl. kr nicht als Ausfertigung von Urkunden zu gelten hat, stempelfrei. Hypothekarvei’schreibungen, nach dem Werthe der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek verpfändet wird, Scala H. — besteht jedoch der Gegenstand derVerbindlichkeit in keiner schätzbaren Sache, Urkunden, pr. Bog. Impf-Zeugnisse stempfelfrei. Tntabulations-Gesuche, pr. Bogen bei einem Werthe bis 50 fl ................................................. be i einem Werthe von 50 bis 100 fl. . . bei einem Werthe über 100 fl........................ — Bescheide, Bewilligungen, amtliche, stempelfrei. Intabulationen auf das unbewegliche Vermögenj d. Gutstehers, in d. Falle, dass dieselbe Forderung auch auf den Hauptschuldner intabu- lirt u. hievon die Gebühr bezahlt worden, gebührenfrei. Kalender, pr. Stück.................................... Ka rten, pr. Spiel................................................ Kaufverträge, bei beweglichen Sachen, nach dem Werthe, Scala III. — bei unbeweglichen Sachen, als Stempel pr. Bg. An Gebühr aber ist zu entrichten von dem Werthe des Kaufobjektes: 1 bis 3‘/2 °/„. (Zuschlag 25 °/0.) Als Werth gilt der Betrag des Kaufschillings. Wenn der Pfandbesitzer eines unbeweglichen Gutes d. Eigenthumsrecht desselben erwirbt, ist d Gebühr v. d. Hälfte d. Werthes zu bemessen. Kirchen und Religions-Gesellschaften, hinsichtlich ihrer Urkunden gebührenfrei. Klagen, pr. Bogen ........ — wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht übersteigt, per Bogen .......................................... Le galisirungen : a) von Behörden für die Bestätigung einer Parteiunterschrift ........ — für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift .......................................... b) vom Notar für die Bestätigung einer Parteiunterschrift.......................................... — für Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift................................................................... Lehrbriefe, pr. Bogen.................................... Lose, nach dem Betrage der Spieleinlage, Scala II. (vor der Ausgabe zu entrichten). — auf welche ein Gewinnst entfällt, der grösser ist als die Spieleinlage, beim Zahlenlotto vom Gewinnste Scala III, bei anderen Lottounternehmungen 5%. — zu wohlthätigen Zwecken oder wenn der Einsatz weniger als 2 fl. beträgt, stempelfrei. Obligationen, öffentliche, sind stempelfrei; private als Darleihungsverträge nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. — wenn sie jedoch auf den Ueberbringer lauten, nach Scala III. Offerte, pr. Bogen .......................................... Pachtverträge, nach dem Werthe des Pachtschillings, Scala II. Pässe, siehe Reise-Urkunden. Pfandverträge, nach der Höhe der Schuld, Sc. II. Pfandscheine, über den Empfang eines Handpfandes pr. Bogen .......................................... — über Vorschüsse auf Werthpapiere od. Waaren, wenn die Vorschüsse von hiezu befugten öffentlichen Anstalten auf nur 3 Monate gegeben werden, sowie Jede Prolongation auf nicht länger als 3 Monate, nach dem Vorschussbetrage, Sc. I., alle anderen nach Scala II. 1 50 36 75 50 6 15 50 '50 |ö0 25 50 50 50 Polizzen, nach der Prämie, Scala IT. Promessen für je ein Los.............................. Proteste, d. i. Wechselproteste, vom Notar aufgenommen, pr. Bogen ....... — vom Gerichte bei Wechseln bis 200 fl. . — über 200 fl.......................................................... Quittungen und Recepisse, siehe Empfangsbestätigunge • Rechnungen, siehe Conti. Recnrse gegen Erkenntnisse u. Urtheile jed. Art, welche bis zu einem 5 Guldenstempel ausgefertigt wurden, vom ersten Bog. die Hälfte des Urtheilsstempels — welche nicht gegen ein ganzes Erkenntniss, sondern nur einen Punkt desselben, z. B, wegen nicht zuerkannter Interessen, Prozesskosten, gerichtet sind, nach dem Betrage der rekurrirten Summe, in allen anderen Fällen vom 1. Bogen . Rechtsurkunden, welche in mehreren Exemplaren ausgefertigt werden, zahlen nur nach dem ersten Original-Fxemplar die scalamässige Gebühr, die übrigen Exemplare pr. Bogen ist die scalamässige Gebühr geringer als 50 kr., so zahlen die übrigen Exemplare die Hälfte dieser kleineren Gebühr. Reise-Urkunden f. Dienstboten, Gesellen, Arbeiter und überhaupt Personen, deren Erwerb den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, von jeder Ausfertigung.............................. — tür andere Personen, von jeder Ausfertigung Reverse, ist der Gegenstand schätzbar, von dem Werthe, Scala II. ist aber dies nicht der Fall, von jedem Bogen Saldirung, Bestätigung auf Couti, Rechnungen oder Ausweisen, welche mit 5 Kreuzerstempel versehen, sind frei; auf anderen, nicht v. Handels- oder Gewerbsleuten, Scala II. Schätzungen von jedem Bogen ........................ im Streitverfahren......................................... — wenn der Streitgegenstand 50 fl. im Werthe nicht übersteigt, pr. Bogen........................ 50 50 15 50 50 36 12 Schenkungen müssen einer doppelten Gebühr unterzogen werden ; als Stempel erfordern sie unter den Lebenden pr Bogen .... — für den Todesfall vom 1. Bogen Als Gebühr nach dem Werthe des Gegenstandes von beweglichen oder unbeweglichen Sachen ist bestimmt bei Schenkungen unter Lebenden: 1. Zwischen den zur Zeit der Schenkung nicht getrennten Ehegatten und zwischen Eltern und ehelichen und unehelichen Kindern oder deren Nachkommen, zwischen Wahleltern und Wahlkindern nach dem Werthe des Gegenstandes l°/0 (Zuschlag 25°/o). 2. Zwischen anderen Verwandten bis einschliesslich Geschwisterkinder nach dem Werthe des Gegenstandes 4°/o (Zuschlag 25° 0). 3. In allen anderen Fällen nach dem Werthe 8°/0 (Zuschlag 25°/0). Ist die Sache eine unbewegliche, so ist noch eine weitere Gebühr von V9 bis IV2 °/o zu entrichten (Zuschlag 25%). Die Gebühr wird erst nach dem wirklichen Anfälle entrichtet (siehe Vermögensübertragungen) •, zu wissenschaftlichen u, wohlthätigen Zwecken gebührenfrei. Schlusszettel der Börsensensale von jedem Stück — wenn die Parteien dieselben unterschreiben, solange dieselben bei den Sensalen verbleiben oder durch diese den Gerichten vorgezeigt werden, und insofern die Gegenstände des Schluss1 50 5