Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1875. (Budapest, 1875)

Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäft

12 Meter-System. 1 Wiener Zentucr ist so viel wie 56*006 sechsundfünfzig ganze und sechs Tausendstel Theile eines Kilogramms. 1 Zoll-Zentner ist so viel wie 50 fünfzig Kilogramm. e) Kraftmass : 1 Pferdekraft (180 Fusspfund) ist so viel wie 75 fünfundsiebenzig Kilogrammetcr. §. 10. Im allgemeinen Verkehr dürfen nur nach den folgenden Bestimmungen zimentirte und punzirte Masse und Messapparate gebraucht werden. §. 11. Zimentirt und punzirt können nur solche Masse werden, die den in den §§. 3 5 und 7 ver­zeichn eten Quantitäten, deren Hälften und Viertelthei­len, respektive deren zweifachen, fünffachen, zehnfa­chen und zwanzigfachen Mengen entsprechen. Das bei der Zimentirung und im allgemeinen Verkehr zu bewilligende höchste Ausmass der Ab­weichung der Masse von deren normalmässigem Werthe wird das Ministerium für Ackerbau, Handel und In­dustrie mittelst Verordnung bestimmen. §. 12. Das Ministerium für Ackerbau, Handel und Industrie wird mittelst Verordnung bestimmen, welche Messapparate der Zimmentirung und Punzirung unter­liegen. Bei Decimalwaagen ist als kleinstes Gewicht ein Gramm, bei Zentnerwaagen ein Dekagramm zu ge­brauchen. §. 13. Wenn Wein, Bier oder geistige Flüssigkei­ten in Fässern zum Verkauf gebracht werden, muss das Fass zimentirt (kubirt) und die Gehaltsmenge nach dem neuen Mass mittelst Stempel ersichtlich gemacht sein. Ausnahmen finden beim Verkaufe von, aus dem Auslande angelangtem Wein, Bier oder geistigen Flüs­sigkeiten nur dann statt, wenn der Weiterverkauf in den Originalfässern stattfindet. §. 14. Pie Zimentirung und Kubirung geschieht durch die Zimentirungsämter und deren Organe. Zur Aufstellung von derlei Zimentirungsämtern sind die Behörden verpflichtet, und zwar nach den Bestimmungen der vom Minister auf Grund dieses Ge­setzes zu erlassenden Verordnungen. Das Maximum der für die Zimentirung und Kubirung zu zahlenden Taxen wird das Ministerium mittelst Verordnung bestimmen. — Diese Taxen flies- sen in die Kassen jener Behörde, deren Organe die Zimentirung, respektive Kubirung vollzogen haben. § 15. In Budapest wird eine Staats - Central - Zi- mentirungs-Kommission aufgestellt werden. Diese Central-Kommission wird über die zum Inslebentreten dieses Gesetzes erforderlichen techni­schen Arbeiten und die richtige Anwendung des neuen Masssystems zu wachen haben. Zu diesem Zwecke wird sie die lcgalisirten Duplikate der Landes-Funda­mentalmasse und die Mustermasse anfertigen lassen und legalisiren, und mit letzteren die Behörden und die Zimentirungsämter und Organe gegen nachträg­liche Rückerstattung der Kosten versehen. Die Organisation und den Wirkungskreis der Central-Zimentirungs-Kommission, wie auch die De­tails des Verfahrens bei der Zimentirung wird der Minister im Wege der Verordnung bestimmen. §. 16. Das in gegenwärtigem Gesetze festgesetzte neue Masssystem tritt mit 1. Januar 1876 in Kraft, und dürfen von diesem Zeitpunkte an — mit der im §. 18 gemachten Ausnahme — ausschliesslich nur die in diesem Gesetze bestimmten Masse angewendet werden. In vor dem besagten Zeitpunkte geschlossenen Ver­trägen vorkommende alte Masse sind bei Vollziehung der Verträge nach dem besagten Zeitpunkte nach dem im §. 9. enthaltenen Verhältnisse umzurechnen. §. 17. Von dem. durch den Minister im Wege der Verordnung zu bestimmenden Tage an können die neuen Masse, bei gegenseitiger Uebereinkunft der Par­teien, auch vor dem im §. 16 festgesetzten Termin in Anwendung gebracht werden. §. 18. Die Menge der Bodenfläche ist in Rechts­angelegenheiten und allen privatrechtlichen Dokumenten auch über den im §. 16 festgesetzten Termin hinaus nach dem bisherigen Masse auszudrücken, so wie auch die Einprotokollirungen im Grundbuche in der bishe­rigen Weise zu bewerkstelligen sind; den Parteien bleibt es jedoch freigestellt, dem bisherigen Ausmasse die neuen Masse beizufügen. Hinsichtlich der Basis der Grundsteuer wird, bis zur weiteren Verfügung der Legislative, gleichfalls das gegenwärtig in Anwendung befindliche Flächen- mass beibehalten. Bei der Seeschifffahrt wird die Anwendung des scchszigsten Theiles eines Grades des Aequators für eine Seemeile, und der Gebrauch der durch den Ge­setzartikel XVI: 1871 festgesetzten Schiffstonne durch gegenwärtiges Gesetz nicht alterirt. §. 19. Der Gebrauch von, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Massen und Messaparaten im allgemeinen Verkehr ist ausser der Beschlagnahme der vorschriftswidrigen Messaparate auch noch mit einer, im administrativen Wege einzutreibenden, bis zu 100 Gulden sich erstreckenden Geldstrafe zu belegen, mit Vorbehalt ausserdem der Anwendung auch noch eines allfälligen Strafverfahrens. Gleiche Strafe trifft auch die Uebertreter der im §. 13 betreffs der Fässer enthaltenen Bestimmungen. Die Wiederholung des Vergehens ist als er­schwerender Umstand zu betrachten. Die uneinbringliche Geldstrafe ist, je fünf Gul­den auf einen Tag gerechnet, in Gefängnissstrafe um­zuwandeln. Die Geldstrafen fliessen in die Kasse jener Be­hörde, durch deren Sicherheitsorgane dieselben bemes­sen wurden. §. 20. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird der Minister für Ackerbau, Handel und Industrie beauftragt.

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