Handels- und Geverbe-Adressenbuche 1867 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1867. - Alphabetisches Verzeichniss der Jahrmärkte
71 Reisende werden zu obigen, für Reisende bestimmten Fahrten bei dem k. k. Postamte in Pest bis l/t Stunde vor Abgang des Wagens angenommen, insoferne noch leere Plätze vorhanden sind. Jedem Reisenden wird an Gepäck 30 Pfund Gewicht und 100 fl. an Werth freigelassen. xM*1— Amts-Stunden. In JMEäSTT A) Bei dem Fahrpost-Aofgabsamte von 7 Uhr Früh bis 7 ühr Abends. B) Beidem Fahrpost- Abgabsamte von 8 Uhr Früh bis 6 Uhr Abends. C) Bei dem postamtlichen Geld-Anweisnngsamte von 8 Uhr Früh bis 12 Uhr Mittags, dann von 3 Ms 5 Uhr Abends. In OXHEWa Bei der Fahrpo&t-Abtheilang von 7 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends. Anmer kungen. A. Für jede in die Wohnung zu bestellende Fahrpostsendung ist, ausser dem auf derselben haftenden Porto, auch die Zustellungsgebühr von 3 kr. öst. Währ, zu bezahlen. Wird eine derlei Sendung Mos avisirt, so kommt die Aviso- gebühr mit 2 kr. öst. Währ, zu entrichten. B. Es steht dem Aufgeber frei, Papiergeldsendungen in Briefen und kleineren Packeten entweder offen oder ver- schlossen zur Aufgabe zu bringen. In dem letzteren Falle muss auf der Sendung die Bezeichnung ,,!Vach Angabe“ und wie bei allen Papiergeldsendungen die Specifikation der Geldsorten enthalten und die Sendung innerhalb sowohl als von Aussen mit zwei gleichen Siegeln verwahrt sein, Kreuzcouverte müssen vier gleiche Siegel tragen und die zusammenlaufenden Spitzen für das poetämtliche Siegel freigelassen werden. Silbergeld bis 10 fl. und Gold bis 100 fl. kann entweder offen oder verschlossen, über diese Beträge muss es verschlossen und gehörig verwahrt , Sendungen von Werthpapieren endlich müssen stets verschlossen zur Aufgabe gebracht werden. C. Geldbriefe nach dem Aaslande müssen mit Kreuzcouverten versehen sein. D. Verzollt müssen werden noch vor der Übergabe an die Postanstalt, mit Ausnahme von Gold und Geld vorstellenden Papieren, alle Fahrpostsendungen nach Triest, Venedig und Brody, und jene welche die Grenze nach dem Auslande überschreiten. F. Einer jeden für das Inland bestimmten Fahrpostsendung, ohne Unterschied des Inhaltes, kann ein Brief beigeschlossen werden und es unterliegt derselbe keiner Portozahlung, insoferne das Gewicht eines Lothes nicht überschritten wird. Beträgt das Gewicht eines solchen Briefes mehr als ein Loih, so ist für das Übergewicht das dafür nach dem Brieftarife entfallende Porto zu entrichten. F. Das entfallende Porto ist bei Aufgabe zu entrichten, für 1. Sendungen ohne Werth, oder deren Werth nicht das Fünffache des entfallenden Porto und wenn sie nach dem Auslande gerichtet sind, nicht zum Mindesten 10 fl. beträgt. T. Sendungen flüssigen, leicht zerbrechlichen, oder dem Verderben unterliegenden Inhaltes. 3. Sendungen von Wechseln, Privatobligationen , Lotterielosen und Geldanweisungen. 4. Sendungen von Privaten und portopflichtigen Behörden an portofreie Personen und portofreie Behörden. G. Vom Transporte mit der Fahrpost sind gänzlich ausgeschlossen : 1. Lebende Thiere. 2. Alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbare, sowie überhaupt alle Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden können, insbesondere Schiesspulver, Mineralsäuren u. dgl. 3. Waaren- und Effektensendungen im Gewichte über 80 Pfund, . r \