Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

Finanzen 5 vorhergehenden Monats kungemacht werden wird, er­folgen soll. Es wird übrigens den Gläubigern frei- gestellt , die Zahlung in S t a a t s s ch u l d ver­schrei b u n g e n zu verlangen , welche nach fünf Jahren vom Verfallstage der Zinsen, für welche sie hinausgege-en werden, mit Zahlung der Zinsen und Zinseszinsen, also für je Einhundert Gulden mit Ein­hundert acht und zwanzig Gulden in klingender Münze eingelöst werden. Eine fernere Minifterial- verordnung hat den durchschnittlichen Betrag des Aufgeldes bis Ende September 1859 mit 25 Procent bemessen. Die Bestimmungen über die U m- Wandlung der N a t i o n a l a n l e h e n s z i n- s e n in O b l i g a t i n e n sind im Wesentlichen folgende: Es werden nur Obligationen für Jnteressenbeträge von 100 und 1000 fl., auf den Einlösungsbetrag von 128 fl. und 1280 fl. österr. Währung ausgcgeben. Die Parteien, welche solche Staatsschuldverschretbungen wünschen, haben die Nationälanlehenskoupons von ein und demselben Verzinsungstermine (und in dem Betrage von wenigstens 100 fl. CM.) bei der Nntversal-Staats- und Banko-Schuldenkasse, oder bei einer Kreditsabtbeilung derselben zu überreichen. Jn­teressenbeträge unter 100 fl. CM. und die von hö­heren Beträgen durch solche Staatsschuldverschreibun­gen unausgleichbaren Zinsenreste werden in Banknoten österreichischer Währung mit dem festgesetzten Aufgelde berichtigt werden. Zufolge einer Verordnung des Finanzministe­riums werden die Koupons des National- anlehens sammt 25 °/0 Aufgeld nach Abzug der 5 °/0 Einkommensteuer bis Ende Sept. in folgenver Weise und berechnet und bezahlt : Der Koupon von 30 kr. EM. mit 62.5 kr. ö W.. von 1 fl. 15 kr. CM. mit 1 fl. 56.25 kr. ö. W., von 2 fl. 50 kr. CM. mit 3 fl. 12.5 kr. ö. W., von 12 fl. 30 kr. CM. mit 15 fl. 62.5 kr. ö. W., von 25 fl. CM. mit 26 fl. 25 kr. d W., von 125 fl. CM. mit 156 fl. 25 kr. ö. W., von 250 fl. CM. mit 312 fl. 50 kr. ö. W. in Banknoten. Nationalbank. 'Ein kaiserl. Patent vom 26. December 1858 bestimmte, daß mit dem 2. Jänner 1859 der Zwang scours für alle auf Eonv. - Münze lautenden Noten der Na- ttonalbank a u sh ö r e und daß die Fünfer, Zweier und Einser bis Neujahr 1860 außer Umlauf gesetzt werden müßten. Indem Maße, wie letzteres geschehe, ward die Bank ermächtigt, neue Einser in österr, Währung bis zum Betrage von 100 Mill. fl. auszugeben, die in allen Beziehungen den Tausen­dern, Hundertern und Zehnern in österreichischer Valuta gleich zu halten seien und denen die der Bank übergebenen Staatsgüter zur gesonderten vollständi­gen Bedeckung zu dienen hätten, so daß die Erträgnisse und der Erlös dieser Domainen ausschließlich zur Til­gung der erwähnten Einser verwendet werden sollten. Ein Finanzministerialerlaß vom 29. April machte die Allerhöchste Entschließung bekannt, mittelst deren die Nationalbank der Verpflichtung, ihre,-aus österreichische Währung lau­tenden Noten auf Verlangen der Inhaber bei ihrer Hauptkasse in Wien jederzeit gegen v o l l w e r t h i g e Silbermünze b a a r p t tv zulösen, zeitweilig enthoben ward. Eine Allerhöchste Verordnung vom 29. April ord­nete ein Anlehen von 200 M i l l. fl. ö. W. in fünfprocentigen Schuldverschreibungen an, und ermächtigte den Finanzminister, die Belehnung dieser Staatsschuldverschreibungen mit zwei Drit- theilen des Nominalwerthes beider National­bank einzuleiten, welch letztere autorisirt ward, zu diesem Zwecke Noten ufünfGulden österr. Währung auszugeben. Diese neuen Fünfer sind in allen Beziehungen den übrigen Noten des Etablis­sements gleich zu halten. Ein Finanzministerialerlaß vom 2. April be­stimmte über die Verzinsung und bank­mäßige Escomptirungsfähigkeit der Partial - Hypothekar - Anweisungen Folgendes : 1) Wenn der Besitzer von Partial-Hypothekar-An- weisungen — für welche die bpCtigen Zinsen immer auf 6 Monate im vorhinein bezahlt werden — nach Ablauf der 6 Monate das Kapital nicht erheben, sondern für wettere 6 Monate liegen lassen will, so ist es nicht noth- wendig, daß er die Parttal-Hypothekar-Anweisung zur Abstempelung beibringe. Für diese weiteren 6 Monate laufen ihm die 5pLtigen Zinsen ohne alle Unterbrechung fort. 2) Diese Bestimmung findet auch für alle später folgenden 6monatlichen Termine ihre Anwendung, wenn das Kapital nicht erhoben oder von der Finanzvcrwal- tung nicht 3 Monate vorher gekündigt wird. 3) Partial- Hypothekar-Anweisungen, welche längstens binnen 90 Tagen zur Rückzahlung fällig werden, sind zur Eskomp- tirung bei der Nationalbank geeignet. Steuern und Zölle. Ein Finanzministerial­erlaß vom 29. April gab eine Allerhöchste Entschlie­ßung kund, der zufolge in Zukunft die Ein-, Aus- und Durchfuhrzölle, dann das Waggeld, Sie­gelgeld und das Zettelgeld ausschließend in Sil­ber münze oder in verfallenen Koupons des Nation alanlehens eingehoben ; die Erlasse vom 23. September und 30. December 1858, wo­mit die Annahme der auf österr. Währung oder auf Conventionsmünze lautenden Banknoten gestattet worden war, also außer Wirksamkeit gesetzt werden. Eine kaiserliche Verordnung vom 28. April be­stimmte, daß fortan von den fällig werdenden Z t n- fen von Staats-, öffentlichen Fonds- u n d ständischen O b l i g a t i o n e n , mit Aus­nahme derjenigen, die aus Anlehen herrühren, bei deren Aufnahme die Steuerbefreiung zugesichert wurde, die Einkommensteuer gleich unmittel­bar durch die zur Auszahlung berufenen Kassen, mit den für die dritte Klasse des Einkommens festgesetzten Procenten in Abzug zu bringen ist. Ein Landes- oder Kommunalzuschlag hat nicht einzutreten.

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