Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
44 Gesetzhalle. l Sprache! annehmen. In e n g l i s ch e r und ni e- derländischer Sprache thun es folgende Stationen: Asch, Bodenbach, Bregenz, Brünn, Franzensbad, Gratz, Innsbruck, Ischl, Karlsbad, Krakau, Lemberg, Linz, Mailand, Marienbad, Oderberg, Pest, Prag, Ragusa, Salzburg, Temesvár, Teplitz, Triest, Venedig, Verona, Wien, Zara. („P. 81." 27. Aug. pag. 1.). Bom 1. November an sind 86 Bahnbetriebsstationen der nördlichen und südöstlichen Staatseisenbahn, dann der Raaber Bahn zur Annahme und Beförderung telegraphischer Depeschen nach den Bestimmungen der Dienstanweisung für die telegraphische Korrespondenz auf den Linien des deutsch-österreichischen Telegraphenvereines ermächtigt. (Cf. N a ch t r a g.) Verkehrswesen. Ordnung des F a h r p o st- Verkehres im deutsch -ö st erreichischen P o st v e r e i n e: Berechnung der Meilenzahl nach der geradlinigen Entfernung. G e w i ch t p o r t o pro Pfund auf je 4 deutsche Meilen % Ngr.; Minimalsatz bis 8 Meilen 2, bis 16 M. 3, bis 24 M. 4, bis 32 M. 5, bis 40 M. 6, über 40 M. 7 Ngr.; - für Sendungen bis einschließlich 1 Pfd. bis einschließlich 4 M. nur 1 % Ngr. Minimalsatz. Werthporto: bis 40 Thl. bis 80 Thl. f. jede weit. 80 Th. bis 12 M. ’/i Ngr. 1 Ngr. 1 Ngr. über 12 „ 48 „ 1 „ 2 „ 2 „ // • . . 48 2 „ 3 „ 3 „ Bei jeder Vereinspostanstalt können Einzahlungen bis zu 40 Thlr. oder 60 fl. CM. oder 70 fl. rhein. behufs der Wiederauszahlung an einen Empfänger innerhalb des Vereinsgebietes stattflnden gegen Entrichtung des Minimal-Fahrpostporto's und einer Gebühr von 1 Ngr. für je 5 Thlr. („P. L." 15. Dec. pag. 1.) Oesterr eichisch-französischerPostveir- trag vom 3. Sept. 1857 : Von Oesterreich und Belgrad nach Frankreich und Algier ist die T a x e 80 Cts.; rekommandirte Briefe zahlen 50 Cts. mehr; für Journale jc. besteht Frankaturzwang; ein einfaches Packet zahlt 10 Cts. — einfach ist es bis zu 45 Grammes, doppelt von 45 — 90 Grammes u. s. w. von 45 zu 45 Grammes; nicht periodische Schriften zahlen 10 Cts. für je 15 Grammes; über Sardinien 10 Cts. für je 40 Grammes. („P. Ll. 15. December pag. 1.) Verwendung der Briefmarken bei dem Verkehre mit der Levante. Die Frankatur kann durch Briefmarken bewirkt werden bei dem Verkehre von Oesterreich nach der Levante, nicht aber umgekehrt; für unnütz verbrauchte Marken kann der Adressat in Oesterreich Vergütung nachsuchen. („P. L. 30. Dec. pag. 1.) Fahrposts endungen nach England und Rußland. Bei Sendungen nach England ist der Werth in der Declaration anzugeben; Sendungen nach Rußland dürfen nicht über 4 Wiener Schuh 4 Zoll lang, nicht über 1 Schuh 1% Zoll breit, nicht über 11 % Zoll hoch und nicht über 80 Wiener Pfund schwer sein. („P. Ll." 30. Dec. pag. 1.) O esterreichische P o st e x p e d i t i o n z u Giurgewo befaßt sich mit Brief- und Fahrpost- sendungcn, („P. Ll." 30. Dec. pag. 1)— ebenso die k. k. Postexpeditionen zu Galacz, Braila und P l o j e sch t i; Sendungen dürfen 10 Wiener Pfund an Gewicht nicht übersteigen; für die Gebühren gilt der innere österreichische Tarif. („P. Ll." 27. April pag. 1.) Oesterreichische Postexpedition in Adrianopel nimmt frankirte, unfrankirte und rekommandirte Postsendungen an. Der einfache Brief dorthin kostet, außer dem internen Porto bis Belgrad, 12 kr.; Kreuzbandsendungen zahlen aus dem ganzen Kaiserstaate bis Adrianopel 2 kr. pro Loth. Erlaß vom 19. Februar. Rekommandirte Briefe nach Frankreich bedürfen eines besonderen Umschlages und müssen je nach Maßgabe desselben mit 2, 3, 5 Siegeln versehen sein. (,,P. Ll." 5. März pag. 1.) Erlaß vom 18. Febr. Die bei dem Verkehre mit Griechenland bisher nur Zeitungen, Brochu- ren und periodischen Druckschriften zugestandene Portoermäßigung wird auf H and e l s c i rculare und Preislisten ausgedehnt, die mit Kreuzband versehen und srankirt sind. („P. Ll." 5. März pag. 1.) Haftung d e r k. k. Po st an st alten bei überseeischen Sendungen. Die Post hastet nur bis zum Hafenort, insbesondere bis Triest — weiterhin nur in so ferne, als die Bediensteten des Lloyd selber der Post verantwortlich sind für die durch ihr eigenesVerschulden entstehenden Verluste — wer die Sendung vor Abgang aus dem Hafen durch den Lloyd gegen Seegefahr versichern lassen will, muß dies auf dem Frachtbriefe bemerken und dem Ausgabsamte eine schriftliche Erklärung einreichen, daß die Kosten der Assekuranz dem Adressaten in Rechnung gebracht werden sollen — unterbleibt die Versicherung trotzdem aus Zufall oder Versehen, so leistet die k. k. Post hiefür keine Entschädigung. („P. L." 13. Juni pag. 1.) B r i e f m a r k e n, die auf einen Brief geklebt sind, darf der Frankirende selber durch Ueberschrei- bungdes Wortes „franco" cassiren, um ihrer Ablösung und ihrem Wiederverkäufe durch die Laufburschen vorzubeugen, die den Brief auf die Post bringen. (Cf. Nachtrag.) Wechsel sind als nicht prolongirt an- zusehen, wenn die Klage auf Zahlung binnen vierzehn Tagen nach dem Verfalltermin eingebracht wird, ohne daß eine Nachweisung der Umstände nothwendig ist, welche die Einleitung gerichtlicher Schritte verzögert hat. Bei Ueberschreitung dieser Frist hat über